Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung des früheren Komplementärs einer KG für Versorgungsverbindlichkeiten

 

Normenkette

HGB §§ 25, 26 a.F., § 159 a.F.; BGB §§ 414-415, 613a; ZPO §§ 181, 187

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.1994; Aktenzeichen 10 Sa 1408/94)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.07.1994; Aktenzeichen 7 Ca 3051/94)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1994 – 10 Sa 1408/94 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Komplementär der B & S KG (nachfolgend: KG) die Zahlung einer Witwenrente.

Der 1987 verstorbene Ehemann der Klägerin, Willi P, war bis zu seinem 65. Lebensjahr bei der KG beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1976 bezog er aufgrund einer ihm als leitenden Angestellten gegebenen Direktversorgungszusage eine Betriebsrente von monatlich 2.150,00 DM brutto. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war neben dem Beklagten die S GmbH, Kommanditistin war die B Industrie Beteiligungs GmbH. Geschäftsführer beider Gesellschaften war der Beklagte. 1979 schieden beide Gesellschaften aus der KG aus; zugleich trat im Wege der Sonderrechtsnachfolge Dr. C als Kommanditist in die KG ein. Im Jahre 1980 fusionierte die KG mit der K GmbH zur B & S K GmbH (nachfolgend: BSK GmbH) in der Weise, daß die KG ohne Umwandlung in eine GmbH ihr Betriebsvermögen im Wege einer entsprechenden Kapitalerhöhung bei der K GmbH als Sacheinlage gegen Gewährung entsprechender Gesellschaftsanteile einbrachte. Geschäftsführer der BSK GmbH wurde der Beklagte, dessen Geschäftsführervertrag jedoch zum 31. Oktober 1981 gelöst wurde. Bei Einbringung des Betriebsvermögens der KG in die BSK GmbH wurde vereinbart, daß die BSK GmbH in alle Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des Geschäftsbetriebes der KG geschlossenen Verträge eintritt. Soweit dieser Eintritt in die Verträge nicht möglich war, sollte im Innenverhältnis die Durchführung der Verträge für Rechnung der BSK GmbH erfolgen. Entsprechend diesen vertraglichen Abreden übernahm die BSK GmbH vom 1. Januar 1980 an nicht nur die Unterstützungskasse der KG, sondern setzte auch entsprechend den Direktversorgungszusagen die Pensionszahlungen an die früheren Arbeitnehmer der KG, darunter den verstorbenen Ehemann der Klägerin, fort. Seit 1987 zahlte sie an die Klägerin entsprechend der früheren Versorgungszusage der KG Witwenrente in Höhe von 1.075,00 DM brutto monatlich.

1981 veräußerte Dr. C seine Kommanditbeteiligung an der KG an den Beklagten. Die KG verkaufte am 27. November 1981 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung einen Teil ihres Geschäftsanteil an der BSK GmbH an die A /Luxemburg und am 19. Dezember 1986 den restlichen Teil ihres Anteils an die T GmbH. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung von Dr. C an den Kläger sowie die Löschung der KG wurden am 7. Oktober 1989 in das Handelsregister eingetragen. Zuvor mußte noch der Kaufvertrag über ein Grundstück, das von der Fusion nicht erfaßt war, und das den letzten Vermögensgegenstand der KG darstellte, abgewickelt werden.

Über das Vermögen der BSK GmbH wurde am 1. Oktober 1993 der Konkurs eröffnet; ab September 1993 stellte die Gemeinschuldnerin die Zahlung der Witwenrente an die Klägerin ein. Der Konkursverwalter über das Vermögen der BSK GmbH erkannte die Forderung der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach an und stellte anheim, die Forderungen zur Konkurstabelle anzumelden.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage erhoben. Diese Klage wurde unter der früheren Anschrift des Beklagten in Düsseldorf, S straße 9, zugestellt. Dort wohnt dessen Ehefrau. Der Beklagte selbst wohnt in K /Schweiz. Er war aber jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der Klage im amtlichen Düsseldorfer Telefonbuch mit Vor- und Zunamen vermerkt. Vorgerichtlich hat er den Prozeßvertreter der Klägerin unter dem 9. November 1993 schriftlich an seinen jetzigen anwaltlichen Prozeßvertreter verwiesen. Der Briefkopf dieses Schreibens enthält die Düsseldorfer Anschrift.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom Beklagten Zahlung der Witwenrente ab September 1993 bis einschließlich März 1994 verlangt. Der Pensions-Sicherungs-Verein, der auf die Streitverkündung der Klägerin hin dem Prozeß auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, hat eine Haftung mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte müsse der Klägerin die Witwenrente zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

