Erfordert die Aufgabenstellung der Einrichtung/Firma Wochenend- und Nachtarbeit, so sind nach dem BAT unterschiedliche Ausgleichsregelungen zu beachten und vielfältige Zeitzuschläge zu ermitteln:
Dienstplanmäßige Arbeit am Sonntag muß zwingend ausgeglichen werden. Dienstplanmäßige Arbeit am Feiertag wird dagegen nur auf Antrag des einzelnen Arbeitnehmers in Freizeit abgegolten.
Für Arbeit an Samstagen werden Zeitzuschläge nur gezahlt, wenn die Arbeitsleistung zwischen 13 und 20 Uhr erfolgt. Wer am Samstag vormittag zum Dienst herangezogen wird, erhält keine Zuschläge.
Die Höhe der Zeitzuschläge nach dem BAT je Stunde | |
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15-25 % |
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25 % |
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135 % 35 % |
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150 % 50 % |
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25 % 100 % |
der Stundenvergütung | |
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1,28 Euro |
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0,64 Euro |
Unterschiedliche Zahlungszeitpunkte sind zu beachten:
Die Zeitschläge für Samstag-, Sonntag-, Feiertag-, Nachtarbeit werden im übernächsten Monat nach Ableistung der Dienste ausgezahlt.
Zeitzuschläge für Überstunden werden erst nach Ablauf des dreimonatigen Ausgleichszeitraumes für Überstunden ausgezahlt.
6.5.1 Lösungsalternative
Folgende Lösung bietet sich für BAT-Anwender an:
Für Sonntags- und für Feiertagsarbeit wird automatisch Freizeitausgleich gewährt.
Für Dienste zu ungünstigen Zeiten (am Wochenende = ab Samstag, 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, und an Feiertagen) wird ein einheitlicher Zuschlag festgesetzt.
Höhe der Zeitzuschläge nach dem neuen System | |
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25 % |
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25 % |
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100 % |
der Stundenvergütung | |
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1,28 Euro |
Alle Zeitzuschläge werden, wenn möglich, im nächsten Monat, sonst im übernächsten Monat ausgezahlt.
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