Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahres-Sonderzuwendung bei vorfristiger Kündigung
Normenkette
BGB §§ 611, 622, 162
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. März 1998 – 8 Sa 1070/97 – insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Eingruppierung in die VergGr. IVb BAT-O für die Zeit ab dem 1. September 1996 abgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. August 1997 – 8 Ca 2955/96 – insoweit abgeändert, als es die Klage auf Eingruppierung in die VergGr. IVb BAT-O für die Zeit ab dem 1. September 1996 abgewiesen hat.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. September 1996 nach VergGr. IVb BAT-O zu vergüten.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. September 1985 bis 31. Juli 1990 an der Pädagogischen Hochschule “Ernst Schneller” in Zwickau ein Studium in der Fächerkombination Deutsch/Musikerziehung. Ausweislich einer Bescheinigung des Prüfungsamtes dieser Hochschule vom 28. Juni 1991 sowie einer Bescheinigung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau vom 10. Dezember 1994 legte er alle Prüfungen ab. Eine Diplomarbeit reichte er jedoch nicht ein.
Seit dem Schuljahr 1990/91 ist der Kläger beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Er unterrichtete zunächst als Mittelschullehrer an der E… Schule in C…. Seit dem 1. August 1992 erteilt er Unterricht in den Fächern Deutsch und Musik an der A… schule, einer Mittelschule in C….
Der als “Änderungsvertrag” überschriebene Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juli 1991 enthält – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – folgende Regelungen:
Ҥ 1
Alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 20.12.89 einschließlich erfolgter Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die Regelungen des BAT-O ersetzt. …
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert.
§ 5
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Der Arbeitsvertrag wird nur gültig, wenn die Diplomarbeit bis 31.01.92 abgeliefert und der vollständige Abschluß vorgelegt wurde; sonst erfolgt die Kündigung.”
Ein weiteres Exemplar des Änderungsvertrages enthält den Zusatz “Änderung, ausgefertigt am 26. 9. 91”. In diesem Vertrag ist unter § 3 anstelle der VergGr. IVb die VergGr. VIb angegeben; darüber hinaus wurden keine Änderungen vorgenommen.
Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O. Mit Schreiben vom 25. August 1994 begehrte er die Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O. Diese Höhergruppierung lehnte das Sächsische Staatsministerium für Kultus mit Schreiben vom 17. Februar 1995 ab, da der Kläger kein abgeschlossenes Hochschulstudium zum Diplomlehrer nachweisen könne und damit zutreffend in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert sei.
Mit Schreiben vom 14. März 1995 begehrte der Kläger erneut die Höhergruppierung in die VergGr. IVa BAT-O. Der Beklagte verwies ihn mit Schreiben vom 11. April 1995 darauf, sich an eine Universität zu wenden und dort nachzufragen, “welche Ergebnisse aus dem früheren Studium Anerkennung finden würden”.
Das Landesamt für Finanzen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 1995 mit, daß er seit dem 26. September 1991 zu Unrecht Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O bezogen habe. Ihm hätte lediglich ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VIb BAT-O zugestanden. Gleichzeitig wurde die zuviel erhaltene Vergütung (insgesamt 18.948,37 DM) zurückgefordert.
Ein Schreiben des Oberschulamtes C… vom 8. November 1995 enthält die Mitteilung, der Kläger sei ab 1. Juli 1995 nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL), Teil B Abschnitt I Nr. 20 in die VergGr. VIb eingruppiert.
Der Kläger ist der Auffassung, er erfülle seit dem 1. Juli 1995 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (im folgenden nur: Arbeitgeber-Richtlinien), da er als Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung Lehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer sei. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, da er alle hierfür erforderlichen Prüfungen abgelegt habe. Der Umstand, daß er keine Diplomarbeit angefertigt habe, sei insoweit unschädlich, als dies nicht Voraussetzung für den Abschluß der Hochschulausbildung sei. Der Beklagte verhalte sich im übrigen treuwidrig, da der Nichtabschluß der Diplomarbeit vom Kläger nicht verschuldet sei und der Beklagte die Beendigung der Ausbildung auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte ermöglichen müssen. Er habe sich weiterhin bemüht, eine Diplomarbeit einzureichen, dies sei aber vom Beklagten vereitelt worden.
