Die auf die Betriebsvereinbarungen folgenden Rechtsquellen sind die Arbeitsverträge. Denn gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gehen (kollektivrechtlich geltende) Tarifverträge und gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Betriebsvereinbarungen vor, es sei denn, einzelne arbeitsvertragliche Bestimmungen sind für den Arbeitnehmer günstiger (vgl. beim Tarifvertrag § 4 Abs. 3 TVG) (Günstigkeitsprinzip).

5.2.7.1 Grundsätzliches zum Abschluß

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Austauschvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet.[1] Er ist ein Unterfall des Dienstvertrages (§§ 611 ff BGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers stehen sich als Hauptpflichten (die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung) gegenüber. Die Arbeit ist über einen gewissen Zeitraum hin zu erbringen. Deshalb sprichtman von einem Dauerschuldverhältnis.

[1] Vgl. auch BAG, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht.

5.2.7.2 Angebot und Annahme

Der Arbeitsvertrag wird nach §§ 145 ff BGB Angebot und Annahme geschlossen. Angebot und Annahme müssen übereinstimmen. Man spricht von "zwei sich deckenden Willenserklärungen". Ob solche Willenserklärungen vorliegen und welchen Inhalt sie haben, kann nicht aus der Sicht dessen, der die Erklärung abgegeben hat, beantwortet werden, sondern nur aus dem Blickwinkel der Person, die die Erklärung empfangen hat. Da aber verschiedene Personen ihnen gegenüber abgegebene Erklärungen völlig unterschiedlich verstehen können, wird ein hypothetischer außenstehender Dritter bemüht, es kommt also darauf an, "wie einobjektiver Dritter aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Erklärung verstehen durfte" (sog. objektiver Empfängerhorizont).

Wird die "Annahme" erklärt mit Abweichungen vom Angebot, handelt es sich nicht um eine Annahme, sondern um eine Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Es ist also noch gar kein Vertrag zustande gekommen.

Ein Angebot unter Anwesenden oder ein telefonisch ausgesprochenes Angebot kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Geschieht dies nicht, so ist es abgelehnt.

Angebot oder Annahme können schriftlich oder mündlich erfolgen. Es reicht sogar auch grundsätzlich schlüssiges (= konkludentes) Verhalten aus, wenn die andere Seite dieses Verhalten als Angebot oder Annahme eines bereits ausgesprochenen Angebots verstehen muss.

 
Praxis-Beispiel
  1. Otto kommt zu Herrn Reich. Er sagt zu ihm: "Ich suche Arbeit." Herr Reich antwortet: "Halle 5. Fegen. Arbeitsbeginn 8.00 Uhr. Stunde 8 Euro." Otto schweigt und geht. Ist ein Arbeitsvertrag zustande gekommen?
  2. Am nächsten Morgen steht Otto um 8.00 Uhr erneut vor Herrn Reich. Otto sagt nichts. Herr Reich sagt auch nichts, drückt dem Otto aber einen Besen in die Hand. Otto geht in die Halle 5 und fegt. Kann Otto am nächsten Ersten seinen Lohn verlangen?

Lösung:

  1. Hätte Otto Herrn Reich ein Angebot gemacht und hätte dieser es angenommen, wäre trotz des Gehens von Otto bereits ein Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme zustande gekommen. Otto hat aber zu Herrn Reich nur gesagt, das er Arbeit suche. Objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers (H. Reich) konnte diese Erklärung aber nicht dahingehend verstanden werden, das Otto jede Arbeit zu jedem Preis machen wolle. Ein objektiver Dritter konnte die Erklärung des Otto nur dahin verstehen, das er hören wolle, was ihm Herr Reich zu bieten hat. Damit hat Otto Herrn Reich nur aufgefordert, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Das hat Herr Reich getan, indem er Otto die Stelle eines Besenkehrers zu 8 Euro die Stundeangeboten hat, in der Halle 5. Da Otto aber gegangen ist ohne sein Einverständnis deutlich zu machen, ist kein Vertrag zustande gekommen.
  2. Otto ist zwar am nächsten Morgen (entsprechend Herrn Reichs Angebot vom Vortag sogar pünktlich) da und zeigt durch sein Verhalten, das er mit dem Angebot des Herrn Reich vom Vortag einverstanden ist. Die Annahme eines Vertragsangebots kann auch grundsätzlich durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten formfrei erfolgen. Da dieses Angebot vom Vortag aber unter Anwesenden gemacht wurde, konnte es gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur sofort angenommen werden, was am Vortag nicht geschah. Gem. § 150 Abs. 1 BGB gilt damit Ottos stillschweigende Erklärung als neues Angebot (von Otto) den Vertrag so abzuschließen, wie von Herrn Reich amVortag vorgeschlagen. Dieses Angebot hat Herr Reich durch Übergabe des Besens angenommen. Der Arbeitsvertrag ist damit zustande gekommen. Deshalb kann Otto am nächsten Ersten den vereinbarten Lohn gem. § 611 Abs. 1 BGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruchs ergibt sich aus § 614 BGB.

5.2.7.3 Mindestregelungen

Die Parteien müssen sich nur über die zu leistende Arbeit und die zu zahlende Vergütung geeinigt haben, wobei die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich geklärt zu werden braucht. Sie kann notfalls gem. § 612 BGB bestimmt werden.[1]

[1] Vgl. hierzu Schaub AH § 32 I Nr. 2, S. 125.

5.2.7.4 Form

Ein Arbeitsvertrag braucht i.d.R. nicht schr...

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