  1. 4.300,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 1.075,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 30. September 1993, 30. Oktober 1993, 30. November 1993 und 30. Dezember 1993;
  2. weitere 3.225,00 DM brutto und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 1.075,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Januar 1994, 28. Februar 1994 und 31. März 1994.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat über seinen anwaltlichen Prozeßvertreter die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Begründung gerügt, er habe im Inland keinen Wohnsitz mehr. Der Mittelpunkt seines Lebens und sein einziger Wohnsitz und Wohnort liege im Ausland. Auch seien weder seine Ehefrau noch deren Zugehfrau, welche die Klageschrift entgegengenommen habe, zustellungsbevollmächtigt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klage auch in der Sache unbegründet sei. Der Betrieb der KG sei 1980 auf die BSK GmbH übergegangen. Diese habe sämtliche Verpflichtungen der KG einschließlich der laufenden Pensionsverpflichtungen gegenüber den früheren Arbeitnehmern der KG übernommen. Der Pensions-Sicherungs-Verein habe diese Schuldübernahme gebilligt. Der Beklagte sei deshalb für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert. Unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. P meint der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, seine Haftung sei zumindest zwischenzeitlich erloschen.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision strebt er weiterhin die Abweisung der Klage an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Witwenrente für die Monate September 1993 bis März 1994 gegen den Beklagten zuerkannt.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klage ist wirksam erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klageschrift ist dem Beklagten zwar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Zustellungsmangel ist aber nach § 187 ZPO geheilt.

a) Das Verfahren vor deutschen Gerichten richtet sich nach deutschem Prozeßrecht, die Klagezustellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren also nach § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 166 ff. ZPO. Dies gilt, soweit nach diesen Vorschriften die Zustellung im Inland bewirkt werden kann, auch im Prozeß mit Auslandsberührung (OLG Köln Urteil vom 16. September 1988 – 22 W 30/88 – NJW-RR 1989, 443, 444; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., IZPR Rz 1).

Die Zustellung der Klageschrift unter der Düsseldorfer Anschrift S straße 9 genügt den Anforderungen der Zivilprozeßordnung nicht. Es handelt sich hier insbesondere nicht um eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung nach § 181 ZPO. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger unter dieser Anschrift keine Wohnung; er hat seinen Wohnsitz in K /Schweiz und lebt dort auch dauernd. An diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist der Senat zwar nicht gebunden. Es geht hier um eine Tatsache, die im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung bis in die Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 1953 – III ZR 66/52 – BGHZ 11, 192, 194; BAGE 36, 112 = AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung). Die Klägerin hat jedoch gegenüber der Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Revisionsinstanz keine neuen beachtlichen Tatsachen vorgetragen, denen der Senat hätte nachgehen müssen. Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte sei im amtlichen Telefonbuch unter der genannten Düsseldorfer Anschrift verzeichnet und habe vorprozessual Briefbögen mit der Düsseldorfer Anschrift verwendet, reicht für die im Rahmen des § 181 ZPO entscheidende Annahme nicht aus, der Beklagte lebe hauptsächlich in dieser Wohnung und schlafe auch dort (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 17. Februar 1992 – AnwZ (B) 53/91 – MDR 1992, 809, 810; LAG Düsseldorf Urteil vom 12. November 1974 – 8 Sa 441/74 – EzA § 181 ZPO Nr. 1). Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, daß der Beklagte in der Sache behauptet, seinen deutschen Wohnsitz erst vor einiger Zeit aufgegeben zu haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit § 418 ZPO daraus, daß in der Postzustellungsurkunde die Erklärung des Postzustellers enthalten ist, er habe den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen. Dem kommt zwar grundsätzlich Beweiskraft zu (BGH Beschluß vom 17. Februar 1992 – AnwZ (B) 53/91 – MDR 1992, 809, 810; Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 181 Rz 2). Es steht jedoch fest, daß die Postzustellungsurkunde in anderer Weise tatsächlich unrichtig ist. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Zugehfrau der Ehefrau des Beklagten, nicht die Ehefrau selbst, wie dies in der Zustellungsurkunde vermerkt ist, habe die Klageschrift entgegengenommen. Damit ist die indizielle Wirkung der Postzustellungsurkunde insgesamt entkräftet.