Zumindest habe er aber ab 1. Juli 1995 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O. Dieser Anspruch ergebe sich auf Grund der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der Lehrer- Richtlinien-O der TdL, da er bereits vor dem 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O bezogen habe.
Auch stehe ihm auf Grund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes wenigstens ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O zu, weil eine Kollegin, die über einen Abschluß als Lehrerin für die unteren Klassen verfüge, in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert sei.
Hilfsweise beruft sich der Kläger auch darauf, daß er Musiklehrer mit Prüfung für das Fach Musik an Realschulen im Sinne der Fallgruppe 9 des Abschnitts B II der Lehrer-Richtlinien-O der TdL sei, da er das Fach Musik unterrichte und eine Prüfung abgelegt habe, die der für das Fach Musik an Realschulen entspreche. Auch könne er eine mindestens sechsjährige Bewährung in dieser Tätigkeit vorweisen, so daß ihm spätestens seit dem 1. September 1996 im Wege des Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O zustehe.
Als Musiklehrer mit mindestens sechsjähriger Bewährung habe er schließlich zumindest ab dem 1. September 1996 einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O gemäß Abschnitt B II Fallgruppe 10 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O, hilfsweise ab dem 1. Juli 1995 nach VergGr. IVb BAT-O sowie ab dem 1. September 1996 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er beruft sich darauf, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O erfülle. Er verfüge weder über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer, da er keine Diplomarbeit eingereicht habe, noch sei er Lehrer mit Staatsexamen vor 1970. Der Kläger habe auch keine Prüfung für das Fach Musik an Realschulen abgelegt.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß der Kläger ab 1. Juli 1995 nach der VergGr. Vb BAT-O zu vergüten ist. Im übrigen hat es seine Eingruppierungsklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat lediglich der Kläger Berufung eingelegt. Diese hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O seit dem 1. Juli 1995 gerichteten Hauptantrag sowie die Hilfsanträge weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 1996 Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O zu zahlen. Soweit der Kläger darüber hinaus eine höhere Vergütung verlangt, ist seine Revision unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ab dem 1. Juli 1995 kein Anspruch auf Vergütung nach den VergGr. III, IVa oder IVb BAT-O zu. Weder die Lehrer-Richtlinien-O der TdL noch die Arbeitgeber-Richtlinien rechtfertigten einen solchen Anspruch. Eine Vergütung nach der VergGr. III BAT-O gemäß den Arbeitgeber-Richtlinien setze eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraus, über die der Kläger auf Grund der fehlenden Diplomarbeit nicht verfüge. Gleiches gelte für eine Vergütung nach den VergGr. IVa oder IVb BAT-O gemäß Abschnitt B II Fallgruppe 2 oder 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Eine Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O könne der Kläger auch nicht auf Grund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, da er mit der von ihm namentlich benannten Kollegin nicht vergleichbar sei und auch nicht ersichtlich sei, daß die höhere Vergütung dieser Kollegin auf einer generellen Regelung des Beklagten beruhe.
Abschnitt B II Fallgruppe 9 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL sei ebenfalls nicht einschlägig, da der Kläger kein Musiklehrer mit Prüfung für das Fach Musik an Realschulen im Sinne dieser Fallgruppe sei, weil er keine abgeschlossene Ausbildung zum Musiklehrer besitze.
Ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O im Wege des Bewährungsaufstiegs könne nicht auf Abschnitt B II Fallgruppe 10 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gestützt werden, da die bloße Tätigkeit des Klägers als Musiklehrer für die Annahme einer tatsächlichen Bewährung nicht genüge und es für das Vorliegen einer Bewährung an einem ausreichenden Sachvortrag des Klägers fehle.
