Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 TzBfG kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigen.

Mit Saisonkräften, die zwar regelmäßig, aber nur saisonal als Arbeitskräfte tätig werden, können befristete Arbeitsverträge geschlossen werden.[1] In Saisonbetrieben steigt die Beschäftigtenzahl des Betriebes aufgrund der Betriebsstruktur während der Saison nicht nur geringfügig.

Als Saisonarbeit angesehen werden kann

  • die Tätigkeit des Bademeisters für die Sommersaison im Freibad
  • die Anstellung in Fremdenverkehrsbetrieben wie Hotels, Gaststätten in Urlaubs- und Erholungsgebieten
  • die Beschäftigung zusätzlichen Personals während der Sommerzeit im Fremdenverkehrsamt.
  • Gleiches gilt für den Winter in Skigebieten.

Im Regelfall wird eine Zeitbefristung vereinbart werden müssen, d.h., die Saison muss durch Kalenderdaten begrenzt sein.

Nicht zu Saisonbetrieben zählen Unternehmen des Baugewerbes.

Wird der Arbeitnehmer mehrfach zur Saison eingestellt, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen, etwa wenn alle anderen Arbeitnehmer Jahr für Jahr in der Saison wieder eingestellt werden.[2]

[1] BAG, Urt. v. 20.10.1967, AP Nr. 30 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; 29.1.1987, AP Nr. 1 zu 620 BGB Saisonarbeit.
[2] BAG, Urt. v. 29.01.1987, AP Nr. 1 zu 620 BGB Saisonarbeit.

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