Eine Zustellung der Klageschrift am Wohnsitz des Beklagten in K /Schweiz, die sich nicht nach § 199 ZPO, sondern nach Art. 1 bis 7 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß (HZPÜ) vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II S. 577) hätte richten müssen, hat das Arbeitsgericht nicht versucht.

b) Der danach feststehende Zustellungsmangel ist nach § 187 ZPO dadurch geheilt worden, daß die Düsseldorfer Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Klageschrift tatsächlich erhalten haben.

Nach § 187 ZPO soll die Geltendmachung von Zustellungsmängeln ausgeschlossen sein, wenn der Zweck der Zustellung, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis vom zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen, auf andere Weise erreicht ist (BGH Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 – NJW 1989, 1154, m.w.N.). Dies war im Falle des Beklagten spätestens am 21. Juni 1994, dem Tag der Klageerwiderung durch dessen Prozeßbevollmächtigte, der Fall.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aufgrund der mit Schriftsatz vom 18. Januar 1994 angezeigten Prozeßvollmacht nach § 176 ZPO richtige Zustellungsgegner. Sie hatten auch die Klageschrift in Händen, da sie in der Lage waren, der Klageerwiderung eine Kopie der Klageschrift beizufügen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsanwälte des Beklagten die Klageschrift schon vor ihrer Bestellung zu Prozeßbevollmächtigten erhalten haben. Nach seinem Sinn und Zweck ist § 187 ZPO auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt bereits in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist und erst danach durch Bevollmächtigung zu einem Prozeßbeteiligten wird. Hatte der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung das Schriftstück im Besitz, geht es ihm mit der Bevollmächtigung i.S. des § 187 Satz 1 ZPO zu. Von diesem Zeitpunkt an können etwaige Zustellungsmängel als geheilt angesehen werden (BGH Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 – NJW 1989, 1154).

Der Heilung des Zustellungsmangels steht nicht entgegen, daß der Beklagte seinen ständigen Aufenthaltsort und Wohnsitz im Ausland hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß die Zustellung der Klageschrift an eine im Ausland ansässige Partei auch dann nicht nach § 187 Satz 1 ZPO als bewirkt angesehen werden kann, wenn sie die Klageschrift tatsächlich erhalten hat (BGH Urteil vom 24. Februar 1972 – II ZR 7/71 – BGHZ 58, 177 f. = NJW 1972, 1004). Um einen solchen Fall geht es jedoch nicht. Der Beklagte hatte in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt und diese zu seinen Prozeßbevollmächtigten bestellt. Wird die Zustellung an diese Prozeßbevollmächtigten nach § 187 Satz 1 ZPO als bewirkt angesehen, sind die Regeln, welche die Zustellung im Ausland betreffen, nicht berührt.

2. Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen sind auch international zuständig. Die internationale Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen ist (BAGE 24, 411 = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG Urteil vom 27. Januar 1983 – 2 AZR 188/81 – AP Nr. 12 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit), ist mittelbar in §§ 12 ff. ZPO geregelt. Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, folgt daraus auch seine internationale Zuständigkeit (BAGE 27, 99 = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht/Arbeitsrecht; BAGE 35, 370 = AP Nr. 5 zu Art. 56 ZA-NATO-Truppenstatut).

Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich die örtliche und damit die internationale Zuständigkeit jedenfalls aus § 29 ZPO. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft ist derselbe wie der für Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst (RGZ 32, 44, 45 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 29 Rz 25 „Handelsgesellschaft”). Dies gilt auch für ehemalige Gesellschafter einer mittlerweile aufgelösten Gesellschaft.

