Mit Erreichen der Altersgrenze endet das Arbeitsverhältnis, soweit dies in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart ist. Nach § 60 Abs. 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Als sachlichen Grund hat das BAG die Befristung auf die Altersgrenze anerkannt, wenn die Altersversorgung des Arbeitnehmers gesichert ist.[1] Keine Bedenken bestehen gegen die Wirksamkeit des § 60 BAT.[2]
Da die in § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI a.F. enthaltene Regelung 1994 ausgelaufen ist, entfällt die Notwendigkeit, sich vom Arbeitnehmer frühestens drei Jahre vor Erreichen des Rentenalters das Ausscheiden schriftlich bestätigen zu lassen.
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