Erfordert die Aufgabenstellung der Einrichtung/Firma Wochenend- und Nachtarbeit, so sind nach dem BAT unterschiedliche Ausgleichsregelungen zu beachten und vielfältige Zeitzuschläge zu ermitteln:

Dienstplanmäßige Arbeit am Sonntag muß zwingend ausgeglichen werden. Dienstplanmäßige Arbeit am Feiertag wird dagegen nur auf Antrag des einzelnen Arbeitnehmers in Freizeit abgegolten.

Für Arbeit an Samstagen werden Zeitzuschläge nur gezahlt, wenn die Arbeitsleistung zwischen 13 und 20 Uhr erfolgt. Wer am Samstag vormittag zum Dienst herangezogen wird, erhält keine Zuschläge.

 
Die Höhe der Zeitzuschläge nach dem BAT je Stunde
  • für Überstunden
15-25 %
  • für Arbeit an Sonntagen
25 %
  • für Arbeit an Wochenfeiertagen sowie am Oster- u. Pfingstsonntag

    ohne Freizeitausgleich

    bei Freizeitausgleich

 

 

135 %

35 %
  • für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

    ohne Freizeitausgleich

    bei Freizeitausgleich

 

 

150 %

50 %
  • für Arbeiten an Tagen

    vor Ostersonntag und Pfingsmontag

    vor 1. Weihnachtstag und Neujahr

 

25 %

100 %
  der Stundenvergütung
  • für Nachtarbeit

    (Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr)

 

1,28 Euro
  • für Arbeiten an Samstagen

    in der Zeit von 13 bis 20 Uhr

 

0,64 Euro

Unterschiedliche Zahlungszeitpunkte sind zu beachten:

Die Zeitschläge für Samstag-, Sonntag-, Feiertag-, Nachtarbeit werden im übernächsten Monat nach Ableistung der Dienste ausgezahlt.

Zeitzuschläge für Überstunden werden erst nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichszeitraumes für Überstunden ausgezahlt.

6.5.1 Lösungsalternative

Folgende Lösung bietet sich für BAT-Anwender an:

Für Sonntags- und für Feiertagsarbeit wird automatisch Freizeitausgleich gewährt.

Für Dienste zu ungünstigen Zeiten (am Wochenende = ab Samstag, 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, und an Feiertagen) wird ein einheitlicher Zuschlag festgesetzt.

 
Höhe der Zeitzuschläge nach dem neuen System  
  • für Überstunden
25 %
  • für Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen
25 %
  • für Arbeit

    an Heiligabend,

    am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag,

    an Silvester und am Neujahrstag

100 %
  der Stundenvergütung
  • für Nachtarbeit je Stunde
1,28 Euro

Alle Zeitzuschläge werden, wenn möglich, im nächsten Monat, sonst im übernächsten Monat ausgezahlt.

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