PN 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT schreibt vor, dass befristet beschäftigte Angestellte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen sind, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung des BAG enthält die PN kein Einstellungsgebot.[1] Maßgebend für die unbefristete Einstellung bleibt nach Art. 33 Abs. 2 GG die Eignung des Bewerbers. Der befristet beschäftigte Angestellte ist deshalb bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes nur bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

[1] BAG AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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