(1) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder der neu gebildeten Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

 

(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

 

(3) 1Die Berufung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen. 2Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. 3Eine Wiederberufung ist zulässig. 4Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.

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