1 Einleitung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nehmen verschiedene privatrechtliche Einrichtungen – Stiftungen, eingetragene Vereine usw. – öffentliche Mittel in Anspruch.

Nach den Bewilligungsauflagen der Zuwendungsgeber, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, unterliegen diese Einrichtungen einem Besserstellungsverbot gegenüber den Regelungen des öffentlichen Dienstes, vor allem des BAT, das in jedem Einzelfall einzuhalten ist.

Das Besserstellungsverbot bindet die Einrichtung lediglich intern. Eine normative Tarifbindung an den BAT/TVöD entsteht dadurch nicht. Selbst eine individualrechtliche Einbeziehung des gesamten BAT/TVöD ist nicht zwingend.

Auch die Zuwendungsempfänger sind BAT-/TVöD-Anwender. Die Ausführungen in "TVöD-Anwender" gelten damit sinngemäß.

Bei Zuwendungsempfängern ergibt sich die einschlägige TVöD-Fassung – in der Regel "Bund" – regelmäßig aus dem Zuwendungsbescheid. Selbstverständlich muss auch in diesen Fällen die BAT/TVöD-Fassung im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

 
Hinweis

Ist die Einrichtung an den BAT in der Fassung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gebunden – was regelmäßig der Fall sein wird, wenn Zuwendungen des Landes gewährt werden –, so unterliegen die Arbeitsverhältnisse weiterhin der BAT-Fassung TdL. Eine Ablösung durch den TVöD findet nicht statt.

Ist dagegen – insbesondere bei Förderung durch den Bund – in den Arbeitsverträgen der BAT in der Fassung "Bund" vereinbart, so richten sich die Arbeitsverhältnisse ab 1.10.2005 nach den Bestimmungen des TVöD.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in "TVöD-Anwender" verwiesen. Soweit nachstehend die "TVöD-Anwender" genannt sind, gelten die Ausführungen sinngemäß für die an den BAT in der Länder-Fassung gebundenen Zuwendungsempfänger.

2 Situation bei Änderung der Auflagen

In der Vergangenheit wurde das "Besserstellungsverbot in jedem Einzelfall" nicht von allen Einrichtungen strikt eingehalten. Bestimmte Leistungen des BAT/TVöD wurden nicht gewährt, andere vereinfacht, zum Teil wurde auch über die Leistungen des BAT/TVöD hinausgegangen.

Aufgrund des allgemeinen Sparzwangs änderten sich in den vergangenen Jahren die Rahmendaten für die Gewährung von Haushaltsmitteln an Zuwendungsempfänger. Insbesondere wurden die Kontrollaspekte verstärkt. Weitere Einsparungen stehen aufgrund der Lücken in den öffentlichen Haushalten bevor.

Zunehmend wird die bloße Anlehnung an den BAT/TVöD über einrichtungsbezogene Lösungen nicht länger geduldet. Der Zuwendungsgeber fordert die Anwendung des Besserstellungsverbots im Detail und in jedem Einzelfall.

Arbeitsrechtlich führt die Änderung der Haltung des Zuwendungsgebers zu erheblichen Problemen.

Bezüglich der neu eingestellten Mitarbeiter kann das Besserstellungsverbot in jedem Einzelfall zwar arbeitsvertraglich umgesetzt werden. In bestehende Arbeitsverhältnisse kann jedoch nicht ohne weiteres eingegriffen werden.

3 Individualarbeitsrecht

Durch die wiederholte tatsächliche Gewährung BAT/TVöD-ähnlicher Leistungen an die Arbeitnehmer ist eine betriebliche Übung entstanden. D. h. die gewährten Leistungen wurden praktisch Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge.

Die Beschränkungen der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst, die mit der engen Haushaltsbindung begründet werden, finden, wie das BAG ausdrücklich klargestellt hat, nicht für den privaten Arbeitgeber Anwendung, auch wenn sein Vergütungsgefüge in Anlehnung an den BAT geregelt ist.[1]

Will der Arbeitgeber Leistungen, auf die aus betrieblicher Übung ein Anspruch besteht, für die Zukunft in Wegfall bringen, so ist dies nur möglich über betriebsbedingte Änderungskündigungen der Arbeitsverträge.

Es muss bezweifelt werden, ob betriebsbedingte Kündigungen sozial gerechtfertigt sind.

Zwar mag grundsätzlich die Vorgabe eines Besserstellungsverbots in jedem Einzelfall durch den Zuwendungsgeber durchaus eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen können.

Wird jedoch jahrelang eine bloße "Anlehnung an den BAT/TVöD" vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern gegenüber praktiziert und vom Zuwendungsgeber geduldet, so kann eine plötzliche, für die Beteiligten unerwartete Änderung der Auffassung des Zuwendungsgebers, der BAT/TVöD müsse ab sofort in jedem Einzelfall im Detail angewendet werden, eine Änderungskündigung kaum begründen.

Der öffentliche Dienst selbst lässt durchweg "aus Gründen der Besitzstandswahrung" – mag diesem Institut auch keine rechtliche Bedeutung zukommen – BAT/TVöD-widrige Vereinbarungen fortbestehen.

 
Praxis-Beispiel

So bleibt z. B. eine als unrichtig erkannte Eingruppierung aufrechterhalten, bis der betroffene Mitarbeiter ausscheidet. Man lässt diesen Mitarbeiter "auslaufen". Eine Berichtigung erfolgt erst im Zusammenhang mit einer Neueinstellung auf dem Arbeitsplatz.

Der Zuwendungsgeber würde mit dem Verlangen, Änderungskündigungen vorzunehmen mit dem Ziel, den BAT/TVöD im Detail anzuwenden, eine Forderung stellen, die über die tatsächliche Handhabung in der öffentlichen Verwaltung hinausgeht.

[1] BAG, Urt. v. 26.05.1993 – 4 AZR 139/93.

4 Betriebsverfassungsrecht/Personalvertretungsrecht

Privatrechtliche Einrichtungen unterliegen dem Betriebsverfassungsgese...

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