Nach dem Gesetz kann der Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1).

Das Gesetz geht demnach weiter als die SR 2y BAT, die nach der Protokollnotiz Nr. 2 Satz 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT nur eine Befristungsdauer von 7 Jahren zulässt.

Der Begriff "notwendige Zeit" als zeitliche Grenze wurde durch die Neufassung des Gesetzes eingeschränkt. Innerhalb des Zeitraums von acht Jahren muss die Anerkennung erreicht werden. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrages mit derselben vertraglichen Bestimmung ist unzulässig. Ausnahme nur bei Teilzeitbeschäftigten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3).

Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag unter keinen Umständen eine auflösende Bedingung, etwa derart:

... das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tag der Anerkennung als Facharzt, ohne dass es einer Kündigung bedarf ...

enthalten darf.

Eine solche Klausel widerspricht dem Gebot in Abs. 2, wonach das Vertragsende kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss. Tatsächlich kommt es nicht darauf an, ob der Arzt schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist die Anerkennung als Facharzt erhält oder nicht. Maßgeblich ist nur die vertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien.

Beachten Sie bitte, dass, soweit der weiterzubildende Arzt die persönlichen Voraussetzungen für seine Anerkennung im angestrebten Gebiet, Schwerpunkt etc. bereits vor Ablauf der dem weiterbildenden Arzt eingeräumten Weiterbildungsbefugnis erwirbt oder den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt beendet, der Vertrag einmalig auch auf diesen Zeitpunkt befristet werden kann.

In § 1 Abs. 3 Satz 3 lässt das Gesetz "bei Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung" die Verlängerung der zeitlichen Grenzen der Befristung zu, wenn durch die Teilzeitbeschäftigung eine Verlängerung des Weiterbildungszeitraumes erforderlich wird.

Bei Halbtagsbeschäftigung verlängert sich z.B. der Weiterbildungszeitraum von acht auf sechzehn Jahre.

Zu beachten ist, dass die Regelung im Gesetz auch Vorrang vor den Anrechnungsregeln der Weiterbildungsordnung hat und somit die gesetzlichen Befristungsregeln die standesrechtlichen Bestimmungen verdrängen.

In § 1 Abs. 3 Satz 4 ist bestimmt, dass durch mehrere befristete Arbeitsverträge die zeitlichen Grenzen für die Befristung aus einem der in Abs. 1 genannten Tatbestände insgesamt nicht überschritten werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht mit demselben Arbeitgeber, sondern mit verschiedenen Arbeitgebern eingegangen werden. Es sind somit für die Anrechnung auf die zeitlichen Höchstgrenzen nach den Sätzen 1, 2 und 3 alle befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen, die bereits zum Zweck einer bestimmten Weiterbildung abgeschlossen wurden, und zwar unabhängig davon, bei welcher Einrichtung oder welchem Arbeitgeber sie durchgeführtwurden/werden.

Dies gilt u. a. auch für Verträge, die nach § 57c Abs. 4 HRG befristet, also zum Zweck der Weiterbildung an einer Hochschule (z. B an einer Universitätsklinik), abgeschlossen wurden. Das HRG kennt im Gegensatz hierzu keine derartige Einschränkung, da dort nur auf Verträge an derselben Hochschule abgehoben wird.

Beispiel A:

Ein Arzt hat bereits 3 Jahre Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie am Städtischen Krankenhaus C. hinter sich gebracht und soll zum Zweck seiner Weiterbildung zum Facharzt befristet nach § 57c Abs. 4 HRG bei der Universität A. eingestellt werden.

Bei der Berechnung der zeitlichen Höchstgrenze bleibt nach § 57c Abs. 2 HRG die Weiterbildungszeit am Städtischen Krankenhaus unberücksichtigt.

Beispiel B:

Ein Arzt hat bereits an der Universität A. 3 Jahre Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie hinter sich gebracht und soll zum Zweck seiner Weiterbildung befristet nach § 1 des Gesetzes beim Städtischen Krankenhaus C. eingestellt werden.

Bei der Berechnung der zeitlichen Höchstgrenze sind gem. Abs. 3 Satz 4 die Vorzeiten zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass die zeitlichen Grenzen für die Weiterbildung ausschließlich für dasjenige Fachgebiet, denjenigen Schwerpunkt oder diejenige Zusatzbezeichnung gelten, das/der/die der Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages ist.

Soweit der Arzt eine Weiterbildung zum Facharzt in einem neuen Fachgebiet, zum Erwerb einer Anerkennung für ein weiteren Schwerpunkt oder zum Erwerb einer anderen Zusatzbezeichnung anstrebt, können die zeitlichen Höchstgrenzen erneut in voller Höhe ausgeschöpft werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arzt hat am Bezirkskrankenhaus D. im Rahmen befristeter Arbeitsverträge seine Weiterbildung zum Urologen abgeschlossen und strebt bei demselben Krankenhaus die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin an.

Gem. Abs. 3 kann der Arbeitsvertrag erneut befristet abgeschlossen werden, da es sich um eine Beschäftigung zum Zweck der Weiterbildung in einem anderen Gebiet handelt.

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