1.1 Automatische Beendigungstatbestände

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch – ohne dass es einer Kündigung oder des Abschlusses eines Auflösungsvertrags bedarf –

  • bei einem befristeten Vertrag

    bei einer Zeitbefristung: mit Ablauf des im Arbeitsvertrag genannten Datums (Fristablauf, § 15 Abs. 1 TzBfG) bzw.

    bei einer Zweckbefristung: zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Beschäftigten, dass der Zweck der Befristung (z. B. Krankheitsvertretung) erreicht ist (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

    Häufig wird z. B. bei der Befristung zur Vertretung eine Kombination von Zeit- und Zweckbefristung vereinbart: Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Rückkehr der zu vertretenden Person an ihren Arbeitsplatz, spätestens zu einem genau bezeichneten Datum. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall grundsätzlich mit dem zuerst eintretenden Ereignis/Zeitpunkt.

  • mit Erreichen der Regelaltersgrenze

    Das Arbeitsverhältnis endet nicht taggenau mit Vollendung des entsprechenden Lebensalters des Beschäftigten – am Tag vor dem Geburtstag –, sondern erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich vorgeschriebene Rentenalter erreicht (§ 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD/TV-L/TV-H).

 
Praxis-Beispiel

Erreichen der Regelaltersgrenze

Beispiel 1

Der Beschäftigte ist am 13.4.1958 geboren. Er erreicht im Alter von 66 Jahren die Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente (§ 35 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 235 SGB VI). Der Beschäftigte vollendet die Regelaltersgrenze somit am 12.4.2024 (§ 187 BGB). Das Arbeitsverhältnis endet jedoch erst mit Ablauf des 30.4.2024.

Beispiel 2

Der Beschäftigte ist am 1.11.1958 geboren. Er erreicht die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 66. Lebensjahres. Ist der Beschäftigte am 1. eines Monats geboren, so vollendet er das Lebensjahr am letzten Tag des Vormonats. Der Beschäftigte vollendet das 66. Lebensjahr am 31.10.2024. Das Arbeitsverhältnis endet somit mit Ablauf des 31.10.2024.

  • mit Zustellung eines Bescheids über eine unbefristete Erwerbsminderungsrente

    Das Arbeitsverhältnis endet in Fällen, in denen dem Beschäftigten der Rentenbescheid wegen unbefristeter voller Erwerbsminderung zugestellt wird. Im Geltungsbereich des TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.[1] Im Geltungsbereich des TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[2]

    Bei einer unbefristeten teilweisen Erwerbsminderungsrente endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte trotz der Erwerbsminderung weiterbeschäftigt werden könnte und innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitgebers über die Beendigung einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellt.

  • durch Tod des Beschäftigten

    Bei Tod des Beschäftigten ist zusätzlich der Anspruch der Hinterbliebenen auf Sterbegeld zu prüfen (Näher hierzu "Sterbefall").

1.2 Sonstige Beendigungstatbestände

Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis

  • durch Abschluss eines Auflösungsvertrags

    mit Ablauf des im Auflösungsvertrag genannten Enddatums (§ 33 Abs. 1 Buchst. b) TVöD/TV-L/TV-H).

  • durch Kündigung

    mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei außerordentlicher fristloser Kündigung mit Ablauf des Tags der Zustellung der Kündigung.

    Bei der ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H einzuhalten. Wird versehentlich eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt, ist die Kündigung nicht unwirksam, das Arbeitsverhältnis endet jedoch erst zum Zeitpunkt des Ablaufs der tarifvertraglichen Kündigungsfrist, sofern in der Kündigung deutlich wird, dass unter Einhaltung der ordentlichen Frist gekündigt werden soll.

    Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis den Regelungen des Tarifgebiets West unterliegt, der Beschäftigte das 40. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erreicht hat (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H).

  • durch gerichtliche Auflösung

    Durch eine gerichtliche Entscheidung, z. B. in einem Kündigungsschutzprozess, kann auf Antrag das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (§ 9 KSchG), sofern sich die Parteien nicht über einen gerichtlichen Vergleich einigen.

  • durch Betriebsübergang

    Liegt ein Betriebsübergang vor, geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebes oder Betriebsteils über (§ 613a BGB). Es findet kraft Gesetzes ein "Arbeitgeberwechsel" statt.

  • durch Anfechtung

    Der Arbeitsvertrag kann bei Vorliegen entsprechender Tatbestände wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Eine Anfechtung durch den Arbeitgeber kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Beschäftigte auf zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch oder Einstellungsfragebogen ...

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