Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Angestellter bei dem Bundeseisenbahnvermögen bei Verwendung auf einem Beamtendienstposten

 

Normenkette

Tarifvertrag für Angestellte des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) – gültig ab 1. November 1997 – § 13 Abs. 1, Anlage 1 Teil B; Anlage 1 Teil A Abschn. 7 – Sonstige Angestellte – VergGr. V b, IV b, IVa (sowie die entsprechenden gleichlautenden Vorschriften des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn – AnTV)

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.07.1997; Aktenzeichen 19 Sa 45/96)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 3/96)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 1997 – 19 Sa 45/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. März 1998 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundesbahn oder des Tarifvertrages für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) hat.

Der am 5. Januar 1958 geborene Kläger wurde zum 1. Oktober 1992 von der damaligen Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, für eine Tätigkeit als Angestellter bei der Sozialverwaltung Südwest in Karlsruhe – zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1993 – eingestellt.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 11. September 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der damaligen Vertragsparteien nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Laut § 4 ist der Kläger in der VergGr. Vb der Anlage 1 zum AnTV eingruppiert.

Nach Ablauf der Probezeit wurde dem Kläger zum 1. April 1993 der mit G bewertete Beamtendienstposten “B 3” übertragen. Die Anlage 1 Teil B des AnTV sieht für Angestellte bei Verwendung auf Beamtendienstposten mit Bewertung nach G (Bundesbahninspektor, Bundesbahnoberinspektor) eine Vergütung nach VergGr. Vb mit Bewährungsaufstieg nach IVb vor.

Mit Änderungsvertrag vom 24. August 1993 wurde der Kläger – bei gleichbleibender Vergütung – ab dem 1. Oktober 1993 für unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.

Im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundesbahn und deren Umwandlung in die Deutsche Bahn AG am 1. Januar 1994 wurde die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und mit ihr deren Mitarbeiter unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben aus der SV Südwest Karlsruhe ausgegliedert und der Beklagten, dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV), Dienststelle Karlsruhe, zugeordnet. Der Dienstposten des Klägers wurde mit dem bisherigen Aufgabenbereich zur Beklagten verlagert. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde dem Kläger der G-Dienstposten “B 3/BEV” im Bereich der Ha… Bundeseisenbahnvermögen (BEV) bei der BD Karlsruhe übertragen.

Mit Wirkung ab dem 30. Juni 1994 übertrug die Beklagte dem Kläger den ÜG-Dienstposten BEV “2402” (alt B 3) Sachgebietsleiter für Allgemeinangelegenheiten der KVB.

Die KVB erbringt für ihre Mitglieder und deren mitversicherte Angehörige nach ihrer Satzung Leistungen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. Der Aufgabenbereich des Klägers umfaßt etwa die Behandlung von Beschwerden aller Art, Behandlung und Auswertung von Verfügungen der KVB-HV, den Schriftverkehr in wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und die Abschnittsleitung verschiedener Tarifstellen.

Mit Schreiben vom 23. März 1995 beantragte der Kläger erfolglos, rückwirkend zum 1. April 1994 nach VergGr. IVa AnTV vergütet zu werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit sei nach dem Tätigkeitsverzeichnis von 1995/1996 als Sachgebiet Nr. 2406 mit G 11 bewertet, was einer Vergütung nach VergGr. IVa entspreche. Das Tätigkeitsverzeichnis sei Bewertungsmaßstab der Beklagten. Für die Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten sei es unerheblich, ob der Angestellte auf einem Beamtendienstposten eingesetzt werde und wie dieser im Haushaltsstellenplan ausgewiesen sei. Die Beklagte habe die Stellenbewertungen in den Arbeitsverteilungsplänen und Tätigkeitsverzeichnissen unabhängig von Haushaltsmitteln vorgenommen. Daran sei sie gebunden. Über den Stellenplan könne dies nicht korrigiert werden. Der Tarifvertrag enthalte keine Verweisungsklausel, über die haushaltsrechtliche Erwägungen in die Dienstpostenbewertung einfließen könnten.

