Art. 117 EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedsstaaten zu einer gemeinsamen Sozialpolitik. Gehandelt wird in der EU gem. Art. 189 durch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Dabei gelten die EG-VO als internationales Gesetzesrecht unmittelbar ohne förmliche Umwandlung in innerstaatliches Recht (Transformation) in jedem Mitgliedstaat (§ 189 Abs. 2 EG-Vertrag).[1] Diese EG-VO' en gehen dem innerstaatlichen Recht vor, da nur so die Gemeinschaft verwirklicht werden kann.[2]

Vgl. z.B. EG-VO Nr. 1408/71 Soziale Sicherheit.

Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind ebenfalls unmittelbar Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor (Art. 25 GG).

Z.B.: Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Unschuldsvermutung bis zum Nachweis der Schuld.

Entstehen in einem Rechtsstreit Zweifel, ob eine solche Regel besteht, hat das Gericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Da die obengenannten Regelungen der Verfassung untergeordnet sind, können sie auch nur insoweit Beachtung finden, als sie nicht gegen diese verstoßen.

[2] So zu Recht Schaub, AH § 3 II.2.c) S. 13.

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