Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmte Haushaltsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausweisung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan „Vergütungen und Löhne für Aushilfen”) ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 22.12.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1209/05)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx vom 10.02.2006 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.12.2005 – 3 Ca 1209/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen

 

Tatbestand

Der am 11.12.1968 geborene Kläger ist Diplom-Umweltwissenschaftler. Für das beklagte L1xx ist er seit dem 01.06.1999 bei dem staatlichen Umweltamt H1xxx tätig. Seiner Beschäftigung lagen jeweils befristete Arbeitsverträge für die Zeiten vom 01.06.1999 bis zum 28.02.2000, vom 01.03.2000 bis zum 28.02.2001, vom 01.04.2001 bis 31.12.2001, vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 und vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 zugrunde. Unterbrochen war die Beschäftigungszeit in der Zeit vom 01.03.2001 bis zum 31.03.2001. Während dieser Zeit war der Kläger selbstständig im Rahmen eines Werkvertrages für das beklagte L1xx tätig. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 sieht eine Befristung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 vor. In § 1 dieses Vertrages ist unter anderem geregelt:

„Herr D7xxxxxxx wird ab dem 01. Januar 2005 als vollbeschäftigter Angestellter bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer eingestellt:

  • Umstieg vom Geografischen Informationssystem ArcView3.2 auf ArcGIS 8.1 sowie auf ArcIMS,
  • Fortschreibung der Gewässerstrukturgütekarte für den Dienstbezirk: Nachkartierung und Verifizierung der Gewässerstrukturgüte,
  • Maßnahmenplanung für das Ruhrauenkonzept: Erarbeitung von Planunterlagen für die Bereiche K2xxxxxxxxxx (Genehmigungsplanung) und ehem. Stadtwerke S5xxx (Vorplanung).”

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT. Sein durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt ca. 2.500,00 EUR.

Der Arbeitsplatz des Klägers bei dem staatlichen Umweltamt in H1xxx war der Abteilung 5 (Umweltqualität) zugeordnet. Der Kläger war als Sachbearbeiter im Dezernat 53 -”Gewässerausbau- und Unterhaltung, landeseigene Gewässer, Hochwasserschutz, Talsperren, Hydrologie” – eingesetzt.

Das Staatliche Umweltamt H1xxx zeigte mit Schreiben vom 30.08.2004 gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Überschrift „Beschäftigung von Aushilfskräften im Rahmen einer Projekttätigkeit” für das Jahr 2005 bei dem Staatlichen Umweltamt in H1xxx verschiedene zu betreuende Projekte an, insbesondere auch die in § 1 des Arbeitsvertrages vom 13.12.2004 genannten. Es führte in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass befristete Mitarbeiter, so auch der Kläger, projektbezogen tätig seien, es jedoch zunehmend schwieriger werde, Projekte zu definieren, die sich klar von einer Daueraufgabe abgrenzten – besonders, wenn sich Projekte in ihrer Gesamtheit über mehrere Jahre hinzögen. Mit Erlass vom 04.10.2004 teilte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Staatlichen Umweltamt H1xxx auf dem Dienstweg mit, dass für die von diesem alternativ beantragten dauerhaften Stellen Kompensation angeboten müsse. Eine Zuweisung von Haushaltsmitteln im Kapitel 10120 Titel 42701 könne ausschließlich für Aufgaben von begrenzter Dauer erfolgen. Sofern das Staatliche Umweltamt H1xxx eine zwei- bis dreijährige Projekttätigkeit für abgrenzbare Sonderaufgaben benötigen sollte, werde um einen erneuten Bericht mit Projektbeschreibung und Angabe des für das Haushaltsjahr 2005 erforderlichen Mittelbedarfs gebeten. Mit Schreiben vom 16.11.2004 wies das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Staatlichen Umweltamt H1xxx schließlich für das Haushaltsjahr 2005 bei Kapitel 10120 Titel 42701 unter anderem die für die vom Kläger betreuten Projekte „Gewässerstrukturgütekarte” und „Ruhrauenkonzept” beantragten Mittel zu. Mit Schreiben vom 28.10.2004 hatte der Leiter des Staatlichen Umweltamtes gegenüber dem Ministerium zuvor mitgeteilt, dass er die Projekte mit einer Laufzeit von einem Jahr definieren werde und beabsichtige, entsprechend terminierte Arbeitsverträge (01.01. bis 31.12.2005) zu schließen.

Mit Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) vom 03.02.2004 wurden gemäß § 1 die jeweiligen als Anlage beigefügten Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die genannten Haushaltsjahre festgestellt. Dem Landesumweltamt und den Staatlic...

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