Die Tätigkeit des Klägers sei zudem aufgrund der Günstigkeitsregelung in Anlage 1 Teil B nach Teil A Ziff. 7 (Sonstige Angestellte) dieser Anlage nach VergGr. IVa Ziff. 1 zu bewerten. Er erfülle infolge seiner schulischen Ausbildung die Anforderungen der VergGr. Vb Ziff. 1. Seine Tätigkeit sei darüber hinaus von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung, da die bei der Aufgabenerfüllung anzuwendende Rechtsmaterie komplex und deren Erledigung nur durch Analyse von Sachzusammenhängen bei hohem Abstraktionsgrad möglich sei. Die finanzielle Verantwortung von ca. 330 Mio. DM indiziere die Bedeutung der Tätigkeit.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, daß dem Kläger ab dem 1. Oktober 1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) zu zahlen ist und daß die sich aus den jeweiligen Differenzbeträgen ergebenden Nettobeträge mit 4 % Jahreszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu verzinsen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der auf einem Beamtendienstposten eingesetzten Angestellten richte sich allein nach der vorliegenden Bewertung des Dienstpostens. Diese beruhe auf § 26 BBesG mit den dort vorgegebenen Stellenobergrenzen. Bei der Bewertung der Dienstposten seien besoldungs- und haushaltsrechtliche Vorgaben zu beachten. Daher stünden nur die für das Geschäftsjahr bewilligten Planstellen für die Beamtenposten zur Verfügung. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung hätten die Angestellten nicht besser oder schlechter gestellt werden sollen als die auf diesen Dienstposten beschäftigten vergleichbaren Beamten.

Das Tätigkeitsverzeichnis sei internes Hilfsinstrument, welches lediglich Bewertungsmöglichkeiten vorsehe. Es sei nicht mit der Dienstpostenbewertung gleichzusetzen. Die Bewertungen im Tätigkeitsverzeichnis seien mögliche Höchstbewertungen, die nur im Rahmen des genehmigten Stellenhaushalts realisiert werden könnten. Die Tätigkeit des Klägers sei mit der Bewertung G als Sachgebiet Nr. 2408 in den Tätigkeitsverzeichnissen aufgeführt.

Die Tätigkeit des Klägers erfordere keine Vorbildung mit wirtschaftlicher Ausrichtung, über die der Kläger im übrigen auch nicht verfüge.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, daß die Klage auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1998 beschränkt wird, nachdem der Kläger seit dem 1. April 1998 Vergütung nach VergGr. IVa AnTV erhält. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat auch für den noch streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa AnTV.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 ihres Arbeitsvertrages vom 11. September 1992 nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. An die Stelle des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn ist ab dem 1. November 1997 der Tarifvertrag für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens getreten, der die für diesen Rechtsstreit interessierenden Regelungen des AnTV und seiner Anlage 1 unverändert übernommen hat.

2. Mit der Eingruppierung der Angestellten befaßt sich die Regelung des § 13 AnTV. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:

“1. Die Eingruppierung der Angestellten auf Angestelltendienstposten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 Teil A), die der Angestellten auf Beamtendienstposten nach der Bewertung der Beamtendienstposten (Anlage 1 Teil B). Der Angestellte erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

2. …

3. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils A oder im Teil B der Vergütungsordnung (Anlage 1) als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.”

Teil B der Anlage 1 hat, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Interesse, folgenden Wortlaut:

“Für die Bewertung der Tätigkeit der auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten ist die jeweilige Bewertung der Beamtendienstposten maßgebend.

Die Eingruppierung dieser Angestellten in die Vergütungsgruppen dieses Tarifvertrages richtet sich nach folgender Übersicht:

Bei Verwendung auf Beamtendienstposten mit Bewertung nach

in Vergütungsgruppe

G 11

(Bundesbahnamtmann, Techn. Bundesbahnamtmann)

IV a

(Bundesbahninspektor, Bundesbahnoberinspektor)

V b, nach sechsjähriger Bewährung IV b

…”

Gemäß Vorstandsschreiben der Deutschen Bundesbahn vom 25. Juli 1972 – 11.114 Pdt (F) – ist außertariflich die sechsjährige Bewährungszeit auf vier Jahre verkürzt worden.

3. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die dem Kläger übertragenen Beamtendienstposten mit “G” bewertet sind. Diese Bewertung entspricht nach Anlage 1 Teil B der VergGr. Vb/IVb AnTV und damit der Vergütung, die der Kläger erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Bewertung dieser Dienstposten formal fehlerhaft, willkürlich oder bewußt zum Nachteil des Klägers zustande gekommen wäre, seien nicht ersichtlich.

