Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Die Vereinbarung, das entstandene Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Form von den einzelnen Vertragspartnern geltend gemacht werden müssen und danach ausgeschlossen sind, ist in einem Tarifvertrag zulässig (§ 4 Abs. 4 TVG). Hier ist auf § 70 BAT hinzuweisen.

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