Der große Senat des BAG hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass für Befristungen des Arbeitsvertrages sachliche Gründe vorliegen müssen, weil der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses unterlaufen werde[1]: "Zeitverträge müssen ihre sachliche Rechtfertigung in sich tragen, so dass sie mit Recht und aus gutem Grund von den Kündigungsschutzvorschriften nicht betroffen werden."

An diese richterrechtliche Erkenntnis sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Sie können nicht ohne weiteres die Vereinbarung von befristeten Verträgen bzw. Kettenarbeitsverhältnissen zulassen, ohne dass sachlich gerechtfertigte Gründe die Befristungen rechtfertigen.[2]

Da das Kündigungsschutzrecht als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht nicht tarifdispositiv ist, besteht Einigkeit darin, dass auch Befristungen nach Tarifverträgen einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Lediglich eine Konkretisierung der Grundsätze zur Befristungskontrolle durch die Tarifvertragsparteien ist zulässig.[3]

Die Rechtsprechung des BAG, wonach für die Befristung und deren Dauer ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben sein muss, ist damit auch im Geltungsbereich der SR 2y BAT maßgebend.[4]

 
Praxis-Tipp

Die allgemeine Typologie der Rechtsprechung zu den sachlichen Gründen (vgl. hierzu Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund) findet auch unter Geltung der SR 2y BAT Anwendung.

Zu prüfen ist lediglich, ob und welche Besonderheiten über diese Typologie hinaus im BAT gelten.

[1] BAG AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[2] BAG AP Nr. 32 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[3] BAG, Urt. v. 04.12.1969, AP Nr. 32 und 30.9.1971, AP Nr. 36 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[4] BAG 21.03.1990, NZA 1990, 744; Böhm/Spiertz/Steingen/Wiese SR 2 y BAT, Nr. 1, Rdnr. 1 und 25 m.w.N.

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