Die Anwendung dieser Bestimmung setzt kumulativ voraus, dass der Mitarbeiter

1. überwiegend aus Drittmitteln vergütet

und

2. entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt werden soll.

Zu beachten ist, dass zur Erfüllung dieses Tatbestands bei Vertragsschluss zwingend beide Merkmale vorliegen müssen.

Drittmittelbedienstete i. S. v. Nr. 4 sind hauptberufliche Mitarbeiter der Hochschule, die nach § 25 Abs. 5 Satz 1 HRG aus Mitteln Dritter bezahlt werden und als Personal der Hochschule im Arbeitsverhältnis eingestellt werden.

Hierunter fallen nicht die Mitarbeiter, die nach § 25 Abs. 5 Satz 3 HRG von einem Hochschulmitglied eingestellt werden. Allenfalls über § 57 e kann eine entsprechende Anwendung der Nr. 4 in Betracht kommen.

Die Zweckbestimmung der Drittmittel muss auf dem Gebiet der Forschung[1] liegen.

Von der Zweckbestimmung werden nicht erfasst:

  • Lehrveranstaltungen der Hochschule,
  • ärztliche Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung, es sei denn, mit der Krankenversorgung würde ein Forschungsprogramm notwendigerweise verbunden und die Mitarbeiter aus Mitteln Dritter vergütet.
 
Praxis-Tipp

Arbeitnehmer i. S. d. Nr. 4 sind hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die als Personal der Hochschule - oder über § 57e HRG mit Privatdienstvertrag - eingestellt werden, aber deren Bezahlung aus Mitteln Dritter erfolgt (§ 25 Abs. 5 HRG).

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der nicht in einem Forschungsvorhaben eingesetzt wird, kann nicht auf den in § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG geregelten Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden.[2]

Zu 1: Das erste Merkmal erfordert die überwiegende Vergütung aus Drittmitteln, d.h. aus solchen Mitteln, die nicht regulär im Etat der Hochschule enthalten sind und somit nicht vom Träger der Hochschule als laufende Haushaltsmittel oder Investitionen zur Verfügung gestellt werden.

Diese Mittel können sowohl von einzelnen Personen oder privaten Einrichtungen der Hochschule oder einem Projektleiter persönlich zur Verfügung gestellt werden, aber durchaus auch staatliche Mittel des Bundes oder eines Landes sein.

Drittmittel im Sinne von § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG können demnach auch Mittel sein, die der Hochschule von ihrem Unterhaltsträger außerhalb laufender Haushaltsmittel aus Sondermitteln für bestimmte Forschungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Mit den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln sind nur die regulären Haushaltsmittel gemeint.

Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom 14.6.1985, das am 26.6.1985 mit Artikel 2 des HFVG in Kraft getreten ist.

Das Gesetz enthält mit § 2 eine Definition des Begriffs "Mittel Dritter" und lautet:

"Mittel Dritter nach § 1 in Verbindung mit § 57 b Abs. 2 Nr. 4, §§ 57 d und 57 e des Hochschulrahmengesetzes sind diejenigen finanziellen Mittel, die den Forschungseinrichtungen oder einzelnen Wissenschaftlern in diesen Einrichtungen über die von den Unterhaltsträgern zur Verfügung gestellten laufenden Haushaltsmitteln und Investitionen hinaus zufließen."

Eine dementsprechende Definition enthält das HRG nicht. Diese Definition ist aber auch für die nach § 1 HRG unter das Hochschulrahmengesetz fallenden staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen sinngemäß anwendbar.

"Das zugleich mit den §§ 57a bis 57 f HRG erlassene Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen will damit die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal wegen der bei wissenschaftlichen Hochschulen und bei Forschungseinrichtungen insoweit gleichliegenden Verhältnisse auch gleichen Rechtsregeln unterwerfen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Drittmitteldefinition des § 2 dieses Gesetzes zur Bestimmung des Drittmittelbegriffs im HRG heranzuziehen".[3]

Die Finanzierung durch mehrere Drittmittelgeber ist der Anwendung von Nr. 4 nicht hinderlich; der Drittmittelanteil an der Vergütung muss allerdings insgesamt überwiegen.

"Überwiegen" i. S. dieser Vorschrift bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Vergütung aus Drittmitteln stammen muss. Es ist unschädlich, wenn ein geringer Teil der Gesamtvergütung vom Träger der Hochschule gestellt wird, auch wenn diese Mittel "unbefristet" zur Verfügung stehen sollten.

 
Hinweis

Die Dauer der Befristung richtet sich nicht nach den Vorstellungen des Drittmittelgebers, sondern nach der von der Hochschule nach § 57c HRG bei Arbeitsvertragsabschluss anzustellenden Prognose.[4]

ABM-Verträge sind keine Drittmittelverträge i. S. d. § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG und deshalb auch nicht auf die Höchstdauer der Befristung nach § 57c Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG anzurechnen.[5]

Die Förderung zusätzlicher Arbeitsplätze im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach den §§ 91 bis 96 AFG zielt nicht auf die Finanzierung eines Forschungsprojektes, sondern auf die Förderung einzelner Arbeitsloser. Eine Förderung wird nur für Arbeit such...

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