Schließlich ergebe sich der Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O auch nicht aus der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, da der Kläger bis einschließlich Juni 1995 zu Unrecht Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O erhalten habe. Dies habe das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist teilweise im Ergebnis und in der Begründung zu folgen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Der BAT-O enthält für die Eingruppierung von Lehrkräften u.a. folgende Bestimmungen:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 (ÄnderungsTV Nr. 1)
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Nr. 3a
Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –,
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.”
2. Die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 i.V.m. Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung von Lehrern maßgebende Anlage 1 zur 2. BesÜV galt gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur “bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995”.
Eine landesrechtliche Regelung der Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV galt daher lediglich bis zum 1. Juli 1995. Da beim Beklagten keine beamtenrechtlichen Regelungen über die Einstufung von Lehrkräften bestehen, geht die Verweisung in Nr. 3a SR 2 l I und § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 ins Leere. Demnach sind ab diesem Zeitpunkt Lehrer entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (st. Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.).
3. Die Anwendung dieser Richtlinien kommt dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O). Vorliegend haben die Parteien in § 3 des schriftlichen Änderungsvertrages vom 1. Juli 1991 vereinbart, daß für die Eingruppierung des Klägers der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung gilt. Maßgebend für die Eingruppierung des Klägers sind damit die mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Darüber hinaus haben die Parteien damit aber auch die Anwendung der Arbeitgeber- Richtlinien arbeitsvertraglich vereinbart. Eine Vereinbarung wie sie in § 3 des Änderungsvertrages vom 1. Juli 1991 getroffen wurde, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, daß seit dem 1. Juli 1995 nicht nur die Lehrer-Richtlinien-O der TdL, sondern auch die Arbeitgeber-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen (BAG Urteil vom 25. November 1998, aaO).
Die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitgeber-Richtlinien lauten:
“A. Allgemeinbildende Schulen
…
II. Mittelschulen
Vergütungsgruppe III
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12)
– mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) und einem Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule
– mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer.”
Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL lauten – soweit hier von Interesse –:
“B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
…
II. |
Lehrkräfte an Realschulen |
|
… |
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2. |
Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach |
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erteilen |
IVa, |
… |
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3. |
Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem |
|
|
wissenschaftlichen Fach erteilen |
IVb |
|
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IVa |
… |
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|
9. |
Musiklehrer |
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|
mit Prüfung für das Fach Musik an Realschulen |
IVb |
|
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IVa |
10. |
Musiklehrer oder Zeichenlehrer |
Vb |
|
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
IVb |
…
VII. Lehrkräfte an Mittelschulen (Sachsen), Regelschulen (Thüringen) und Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt)
Lehrkräfte an Mittelschulen (Sachsen), Regelschulen (Thüringen) und Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt) werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert
Protokollnotizen zu Abschnitt B:
…
Nr. 2 |
Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gelten § 23b Abschn. A BAT-O sowie § 2 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 entsprechend. … |
Nr. 4 |
Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien so angerechnet, wie sie anzurechnen wären, wenn diese Richtlinien bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten; Nr. 2 Satz 1 bleibt unberührt. |
Nr. 6 |
Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesen Richtlinien eingruppiert ist, wird diese Vergütung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt. |
”
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O seit dem 1. Juli 1995. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Abschnitt A II der Arbeitgeber-Richtlinien.
a) Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O (1., 2. und 5. Spiegelstrich) sind nicht erfüllt, da der Kläger weder über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer verfügt, noch die Voraussetzungen eines Fachlehrers vor 1970 erfüllt.
