Diese Bestimmung soll eine Rückwirkung der §§ 57a bis 57 e HRG auf befristete Arbeitsverträge, die vor dem 26. Juni 1985 abgeschlossen wurden, ausschließen. Als Abschluss ist der Zeitpunkt der Einigung der vertragsschließenden Parteien zu verstehen (Annahme des Vertragsangebotes). Auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil vor In-Kraft-Treten der §§ 57a bis 57 e HRG ein anderer sachlicher Grund für die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages vorliegen musste. Bei solchen "Altverträgen" bleibt nämlich unklar, ob für die Befristung Gründe maßgeblich waren, die sich unter einen der neu eingeführten Tatbestände des § 57b Abs. 2 bis 4 HRG subsumieren ließen. Da aber zwischen den Arbeitsvertragsparteien von vornherein Klarheit über den Befristungsgrund herrschen muss, kann eine Anwendung der §§ 57a bis 57 e HRG auf Altverträge nicht in Frage kommen. Bei "Altverträgen" würde es an der Rechtsklarheit als formalem Kriterium mangeln.

Zu beachten ist weiter, dass § 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 HRG in der ab 15.12.1990 geltenden Fassung erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden ist, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Diese Vorschrift bestimmt, dass die §§ 57 a bis 57 e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, die 3 Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der neuen Bundesländer zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden. Dieser Termin war der 3. Oktober 1993. Gemeint sind Arbeitsverträge der Hochschulen im Beitrittsgebiet mit Mitarbeitern, unabhängig ob diese ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet oder außerhalb des Beitrittsgebiets haben.

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