Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Mitarbeiter

  1. aus Haushaltsmitteln vergütet werden soll, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung vorgesehen sind,

    und

  2. die Beschäftigung ausschließlich entsprechend der Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erfolgen soll.

Zu beachten ist, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandes bei Abschluss des Arbeitsvertrages beide Merkmale vorliegen müssen.

Gefordert wird demnach, dass der Haushaltsgesetzgeber mit der Bereitstellung befristeter Mittel auch eine in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbare Zwecksetzung dieser Mittel festlegt. Die Dauer der Befristung muss dem Haushaltsplan zu entnehmen sein. Die Mittel können sowohl summenmäßig als auch in Form von befristeten Personalstellen im Haushaltsplan ausgewiesen sein. So wird erreicht, dass der Haushaltsgesetzgeber sich nicht mehr zwangsläufig mit der Einrichtung und Bewilligung von einzelnen konkreten Stellen befassen muss, die Zurverfügungstellung befristeter Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung ist ausreichend. Diese in der Literatur vertretene Rechtsauffassung ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BAG[1] bestätigt. Insoweit ist die Hochschule zeitlich nicht an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden. Sie hat vielmehr eine eigene Prognose vorzunehmen, für welche Zeitdauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll.

Zu beachten ist, dass die Zwecksetzung der Mittel nur durch die Legislative - niemals aber durch die Exekutive - erfolgen darf. Unschädlich ist aber ein Haushaltsvermerk, der den Rahmen der Zwecksetzung vorgibt, die Ausgestaltung aber der Exekutive überlässt, d.h., ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung kann z.B. eine staatliche Hochschule bestimmte Stellen oder Mittel nicht mit einer den Tatbestand der Nr. 2 erfüllenden Bindung versehen.

Soweit der Mitarbeiter auch nur zum Teil andere - nicht der Zwecksetzung der Mittel entsprechende - Aufgaben wahrnehmen soll, entfällt der Sachgrund für das Vorliegen einer wirksamen Befristung nach Nr. 2. Eine überwiegende Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung der Haushaltsmittel ist somit nicht ausreichend.

 
Praxis-Beispiel

Ein an der Universität tätiger Chemiker mit einem nach Nr. 2 befristeten Arbeitsvertrag soll neben der durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegten Zweckbestimmung (z.B. zeitlich befristete und abgrenzbare Aufgaben in einem Forschungsschwerpunkt) darüber hinaus im üblichen Dienstbetrieb eingesetzt werden und Aufgaben in der Routine (z.B. Labor-Standardbestimmungen) wahrnehmen, die nicht der Zwecksetzung der befristeten Mittel entsprechen.

Dies hat zur Folge, dass das Merkmal "Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung" nicht erfüllt ist und der sachliche Befristungsgrund somit entfällt. Insoweit ist der Arbeitsvertrag als "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" anzusehen.

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