Erfüllungsort i.S. des § 29 ZPO für Ansprüche auf Betriebsrenten, wie sie die Klägerin verfolgt, ist der Sitz des Betriebes, in welchem die den Betriebsrentenanspruch begründende arbeitsvertragliche Tätigkeit verrichtet wurde. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat in Deutschland für das Unternehmen des Beklagten gearbeitet. Damit sind für die Betriebsrentenansprüche die deutschen Arbeitsgerichte zuständig.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte haftet für die nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente für die Zeit von September 1993 bis März 1994.

1. Der Anspruch auf Betriebsrente und der davon abgeleitete Witwenrentenanspruch ist gegenüber der KG entstanden. Der Beklagte haftete hierfür seit der Entstehung der Forderung als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 2, § 128 HGB.

2. Die Haftung der KG und damit auch die des Beklagten für den Versorgungsanspruch ist nicht aufgrund der Fusion mit der K GmbH erloschen.

a) Die BSK GmbH hat die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Klägerin selbst nicht durch befreiende Schuldübernahme nach § 414 oder § 415 BGB übernommen.

Weder Herr P noch die Klägerin haben mit der BSK GmbH eine Vereinbarung nach § 414 BGB getroffen, wonach dieses Unternehmen an die Stelle der KG treten sollte. Sie haben auch die mit dem Einbringungsvertrag zwischen der KG und der BSK GmbH angestrebte befreiende Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht genehmigt. Die bloße Entgegennahme von Betriebsrentenzahlungen seitens der BSK GmbH anstelle der KG durch den Ehemann der Klägerin und später die Klägerin selbst läßt nicht mit der für eine solch weitreichende Erklärung erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu BAG Urteil vom 28. Februar 1989 – 3 AZR 29/88 – AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu II 2 der Gründe) den Willen erkennen, die KG und deren persönlich haftenden Gesellschafter aus der Haftung zu entlassen.

Da es bereits an einer wirksamen befreienden Schuldübernahme i.S. von § 414 oder § 415 Abs. 1 BGB fehlt, kommt es nicht auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit darüber an, ob der Pensions-Sicherungs-Verein der Vereinbarung zwischen der KG und der BSK GmbH zugestimmt hat.

b) Die BSK GmbH ist nicht kraft Gesetzes an die Stelle der KG getreten.

aa) Die BSK GmbH ist nicht durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung und Umwandlung Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden. Von der entsprechenden Möglichkeit im Fusionsvertrag haben die KG und die K GmbH keinen Gebrauch gemacht.

bb) Die Verbindlichkeiten aus dem Herrn Willi P gegebenen Versorgungsversprechen sind auch nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die BSK GmbH übergegangen. Dieses Unternehmen hat zwar den Betrieb der KG im Jahre 1980 durch Rechtsgeschäft übernommen. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB findet aber nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Anwendung auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits ausgeschiedenen früheren Arbeitnehmer und Rentner des Betriebsveräußerers. § 613 a BGB trifft nur Regelungen für die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Rechtsverhältnisse früherer Mitarbeiter scheidet aus. § 613 a BGB dient dem Ziel, die Arbeitsplätze der aktiven Arbeitnehmer zu erhalten. Es geht in der Vorschrift nicht darum, Betriebsrentnern einen neuen Schuldner zu verschaffen (BAG Urteil vom 24. März 1977 – 3 AZR 649/76BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; Urteil vom 11. November 1986 – 3 AZR 194/85 – AP Nr. 61 zu § 613 a BGB, zu B I 2 a der Gründe).

3. Der Beklagte ist nicht in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 HGB a.F. von der Haftung für die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber Herrn Willi P und der Klägerin befreit worden.

a) Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB kommt die Anwendung des § 26 HGB nur in der bis zum 25. März 1994 geltenden Fassung in Betracht. Nach dem 25. März 1994 ist nichts geschehen, was die Firma der KG betrifft.

b) Die Voraussetzungen für eine Enthaftung nach § 26 Abs. 1 HGB a.F. liegen nicht vor.