Das Landesarbeitsgericht hatte nach dem Parteivorbringen keinen Anlaß, die Dienstpostenbewertung der Beklagten auf theoretisch möglich erscheinende Mängel hin zu untersuchen. Der Kläger hat jeglichen substantiierten Sachvortrag zu einer Fehlerhaftigkeit der Bewertung, etwa der Art, die Beklagte habe unsachliche Gründe bei der Bewertung der Posten einfließen lassen, vermissen lassen. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe trotz Bestreitens durch den Kläger nicht aufgeklärt, welche weiteren Kriterien die Beklagte bei der Bewertung der Dienstposten angewendet habe, geht daher fehl. Dies gilt ebenso für die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe aufklären müssen, ob der Dienstposten des Klägers abgewertet worden sei. Sie greift schon deshalb nicht, weil dem Kläger unstreitig mit Verfügung der Beklagten ein mit “G” bewerteter Dienstposten übertragen wurde, der zuvor mit “G 11” bewertet worden war. Der Kläger stellt durch Bestreiten, sein Dienstposten sei zwischenzeitlich “abgewertet” worden, auf den damit verbundenen Aufgabenbereich ab. Diese Frage spielt für die Bewertung des Postens und damit für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Es geht den Parteien nämlich um die eingruppierungsrechtliche Relevanz des Tätigkeitsverzeichnisses und nicht um dessen inhaltliche Überprüfung.

Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die dem Kläger übertragenen Beamtendienstposten sind mit “G” bewertet, ist für den Senat bindend, § 561 Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist somit nach Teil B der Anlage 1 zum AnTV in VergGr. V b, nach vierjähriger Bewährung in die VergGr. IVb AnTV eingruppiert.

4. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß es für die Eingruppierung der auf einem Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten auf die Tätigkeitsverzeichnisse der Beklagten für die Dienststellen und Außenstellen des BEV – TVz – BEV – nicht ankommt.

Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 – DVBl 1990, 1235, m.w.N.). Selbst eine abweichende Bewertung der Verwaltung kann lediglich als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltsgesetzgeber dienen. Solange dieser dem Vorschlag nicht folgt, bleibt die Festlegung und nicht die Bewertung der Verwaltung verbindlich und maßgebend (BVerwG Urteile vom 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 – aaO; vom 2. April 1981 – 2 C 13.80 – ZBR 1981, 315, 316).

Die Tarifvertragsparteien haben in § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 AnTV festgelegt, die Eingruppierung der auf Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten richte sich nach der Bewertung der Beamtendienstposten. Sie haben nicht vereinbart, daß sich die Vergütung der auf Beamtendienstposten tätigen Angestellten nach einem arbeitgeberseitig erlassenen Tätigkeitsverzeichnis richtet. Auf das Tätigkeitsverzeichnis wird weder in der Norm selbst noch im Teil B der Anlage 1 Bezug genommen. Es wirkt daher auch nicht zwischen den Parteien. Das Tätigkeitsverzeichnis enthält nur eine Richtlinie für die einheitliche Bewertung von Beamtendienstposten und hat somit weder nach § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 AnTV noch nach der Anlage 1 Teil B eingruppierungsrechtliche Bedeutung (Senatsurteil vom 13. Mai 1998 – 4 AZR 106/97 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht aufgeklärt, unter welche laufende Nummer der neueren Tätigkeitsverzeichnisse der Kläger einzuordnen sei, ist damit für das Ergebnis des Rechtsstreits unerheblich. Das Landesarbeitsgericht konnte diese Frage zu Recht dahinstehen lassen.

5. Der Kläger hat für die streitige Zeit auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa aus einer Tarifstelle des Teils A der Anlage 1. Unabhängig von der Regelung in Teil B sind Angestellte auf Beamtendienstposten, deren Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer Tarifstelle des Teils A der Anlage erfüllt, nach dieser Tarifstelle des Teils A einzugruppieren, wenn es für sie günstiger ist.

Der Teil A der Vergütungsordnung enthält Tätigkeitsmerkmale für Angestellte, die einen Angestelltendienstposten wahrnehmen. Für die Tätigkeit des Klägers kommen die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 7 (Sonstige Angestellte) in Betracht. Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt:

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte mit Abschlußzeugnis einer anerkannten Wirtschaftsoberschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule, deren Tätigkeit diese Vorbildung erfordert.*

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b Nr. 1, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b herausheben, daß sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben.

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b Nr. 1, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihrer Aufgaben aus der Vergütungsgruppe IV b Nr. 1 herausheben.

Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Nummern bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der VergGr. Vb Nr. 1 und anschließend die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. IVb Nr. 1 sowie die der begehrten VergGr. IVa Nr. 1 erfüllt.

Der Kläger erfüllt bereits die Anforderungen der VergGr. Vb Nr. 1 nicht. Das Landesarbeitsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, der Kläger habe weder dargelegt, daß er über das Abschlußzeugnis einer anerkannten Wirtschaftsoberschule verfüge, noch habe er vorgetragen, daß seine Tätigkeit eine solche Vorbildung erfordere. Damit ist eine Prüfung der weiteren Vergütungsgruppen entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Jürgens, Valentien

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628914

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