Ein von vornherein auf weniger als ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis führt zu keiner Beihilfeberechtigung. Wird ein derartig befristetes Arbeitsverhältnis vor dessen Ablauf über ein Jahr hinaus verlängert, beginnt die Beihilfeberechtigung vom Tag der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses an für die ab diesem Tag entstandenen Aufwendungen. Wird nach Ablauf der Befristung ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet, wodurch insgesamt eine Beschäftigung von über einem Jahr zustande kommt, sind die nach Ablauf eines Jahres entstandenen Aufwendungen beihilfefähig. Keine Befristung liegt vor, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis binnen Jahresfrist endet.

In die Jahresfrist sind auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung einzubeziehen.

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