Zwar hat der Kläger in der Zeit von September 1985 bis Juli 1990 ein Diplomlehrerstudium absolviert. Ausweislich der Bescheinigung des Prüfungsamtes der Pädagogischen Hochschule “Ernst Schneller” vom 28. Juni 1991 und der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau vom 10. Dezember 1994 hat er jedoch lediglich alle Prüfungen erfolgreich abgelegt, nicht jedoch eine Diplomarbeit eingereicht. Damit hat der Kläger zwar die sog. Hauptprüfung abgelegt. Diese ist aber lediglich ein Teil der studienabschließenden Diplomprüfung. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es somit an einem ordnungsgemäßen Abschluß dieses Studiums.
Nach dem zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geltenden DDR-Recht wurde das Fachlehrerstudium mit einem Examen (sog. Hauptprüfungen) in den Studienfächern sowie in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften und der (öffentlichen) Verteidigung einer vorgelegten Diplomarbeit abgeschlossen. Dies ist dem Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Weiterführung der Dritten Hochschulreform und die Entwicklung des Schulwesens bis 1975 vom 3. April 1969 – GBl. I S. 5 – zu entnehmen. Auch die Bezeichnung Diplomlehrer bringt zum Ausdruck, daß das Fachlehrerstudium mit dem Diplom abgeschlossen wurde (vgl. auch: Naumann, RdJB 1991, 110, 111; Lewin, RdJB 1991, 117, 121).
Ein Diplomlehrerstudium wurde erst dann als abgeschlossen angesehen, wenn nicht nur die Hauptprüfung bestanden, sondern auch die Diplomarbeit eingereicht und erfolgreich verteidigt worden war.
Am 1. September 1975 war die Prüfungsordnung vom 3. Januar 1975 (Anordnung über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß, GBl. I S. 183) in Kraft getreten. Diese enthält u.a. folgende Regelungen:
Ҥ 12
Hoch- und Fachschulabschluß
(1) Der Hochschulabschluß wird gemäß § 59 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem den Studenten erteilt, die die in den Studienplänen fixierten Anforderungen erfüllt haben. Mit dem Hochschulabschluß ist das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung verbunden.
(2) Der Hochschulabschluß wird mit dem Erwerb des akademischen Grades Diplom eines Wissenschaftszweiges erteilt.
(3) In den Fachrichtungen des Hochschulstudiums, für die der Erwerb des Diploms im Studienplan nicht festgelegt ist, wird der Hochschulabschluß mit bestandener Hauptprüfung erteilt.
§ 15
(1) Hochschulabsolventen erhalten nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Urkunde über die Verleihung des Diploms eines Wissenschaftszweiges entsprechend den Rechtsvorschriften über die akademischen Grade und das Zeugnis über den Hochschulabschluß (Anlage Muster I).
(2) Die Hochschulabsolventen der Fachrichtungen gemäß § 12 Abs. 3 erhalten nach erfolgreicher Beendigung des Studiums das Zeugnis über den Hochschulabschluß (Anlage Muster II).
§ 50
Die Festlegungen in § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 über den Hochschulabschluß gelten für alle Studenten, die ihr Studium nach dem 31. August 1972 aufgenommen haben.”
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß das Lehrerstudium nach dem für die Ausbildung des Klägers maßgebenden DDR-Recht trotz bestandener Hauptprüfung ohne Diplomarbeit nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte, da es sich bei dem Fachlehrerstudium um eine Fachrichtung handelte, für die der Erwerb eines Diploms im Studienplan festgelegt war.
