Neben den Professoren (§ 43 HRG), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53 HRG) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) gehören die

  • Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten (§ 47 HRG)
  • Oberassistenten, Oberingenieure (§ 48a HRG)
  • Hochschuldozenten (§ 48 c)

zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschule.

8.12.1.1 Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten

Hinsichtlich der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten normiert § 48 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 HRG im Rahmen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund. Nach Abs. 1 sind die Stellen der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten auf 3 Jahre zu befristen. Während dieser Zeit erhalten sie Gelegenheit für weitere wissenschaftliche Qualifizierung in Lehre und Forschung. Dazu haben sie nach § 47 Abs. 1 HRG wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen und neben der eigenen wissenschaftlichen Arbeit Studenten Fachwissen zu vermitteln und in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Auf diese Weise können sie ihre besondere Eignung für das Amt eines Professors oder für andere anspruchsvolle Funktionen im Wissenschaftsbereich unter Beweis stellen. Neben der individuellen, im Hinblick auf die weitere Verwendung der Assistenten in Bereichen innerhalb und außerhalb der Hochschule auf Zeit angelegten Förderung soll der zeitlich begrenzte Einsatz von wissenschaftlichen Assistenten die Leistungsfähigkeit der Universitäten erhalten und steigern. Diese Ziele können nur durch eine zeitlich begrenzte Tätigkeit wissenschaftlicher Assistenten erreicht werden.[1]

Wissenschaftliche Assistenten sind nach § 47 Abs. 2 HRG Professoren zugeordnet und erbringen demnach im Regelfall unselbstständige wissenschaftliche Dienstleistungen. Mit Wirkung zum 25.8.1998 hat der Gesetzgeber durch die neu eingefügte Regelung in Abs. 1 S. 4 zugelassen, dass dem Wissenschaftlichen Assistenten in begründeten Fällen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden kann.

Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen im Bereich der Medizin gehören nach § 47 Abs. 1 S. 4 HRG auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

Zwingende Voraussetzung für die Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent bzw. als Künstlerischer Assistent ist gem. § 47 Abs. 3 HRG neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluss des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

 
Hinweis

Mit dem Begriff "im Bereich der Medizin" sind diejenigen wissenschaftlichen Assistenten gemeint, die als ausgebildete Mediziner im Bereich der klinischen oder theoretischen Medizin an einer Hochschule tätig sind.

Zu beachten ist, dass die geforderten Voraussetzungen vor der Einstellung erworben werden müssen.

Für die wissenschaftlichen Assistenten außerhalb des Bereichs der Medizin und für die künstlerischen Assistenten im Zeitbeamtenverhältnis bzw. in einem befristeten Angestelltenverhältnis sieht § 48 Abs. 1 (bei Angestellten i. V. mit Abs. 3) HRG max. zwei Perioden mit jeweils 3 Jahren (insgesamt 6 Jahre), für die wissenschaftlichen Assistenten im Bereich der Medizin noch eine weitere Periode von 4 Jahren (insgesamt 10 Jahre) vor.

Eine weitere Verlängerung im Zeitbeamtenverhältnis oder im befristeten Angestelltenverhältnis ist nicht zulässig, es sei denn es liegen Gründe des § 50 Abs. 3 HRG (beispielsweise Ausfallzeiten aufgrund einer Beurlaubung nach § 44b BRRG oder zur Ausübung eines Mandats oder zur Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes etc.) vor. Nach § 50 Abs. 4 HRG (n. F.) gilt die Möglichkeit zur Verlängerung in den besonderen Fällen auch für die befristeten Angestelltenverhältnisse.

Bitte beachten Sie, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten der einzelnen Perioden einzelvertraglich nicht - auch nicht einvernehmlich - veränderbar sind und jede Abweichung hiervon den funktionsbezogenen Befristungsgrund in Frage stellen und somit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen würde.

8.12.1.2 Oberassistenten, Oberingenieure

§ 48b HRG enthält eine abschließende Regelung der gesetzlichen Befristungsgründe für die Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten und Oberingenieuren. Nach Abs. 2 und Abs. 1 sind die Arbeitsverhältnisse von Oberassistenten für die Dauer von 4 Jahren, die der Oberassistenten im Bereich der Medizin für die Dauer von 6 Jahren (Abs. 1 S. 2) und die der Oberingenieure für die Dauer von 6 Jahren zu befristen. Die nicht bereits im Dienstverhältnis als Wissenschaftlicher oder Künstlerischer Assistent ausgeschöpften Dienstzeiten (Zeiträume des §...

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