In § 57b Abs. 2 HRG sind fünf mögliche und voneinander unabhängige Tatbestände enthalten, die als sachliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten:

Nr. 1 Beschäftigung des Mitarbeiters mit wissenschaftlichen Dienstleistungen, einschließlich der Unterweisung von Studenten, die auch seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient.

Nr. 2 Vergütung des Mitarbeiters aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und entsprechende Beschäftigung.

Nr. 3 Erwerb oder vorübergehendes Einbringen besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der bzw. in die:

  • Lehre oder
  • Forschungsarbeit oder
  • künstlerische/n Betätigung

Nr. 4 Vergütung des Mitarbeiters überwiegend aus Mitteln Dritter und Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel.

Nr. 5 Erstmalige Einstellung des Mitarbeiters als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter.

Soweit einer dieser Tatbestände gegeben ist, ist das Vorliegen eines anderen Befristungsgrundes (z.B. nach der SR 2 y BAT oder nach den von der Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen Grundsätzen) nicht erforderlich, es braucht dann nicht mehr geprüft zu werden, ob evtl. noch ein anderer sachlicher Grund nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen vorliegt.

8.6.1.1 Beschäftigung mit wissenschaftlichen Dienstleistungen usw. (Nr. 1)

Das erste Merkmal in dieser Bestimmung geht von einem Mitarbeiter mit Dienstleistungen aus, d.h., das Vorliegen eines sachlichen Grundes wird auf Mitarbeiter beschränkt, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. So kommt z.B. die Beschäftigung mit wissenschaftlichen Dienstleistungen zur Vorbereitung einer Promotion in Betracht.

Das zweite Merkmal fasst zwei mögliche Fallgestaltungen zusammen:

  1. Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs (wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation als Ziel)

    oder

  2. berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung (Wissenschaft als Beruf).

Zu 1: Mit "wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Qualifikation als Ziel" ist nur die wissenschaftliche oder künstlerische Laufbahn innerhalb der Hochschulen zu verstehen, demnach die Qualifikation mit grundsätzlicher Ausrichtung auf die Laufbahn eines Hochschullehrers.

Zu 2: Mit "Wissenschaft als Beruf" ist eine Qualifizierung für eine berufliche Tätigkeit außerhalb einer Hochschule zu verstehen.

 
Praxis-Beispiel
  • Unter "wissenschaftliche Qualifikation als Ziel" fällt z.B. ein Arzt einer Universitätsklinik, der in erster Linie die Habilitation, also die Lehrbefähigung in seinem Fach, anstrebt.
  • Unter "Wissenschaft als Beruf" fällt z.B. ein Arzt einer Universitätsklinik, der in erster Linie die Qualifikation als Facharzt anstrebt, um sich später als Arzt in einer freien Praxis niederlassen zu können.
 
Praxis-Tipp

Die richtige Zuordnung zu einem dieser Tatbestandsmerkmale mag zunächst Schwierigkeiten bereiten; in der Praxis ist dies aber dann unerheblich, wenn im Arbeitsvertrag beide Möglichkeiten genannt werden. Es empfiehlt sich daher, die Nr. 1 mit dem vollen Wortlaut als Bestimmung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass gemäß § 57 b Abs. 6 HRG der erstmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach Abs. 2 Nr. 1 nicht später als 4 Jahre nach der letzten Prüfung des Mitarbeiters erfolgen soll.

8.6.1.2 Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung usw. (Nr. 2)

Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Mitarbeiter

  1. aus Haushaltsmitteln vergütet werden soll, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung vorgesehen sind,

    und

  2. die Beschäftigung ausschließlich entsprechend der Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erfolgen soll.

Zu beachten ist, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandes bei Abschluss des Arbeitsvertrages beide Merkmale vorliegen müssen.

Gefordert wird demnach, dass der Haushaltsgesetzgeber mit der Bereitstellung befristeter Mittel auch eine in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbare Zwecksetzung dieser Mittel festlegt. Die Dauer der Befristung muss dem Haushaltsplan zu entnehmen sein. Die Mittel können sowohl summenmäßig als auch in Form von befristeten Personalstellen im Haushaltsplan ausgewiesen sein. So wird erreicht, dass der Haushaltsgesetzgeber sich nicht mehr zwangsläufig mit der Einrichtung und Bewilligung von einzelnen konkreten Stellen befassen muss, die Zurverfügungstellung befristeter Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung ist ausreichend. Diese in der Literatur vertretene Rechtsauffassung ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BAG[1] bestätigt. Insoweit ist die Hochschule zeitlich nicht an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden. Sie hat vielmehr eine eigene Prognose vorzunehmen, für welche Zeitdauer der Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll.

Zu beachten ist, dass die Zwecksetzung der Mittel nur durch die Legislative - niemals aber durch die Exekutive - erfolgen darf. Unschädlich ist aber ein Haushaltsvermerk, der den Rahmen der Zwecksetzung vorgibt, die Ausgestaltung aber der Exekutive überlässt, d.h., ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung kann z.B....

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