Verbreitet werden Arbeitsverhältnisse "in Anlehnung an den BAT" abgewickelt.[1]

Dies kann geschehen durch ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder durch tatsächliche Handhabung.

Häufig hat der Arbeitgeber dabei die Vorstellung, er könne sich jeweils die für ihn im Einzelfall günstige BAT-Regelung aus dem Tarifvertragswerk – nach der "Rosinen-Theorie" – heraussuchen.

Nach einer Entscheidung des BAG bedeutet eine Bestimmung, wonach eine Gratifikation in Anlehnung an die Regelung des öffentlichen Dienstes erfolgen soll, nicht ohne Weiteres, dass ein Rechtsanspruch gewährt wird.[2]

Letztlich handelt es sich bei der Formulierung "in Anlehnung an den BAT" um eine bloße Absichtserklärung des Arbeitgebers, die eine eigenständige Bedeutung nicht gewinnt. Durch eine wiederholte vorbehaltslose Abwicklung einzelner Tatbestände nach dem BAT kann sich aber ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben (vgl. Verweisung kraft betrieblicher Übung).

[1] Näheres siehe Individualrechtliche Geltung des Tarifvertrages durch die Klausel "in Anlehnung an BAT?"
[2] BAG, Urt. v. 24.06.1992 – 10 AZR 554/90

3.1 Statische, dynamische Verweisung

Arbeitsvertraglich kann die Geltung eines ganz bestimmten Tarifvertrages vereinbart werden, unabhängig von späteren Veränderungen ( statische Verweisung).

 
Praxis-Beispiel

"Es gelten die Bestimmungen des BAT-Bund/Land und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der Fassung des . . . Änderungsvertrages vom . . . ."

Der Arbeitgeber kann in diesem Fall jährlich neu entscheiden, ob er die Tariferhöhung des BAT – freiwillig – nachvollzieht und welche Änderungen des BAT, z.B. weitere Verkürzungen der Arbeitszeit, übernommen werden sollen.

Selbst wenn der Arbeitgeber sich in der Vergangenheit mehrfach an den Tariferhöhungen des BAT orientiert hat, wird dies nicht zur betrieblichen Übung.[1]

Eine solche statische Verweisung hat darüber hinaus Vorteile für den Arbeitgeber bei unter Umständen anstehenden Aufgabenverlagerungen in Privatbetriebe.[2]

In aller Regel wollen sich die Arbeitsvertragsparteien aber auch den Veränderungen des Tarifvertrages unterwerfen ( dynamische Verweisung).

 
Praxis-Beispiel

"Es gelten die Bestimmungen des BAT-VkA und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung."

[1] BAG, Urt. v. 04.09.1985 – AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung.

3.2 Teil- oder Gesamtverweisung

Aus der Vertragsfreiheit ergibt sich, daß nicht nur eine Gesamtverweisung auf sämtliche Tarifregelungen des BAT zulässig ist, sondern daß auch auf Teilbereiche, unter Umständen einzelne Vorschriften des Tarifvertrages Bezug genommen werden darf ( Teilverweisung).[1]

Die Teilverweisung kann in unterschiedlicher Ausprägung vorgenommen werden.

Es kann vereinbart werden,

  • daß bestimmte Paragraphen des BAT gelten sollen. Im übrigen wird die Geltung des Tarifvertrages ausdrücklich ausgeschlossen.
  • daß der Tarifvertrag mit Ausnahme der §§ ... Anwendung finden soll.

Gebräuchlich sind Verweisungen allein auf die BAT-Vergütung:

 
Praxis-Beispiel

"Die Vergütung erfolgt nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Sonstige Ansprüche auf Vermögensleistungen des öffentlichen Dienstes (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Ortszuschlag) bestehen nicht."

oder

"Die Tarifautomatik des § 22 BAT findet keine Anwendung."

oder

"Bewährungs- und Zeitaufstiege finden nicht statt."

[1] Näher Bauschke, ZTR 1993, 416.

3.3 Verweisung kraft betrieblicher Übung

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Verweisung kraft betrieblicher Übung.[1]

Ohne ausdrückliche Vereinbarung gewährt der Arbeitgeber bestimmte BAT-Leistungen über einen längeren Zeitraum.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwächst den Mitarbeitern, wenn der privatrechtliche Arbeitgeber Verhaltensweisen so regelmäßig und einheitlich wiederholt, daß bei den Beschäftigten ein Vertrauenstatbestand in die Gewährung tariflicher Leistungen auf Dauer geschaffen wird.

Vermeiden kann der Arbeitgeber den Anspruch aus betrieblicher Übung nur, wenn bei jeder Zahlung deutlich auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hingewiesen wird.[2]

[1] Gaul, ZTR 1991, 191 m.w.N.
[2] Näheres siehe Betriebliche Übung.

3.4 "In Anlehnung an den BAT"

In aller Regel sind Arbeitsverträge vom Arbeitgeber vorformuliert. Es gilt damit die sog. Unklarheitenregelung, womit Zweifel zu Lasten desjenigen gehen, der die Vorformulierung verwendet. Die Rechtsprechung fordert, dass die in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrages so genau bezeichnet sein muss, dass Irrtümer des Arbeitnehmers hinsichtlich der für ihn geltenden Regelung ausgeschlossen sind (Bestimmtheitsgrundsatz).[1]

Meist wird die Verwendung des Begriffes "in Anlehnung an den BAT" von der Rechtsprechung zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt:

  • Da die Formulierung "in Anlehnung an ..." für sich genommen keine rechtliche Bedeutung hat, kann ein Arbeitgeber sich nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen.[2]
  • Eine Weihnachtszuwendung, die der Arbeitgeber nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte hat leisten wollen – ohne dies ausdrücklich zu vereinbaren –, kann nicht nach § 1 Abs. 5 Zuwendungstarifvertrag zurückgefordert werden.[3]

Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, er ...

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