Nach § 26 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber eines Handelsgeschäfts mit Ablauf von fünf Jahren, wenn der Erwerber des Handelsgeschäfts aufgrund der Fortführung der Firma oder aufgrund der in § 25 Abs. 3 HGB bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar ist. Die Verjährung nach § 26 HGB setzt damit eine Erwerberhaftung aufgrund Firmenfortführung nach § 25 HGB voraus. Bereits hieran fehlt es. Die BSK GmbH hat weder das Unternehmen der KG noch deren Firma fortgeführt. Der Streit, worauf es im Rahmen des § 25 HGB ankommt, bedarf deshalb keiner Entscheidung (vgl. hierzu einerseits Karsten Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., S. 243, sowie andererseits u.a. Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 25 Rz 47; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rz 24; Baumbach/ Hopt, HGB, 29. Aufl., § 25 Rz 7, jeweils m.w.N.). Im Jahre 1980 brachte die KG lediglich ihren Betrieb in die BSK GmbH ein, bestand aber mit verändertem Unternehmenszweck unter ihrer bisherigen Firma als Inhaberin der Gesellschaftsanteile an der BSK GmbH fort. Dieses Unternehmen hat darüber hinaus mit ihrer neuen, aus den beiden früheren Firmen zusammengesetzten Firmenbezeichnung eine gegenüber der KG wesentlich geänderte neue Firma geführt (vgl. RGZ 152, 365, 368; 159, 211, 220 f.; BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 – IX ZR 153/84 – ZIP 1985, 1495; BGH Urteil vom 4. November 1991 – II ZR 85/91 – ZIP 1992, 398, 400).

c) Die Frage, ob die Firma der KG nach § 25 HGB von der BSK GmbH fortgeführt worden ist, bedarf allerdings ebensowenig einer abschließenden Behandlung wie diejenige, ob sich die Haftungsbeschränkung aus § 26 HGB auch auf Ansprüche von Betriebsrentnern bezieht, die bereits vor der Firmenfortführung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1987 – 3 AZR 384/85 – AP Nr. 1 zu § 26 HGB, zu II 2 der Gründe).

Die Verjährung nach § 26 Abs. 1 HGB a.F. beginnt in einem Fall der Firmenfortführung mit dem Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle des § 25 Abs. 3 HGB mit dem Ende des Tages, an welchem die Kundmachung der Übernahme stattgefunden hat. Der Wechsel des Firmeninhabers ist aber im Zuge der Fusion zu keiner Zeit im Handelsregisterblatt der KG eingetragen worden. Als die Löschung der KG am 7. Oktober 1989 im Handelsregister eingetragen wurde, war diese unter ihrer bisherigen Firma noch im Handelsregister vermerkt. Da auch die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist, hat mithin die Verjährungsfrist des § 26 Abs. 2 HGB nie zu laufen begonnen.

4. Der Beklagte ist schließlich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 159 HGB a.F. von den Ansprüchen der Klägerin auf Witwenrente freigeworden, die Gegenstand des Rechtsstreits sind. Es kann auch hier offen bleiben, ob sich die Haftungsbegrenzung von ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschaftern auch auf die Ansprüche solcher Arbeitnehmer bezieht, die schon vor dem Gesellschafterwechsel ausgeschieden waren. Die Ansprüche, deren Erfüllung die Klägerin vom Beklagten verlangt, liegen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 159 HGB. Zwar ist die KG mit der Übertragung des Kommanditanteils von Dr. C auf den Beklagten Ende 1981 aufgelöst und beendet worden (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1989 – II ZR 259/88BGHZ 108, 330 = AP Nr. 19 zu § 17 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe). Für die Verbindlichkeiten der KG haftet der Beklagte gem. § 128 HGB jedoch auch nach Auflösung der KG weiter. Die Haftung des Beklagten für die von der KG erteilten Versorgungszusagen kann entsprechend § 159 HGB a.F. auch dann, wenn man diese Haftungsbeschränkung umfassend anwendet, erst für solche Ansprüche erlöschen, die fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung der KG ins Handelsregister fällig geworden sind (BGH, aaO). Die Auflösung der Gesellschaft ist erst am 7. Oktober 1989 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit ist die FünfJahres-Frist erst am 7. Oktober 1994 abgelaufen. Die Ansprüche der Klägerin sind vor Ablauf dieser Frist fällig geworden.

 

Unterschriften

Kremhelmer, Mikosch, Bepler, Schwarze, Hofmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951896

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