Mit der Regelung in § 57c HRG hat der Gesetzgeber für die in § 57b Abs. 2 bis 4 HRG aufgeführten Tatbestände die Dauer der Befristung vom sachlichen Grund abgekoppelt. Die Wirksamkeit der Vereinbarung ist demnach nicht davon abhängig, wie lange evtl. die sachlichen Gründe für die Befristung vorliegen.

Die Dauer der Befristung bestimmt sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung.

Dies gilt auch dann, wenn die vom Mitarbeiter wahrzunehmenden Aufgaben auch eine kürzere oder längere Vertragsdauer rechtfertigen würden. Die Wirksamkeit der Befristungsdauer ist nicht abhängig von einer Prognose des Arbeitgebers, wie lange die sachlichen Gründe für eine Befristung vorliegen werden. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen in § 57c Abs. 2 HRG ist jede Vereinbarung über eine kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare Dauer zulässig.

Durch die Abkoppelung der Wirksamkeit der Befristung von der Prognose des Arbeitgebers wird das Risiko der unrichtigen Prognose vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt.

Die Bestimmung der Vertragsdauer wird - in den zeitlichen Grenzen der Abs. 2 bis 6 - allein den Vertragsparteien überlassen. Die von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle finden demnach keine Anwendung.

Beachten Sie bitte, dass die Dauer der Befristung nach § 57c Abs. 1 Satz 2 HRG auf alle Fälle kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss.

Die Dauer ist dann kalendermäßig bestimmt, wenn die Vereinbarung einen bestimmten Tag nach dem Kalender benennt, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

Formulierungsbeispiel:

Frau Dr. Maria S. wird in der Zeit vom 1.10.1996 bis 30.6.1999 als ... eingestellt.

oder:

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30.9.1998, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Dauer ist kalendermäßig bestimmbar, wenn sich das Ende des Arbeitsverhältnisses - ausgehend von einem anderen bekannten Datum (Anfangsdatum) - zweifelsfrei errechnen lässt.

Formulierungsbeispiel:

Herr Peter M. wird ab 1.7.1997 für die Dauer von zwei Jahren als ... eingestellt.

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