Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, bedarf gem. §§ 106, 113 BGB zum Abschluß des Arbeitsvertrages der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (normalerweise Vater und Mutter). Mit Jugendlichen unter 15 kann i.d.R. gar kein Arbeitsvertrag geschlossen werden (§ 5 JArbSchG).

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