Art. 117 EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu einer gemeinsamen Sozialpolitik. Gehandelt wird in der EU gem. Art. 189 durch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Dabei gelten die EG-VO als internationales Gesetzesrecht unmittelbar ohne förmliche Umwandlung in innerstaatliches Recht (Transformation) in jedem Mitgliedstaat (§ 189 Abs. 2 EG-Vertrag).[1] Diese EG-VO' en gehen dem innerstaatlichen Recht vor, da nur so die Gemeinschaft verwirklicht werden kann.[2]
Vgl. z.B. EG-VO Nr. 1408/71 Soziale Sicherheit.
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind ebenfalls unmittelbar Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor (Art. 25 GG).
Z.B.: Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Unschuldsvermutung bis zum Nachweis der Schuld.
Entstehen in einem Rechtsstreit Zweifel, ob eine solche Regel besteht, hat das Gericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
Da die obengenannten Regelungen der Verfassung untergeordnet sind, können sie auch nur insoweit Beachtung finden, als sie nicht gegen diese verstoßen.
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