Hinweis

Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen dieser Gliederungsnummer sind daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.

Die Sonderregelungen nach den §§ 57a ff. für befristete Arbeitsverhältnisse beschränken sich auf Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (i.S.d. § 53 HRG) sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften. Der Gesetzgeber unterstellt bei diesen Mitarbeitergruppen, dass zum einen ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist .[1]

Die wahrgenommenen Tätigkeiten dieser Mitarbeiter können durchaus Daueraufgaben der Hochschule sein, die Befristungsmöglichkeit wird aber bei diesen Mitarbeitergruppen ausnahmslos im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung eröffnet.

Weitergehende Sonderbefristungsmöglichkeiten für Mitarbeiter mit Daueraufgaben sind nicht vorgesehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für andere Mitarbeiter vielmehr die Anwendung der allgemeinen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen hinreichend.

Nicht übernommen in den personellen Geltungsbereich der Sonderbefristungstatbestände wurde das bislang in § 54 HRG (a.F.) bezeichnete Personal mit ärztlichen Aufgaben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Facharztqualifikation von Ärzten, die als wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Medizin an einer Hochschule beschäftigt werden, innerhalb der in § 57b geregelten Grenzen erreicht werden kann. Das Gesetz sieht für diese Mitarbeiter dennoch einen längeren Zeitraum vor (neun Jahre im Vergleich zu den nichtärztlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nach ihrer Promotion nur sechs Jahre befristet beschäftigt werden können).

[1] BT-Drucks. 14/6853 (Begründung zum Gesetzentwurf).

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