Eine unzulässige Gesetzesumgehung liegt vor, wenn durch den befristeten Vertrag

  1. zum einen zwingende Kündigungsschutzvorschriften unterlaufen werden und damit dem Arbeitnehmer der Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses entzogen wird[1] und
  2. zum anderen für die Befristung als solche sowie für deren Dauer (näher Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung) kein sachlicher Grund vorhanden ist.[2]

Die sachliche Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist

  • nach dem berechtigten Interesse zumindest einer Partei,
  • nach der Üblichkeit im Arbeitsleben und
  • auch danach zu beurteilen, was verständige und verantwortungsbewusste Parteien zu vereinbaren pflegen.[3]
 
Praxis-Beispiel

In der Rechtsprechung hat sich eine Typologie anerkannter Befristungen herausgebildet, an der sich der Arbeitgeber beim Abschluss befristeter Verträge orientieren sollte (vgl. unten Einzelfälle sachlicher Rechtfertigung).

Bei mehreren hintereinander geschalteten befristeten Verträgen wird nach neuerer Rechtsprechung nur noch die sachliche Rechtfertigung für die Befristung des letzten Vertrages geprüft.[4] Bei dieser Prüfung sind jedoch die Zahl der vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisse und die Gesamtdauer der Beschäftigung insofern zu berücksichtigen, als mit steigender Zahl und Dauer der Verträge die Anforderungen an den Sachgrund des letzten Vertrages zunehmen (näher unten hierzu Kettenarbeitsverhältnisse).[5]

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