Der Kläger ist auch nicht Fachlehrer mit Staatsexamen vor 1970, da er seine Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt absolviert hat.
b) Auch erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung gemäß VergGr. III (3. und 4. Spiegelstrich) der Arbeitgeber-Richtlinien, weil er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der Klassen 5 – 12 verfügt. Eine Lehrbefähigung für die Oberstufe/Abiturstufe (Klassen 11 und 12) hat der Kläger nämlich nicht erworben.
c) Der Kläger erfüllt schließlich auch nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. III (6. Spiegelstrich) der Arbeitgeber-Richtlinien. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung als Mittelschullehrer. Über eine Ausbildung für Mittelschullehrer nach neuem Recht verfügt der Kläger nicht. Nach dem Recht der ehemaligen DDR gab es jedenfalls zu der Zeit, in der der Kläger sein Lehrerstudium absolvierte, keine Ausbildung für Mittelschullehrer.
d) Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er bei der Eingruppierung des Klägers den Umstand berücksichtigt, daß dieser keine Diplomarbeit eingereicht hat. Der Kläger hat damit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn er seine Ausbildung als Diplomlehrer ordnungsgemäß beendet hätte.
Aus dem klägerischen Sachvortrag ergibt sich nicht, daß der Beklagte den Abschluß des Studiums treuwidrig verhindert hat und sich damit nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen müßte, als hätte der Kläger seine Diplomarbeit eingereicht und erfolgreich verteidigt. § 162 BGB, der in seinem unmittelbaren Geltungsbereich nur rechtsgeschäftlich gesetzte Bedingungen erfaßt, enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, daß niemand aus einem treuwidrigen Verhalten für sich günstige Rechtsfolgen ableiten darf (BAG Urteil vom 20. September 1957 – 1 AZR 136/56 – BAGE 4, 306 = AP Nr. 34 zu § 1 KSchG).
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, daß es der Beklagte dem Kläger treuwidrig verwehrt hätte, eine Diplomarbeit einzureichen und damit seine Ausbildung nach dem DDR-Recht abzuschließen bzw. unter Anerkennung der bisherigen Prüfungsleistungen sowie der vorhandenen Berufserfahrung einen Abschluß nach neuem Recht zu erlangen. Insbesondere vermögen die Mitteilungen des Beklagten vom 17. Februar 1995 und vom 11. April 1995, wonach sich der Kläger hinsichtlich der Erlangung eines Studienabschlusses an eine Universität seiner Wahl wenden möge, ein treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht zu begründen. Der Kläger verkennt, daß der von ihm angestrebte Abschluß nur an einer Hochschule unter den jeweils geltenden Voraussetzungen erreicht werden konnte. Daß ihm eine Hochschule des Freistaates Sachsen den Erwerb eines Diploms unberechtigterweise verweigert habe, hat er nicht vorgetragen.
Die Behauptung des Klägers, er habe die 1988 begonnene Diplomarbeit im September 1989 abbrechen müssen, weil ihm aus politischen Gründen und auf Grund einer Verfolgung durch das MfS der Zugang zu den für die Arbeit erforderlichen Akten verwehrt worden sei, vermag eine Treuwidrigkeit des Beklagten nicht zu begründen.
e) Soweit der Kläger eine Benachteiligung durch eine Maßnahme aus politischen Gründen sieht, kann er sich nicht auf das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom 23. Juni 1994 (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) berufen. Der Umstand, daß ihm nach seinem Vorbringen aus politischen Gründen der Zugang zu dem für seine Diplomarbeit erforderlichen Aktenmaterial verwehrt wurde, stellt keine Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BerRehaG dar. Andere Ansprüche des Klägers wären gemäß § 5 BerRehaG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats werden von der Ausschlußregelung des § 5 BerRehaG auch auf den Rechtsgedanken des § 242 BGB bzw. § 162 Abs. 1 BGB gestützte Ansprüche erfaßt (BAG Urteil vom 10. Juni 1998 – 10 AZR 684/96 – n.v.).
f) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte sich auf Grund widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Fehlen des Diploms berufen kann, weil er den Kläger trotz der nicht abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer beschäftigt. Zwar wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet, obwohl dieser nicht – wie vertraglich vereinbart – bis zum 31. Januar 1992 eine Diplomarbeit eingereicht und seine Ausbildung damit beendet hatte. Der Beklagte hat den Kläger aber vergütungsmäßig nicht so behandelt, als habe er eine abgeschlossene Ausbildung als Diplomlehrer. Bereits im September 1991 war in den Änderungsvertrag eine Vergütung nach der VergGr. VIb anstatt IVb BAT-O eingefügt worden; gezahlt wurde aber weiterhin Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O. Hätte der Beklagte den Kläger vergütungsmäßig so behandeln wollen, als sei dieser Diplomlehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung, so hätte er ihm nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 Vergütung nach der der Besoldungsgruppe A 12 entsprechenden VergGr. III BAT-O zahlen müssen. Eine solche Vergütung hat der Kläger jedoch nicht erhalten.
g) Der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht bei Vertragsabschluß bzw. wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht begründen. Selbst wenn eine Verpflichtung des Beklagten bestehen sollte, ohne zeitliche Begrenzung eine eingereichte und positiv bewertete Diplomarbeit des Klägers als Abschluß seiner Diplomlehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR anzuerkennen, ist nicht ersichtlich, ob, wann und an welcher Hochschule der Kläger sich ernstlich bemüht hat, eine solche Arbeit einzureichen und das entsprechende Diplomverfahren zu absolvieren.
5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O ab dem 1. Juli 1995 auf der Grundlage der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger trotz der Tatsache, daß ihm bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O gewährt wurde, ab dem 1. Juli 1995 kein Anspruch auf diese Vergütungsgruppe gemäß der Protokollnotiz Nr. 6 zusteht. Der Bestandsschutz, den diese Protokollnotiz gewähren will, greift nur dann ein, wenn der Lehrer vor dem 1. Juli 1995 zutreffend eingruppiert war (BAG Urteil vom 13. Mai 1998 – 10 AZR 421/97 – AP Nr. 69 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall, weil er vor dem 1. Juli 1995 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O besaß.
6. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O ab dem 1. September 1996 nicht zu.
a) Ein solcher Anspruch besteht weder nach den Arbeitgeber-Richtlinien noch nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Die Arbeitgeber-Richtlinien für Lehrer an Mittelschulen enthalten keine Fallbeispiele, die eine entsprechende Vergütung vorsehen. Die Voraussetzungen der Lehrer- Richtlinien-O der TdL für eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O sind ebenfalls nicht erfüllt. Abschnitt B II Ziff. 2 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ist bereits nicht einschlägig, weil der Kläger auf Grund der fehlenden Diplomarbeit nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfügt.
Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O gemäß Abschnitt B II Ziff. 9 dieser Richtlinien könnte sich frühestens nach sechsjähriger Bewährung als Musiklehrer mit der Prüfung für das Fach Musik an Realschulen ergeben. Daran ermangelt es aber dem Kläger. Die von ihm abgelegte Prüfung ist nämlich keine Prüfung für das Fach Musik an Realschulen. Nach dem Recht der ehemaligen DDR war eine solche Prüfung nicht möglich, da es keine Realschulen gab. Eine Prüfung für das Lehramt an Realschulen nach neuem Recht hat der Kläger unstreitig nicht abgelegt. Ob er unter Umständen auf Grund seiner im Fach Musik nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegten Hauptprüfung eine einer Prüfung für das Fach Musik an Realschulen gleichwertige Prüfung abgelegt hat, ist nicht von Bedeutung, da die Lehrer-Richtlinien-O der TdL ausdrücklich auf eine bestimmte Prüfung und nicht auf gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten abstellen. Im übrigen läßt sich dem Sachvortrag des Klägers eine Gleichwertigkeit der Prüfungen auch nicht entnehmen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der Kläger sich nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann. Nach seinem Sachvortrag ist nicht ersichtlich, daß Lehrer mit vergleichbarer Tätigkeit, die ebenso wie er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer verfügen, durch den Beklagten in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert werden. Eine Vergleichbarkeit mit der benannten Kollegin scheitert bereits an der unterschiedlichen Ausbildung. Des weiteren ergäbe sich auf Grund einer möglicherweise nicht der Qualifikation entsprechenden höheren Eingruppierung eines einzelnen Lehrers für den Kläger noch kein Anspruch auf Höhergruppierung, da nicht ersichtlich ist, daß der Beklagte mit dem Kläger vergleichbare Lehrer nach einem generalisierenden Prinzip höher vergütet, als es ihrer Ausbildung entspricht.
7. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O seit dem 1. Juli 1996.
Nach Abschnitt B II Ziff. 10 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL können Musiklehrer nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in der VergGr. Vb BAT-O Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O beanspruchen. Der Kläger ist Musiklehrer im Sinne von Abschnitt B II Ziff. 10 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Weder dem Wortlaut des Fallbeispieles noch der Systematik der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ist zu entnehmen, daß eine bestimmte Ausbildung “zum Musiklehrer” absolviert sein muß. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß als Musiklehrer derjenige anzusehen ist, der auf Grund einer vom Arbeitgeber als ausreichend erachteten Qualifikation Unterricht im Fach Musik erteilt. Während das Tätigkeitsmerkmal “Musikerzieher” in Ziff. 8 des Abschnitts B II der Lehrer-Richtlinien-O der TdL eine bestimmte Ausbildung und einen bestimmten Abschluß sowie eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit und das Tätigkeitsmerkmal “Musiklehrer” unter Ziff. 9 des Abschnitts B II der Lehrer-Richtlinien-O der TdL eine Prüfung für das Fach Musik an Realschulen voraussetzt, ist das Merkmal “Musiklehrer” in Ziff. 10 des Abschnitts B II der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ohne jeglichen Zusatz aufgeführt. Daraus läßt sich entnehmen, daß das Tätigkeitsmerkmal “Musiklehrer” unabhängig vom Vorliegen einer bestimmten Ausbildung alleine auf Grund der ausgeübten Tätigkeit erfüllt wird.
Für die Annahme, der Kläger sei Musiklehrer im Sinne der Ziff. 10 des Abschnitts B II der Lehrer-Richtlinien-O der TdL kommt es auch nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfange er Musik unterrichtet. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht weder Feststellungen getroffen noch läßt sich der Umfang der Unterrichtstätigkeit des Klägers im Fach Musik dem Sachvortrag der Parteien entnehmen. Musiklehrer im Sinne dieser Fallgruppe ist aber nicht nur derjenige, der überwiegend und damit mit mehr als der Hälfte seiner Stundenzahl im Fach Musik unterrichtet. § 22 BAT-O ist insoweit nicht anwendbar, da diese Tarifnorm die Anwendbarkeit der Anlage 1a zum BAT-O voraussetzen würde, von deren Geltungsbereich der Kläger als Lehrer aber ausgenommen ist, § 2 Nr. 3 des ÄnderungsTV Nr. 1. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL enthalten eine dem § 22 BAT-O entsprechende Regelung nicht. Vielmehr ist in den einzelnen Fallbeispielen ausdrücklich festgeschrieben, wenn für die Eingruppierung eine “überwiegende” Tätigkeit in einem bestimmten Bereich gefordert wird (vgl. Abschnitt B II Ziff. 2 und Ziff. 3).
Unstreitig hat sich der Kläger in seiner Tätigkeit als Musiklehrer auch bewährt. Die sechsjährige Bewährungszeit war am 1. September 1996 abgelaufen, so daß er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Lehrer-Richtlinien-O der TdL erst zum 1. Juli 1995 in Kraft getreten sind. Für den Beginn der Bewährungszeit kommt es wegen der Protokollnotiz Nr. 4 zu Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien an. Die Zeiten vor deren Inkrafttreten sind so anzurechnen, als hätten die Richtlinien seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers im September 1990 gegolten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Hauck, Böck, Reinecke, N. Schuster, Peters
Fundstellen