Hauptanwendungsfall eines Zuschusses ist die Kassenbeteiligung bei Zahnersatz. Hier kann der Zuschuss bei Einhaltung der vorgeschriebenen Untersuchungen in jedem Kalender(halb)jahr 65 v. H. des von der Kasse akzeptierten Aufwands (einschl. Zahnarztgebühren) erreichen. Wurde wegen nicht beanspruchter Vorsorgeuntersuchungen anstelle des höchstmöglichen Festzuschusses von 80 v. H. nur ein niedrigerer gewährt (z. B. 50 oder 70 v. H.), ist gleichwohl der Festzuschuss von 80 v. H. anzurechnen; dieser entspricht dem nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV stets anzurechnenden Vomhundertsatz von 65 v. H.

Zu den nach Abzug des Kassenzuschusses verbleibenden Aufwendungen steht nach Maßgabe der Anl. 2 zu den BhV Beihilfe zu. Keine Beihilfe wird gewährt zu den Mehrkosten infolge der Beauftragung eines privat liquidierenden Zahnarztes.

 
Praxis-Beispiel

Für eine Versorgung mit Zahnersatz im April 2005 sind von einem Vertragszahnarzt als Behandlungskosten 894,04 EUR und als M+L-Kosten 1.627,48 EUR berechnet worden. Von den Letzteren entfielen auf Edelmetalle 202,82 EUR. Die Krankenkasse gewährte einen Festzuschuss von 1.102 EUR (= 70 v. H.) anstelle des höchstmöglichen Festzuschusses von 80 v. H. (= 1.259,43 EUR)

 
      EUR
a) Behandlungskosten (= beihilfefähig)   894,04
b) M+L-Kosten    
  a) allgemeine 1.424,66 EUR  
  b) Edelmetall 202,82 EUR  
    1.627,48 EUR  
  beihilfefähig 40 v. H.   650,99
c) beihilfefähig insgesamt   1.545,03
d) Kassenleistungen
auf 80 v. H. hochgerechneter Festzuschuss von 1.102 EUR
  1.259,43
e) beihilfefähiger Gesamtbetrag   285,60

Nach den BMI-RdSchr. vom 30.5.2005 und 24.6.2005[1] werden bei pflichtversicherten Beschäftigten sowie freiwillig gesetzlich versicherten Beschäftigten mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nur die Kosten einer Regelversorgung bei Zahnersatz abzüglich des Festzuschusses (65 v. H. der Regelversorgung) als beihilfefähig anerkannt. Mehrkosten durch die Inanspruchnahme einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung sind folglich nicht beihilfefähig. Material- und Laborkosten sind daneben nicht berücksichtigungsfähig.

[1] D II 2 – 220 220 – 2 b/39/D I 5 213 105 1/28.

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