Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nehmen verschiedene privatrechtliche Einrichtungen – Stiftungen, eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts – öffentliche Mittel in Anspruch.

Nach den Bewilligungsauflagen der Zuwendungsgeber, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, unterliegen diese Einrichtungen einem Besserstellungsverbot gegenüber den Regelungen des öffentlichen Dienstes, vor allem des BAT, das in jedem Einzelfall einzuhalten ist.

Das Besserstellungsverbot bindet die Einrichtung lediglich intern. Eine normative Tarifbindung an den BAT entsteht dadurch nicht. Selbst eine individualrechtliche Einbeziehung des gesamten BAT ist nicht zwingend.

Auch die Zuwendungsempfänger sind BAT-Anwender. Die Ausführungen im vorliegenden Stichwort gelten sinngemäß.

In Stichwort Zuwendungsempfänger wird auf die besondere Problematik der internen BAT-Bindung eingegangen.

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