Ein Verzicht auf entstandene Rechte aus einem TV muss von den TV-Parteien gebilligt werden (§ 4 Abs. 31 TVG). Dies gilt auch für einen gerichtlichen Vergleich.
Aber: wenn nicht der tarifliche Anspruch an sich, sondern dessen tatsächliche Voraussetzungen streitig sind (z.B. Anzahl von geleisteten Überstunden), ist eine Zustimmung nicht erforderlich.[1]
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