Ein Verzicht auf entstandene Rechte aus einem TV muss von den TV-Parteien gebilligt werden (§ 4 Abs. 31 TVG). Dies gilt auch für einen gerichtlichen Vergleich.

Aber: wenn nicht der tarifliche Anspruch an sich, sondern dessen tatsächliche Voraussetzungen streitig sind (z.B. Anzahl von geleisteten Überstunden), ist eine Zustimmung nicht erforderlich.[1]

[1] Brox, Arbeitsrecht, 1993 Rdnr. 280: das gleiche Ergebnis wäre auch im Urteil ohne Zustimmung erzielt worden.

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