Die erstmalige Einstellung soll innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren nach der letzten Hochschul- oder Staatsprüfung erfolgen. Die Einstellungsgrenze in § 57b Abs. 6 HRG ist demnach nur als Sollvorschrift ausgelegt.

Die Nichtbeachtung dieser Einstellungsgrenze ist im HRG nicht geregelt. Da Abs. 6 als arbeitsrechtliche Bestimmung dem Zivilrecht zuzuordnen ist, führt die Nichtbeachtung der 4-Jahres-Grenze als Sollvorschrift grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Befristung.

Diese Vorschrift erfasst alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 57 b Abs. 2 Nr. 5 HRG befristet ist, sowie die Mitarbeiter, die als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Ausbildung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen.

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG zur beruflichen Fort- oder Weiterbildung befristet ist, werden durch die Einstellungsgrenze in Abs. 6 nicht erfasst. Diese Vorschrift gilt ebenfalls nicht für die Tatbestände des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HRG und § 57 b Abs. 3 HRG.

Nach herrschender Meinung gilt die Einstellungsgrenze in Abs. 6 nicht für wissenschaftliche Hilfskräfte.

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