Die Beihilfefähigkeit bestimmt sich nach Anl. 3 zu den BhV. Allerdings besteht Beihilfefähigkeit nur bei privat krankenversicherten Beschäftigten, nicht aber bei pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich Versicherten mit Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 BhV). Bei Pflichtversicherten kommt eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Kassen – wie bei Selbstbehandlungsgeräten – keine Leistungen erbringen.

Aufwendungen für Brillen (ohne Kosten des Gestells) sind nach Nr. 11 der Anlage 3 zu den BhV nur noch bei Kindern bis 18 Jahre, bei schwer sehbeeinträchtigten Personen sowie unter Beachtung von Höchstbeträgen für Brillengläser (einschl. Sonderbehandlungen und -anfertigungen) beihilfefähig. Bei zur Teilnahme am Schulsport verpflichteten Schulkindern sind neben den limitierten Gläserpreisen die Aufwendungen für das Gestell bis zu 52 EUR zu berücksichtigen.

Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur noch in den Ausnahmefällen des § 33 Abs. 3 SGB V und dann in angemessener Höhe (ohne dass eine betragsmäßige Begrenzung vorgegeben wäre) beihilfefähig. In diesem Fall sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 EUR (sphärisch) und 230 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. Liegt keine begünstigte Indikation für Kontaktlinsen vor, sind die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig, allerdings vorausgesetzt, sie sind – wie bei Kindern und schwer Sehbeschädigten – beihilfefähig.

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