Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen 8 Ca 2955/96)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27.08.1997 – Az.: 8 Ca 2955/96 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – zuletzt noch – über die seit 01.07.1995 zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 14.11.1964 geborene Kläger studierte in der Zeit vom 01.09.1985 bis 31.07.1990 an der Pädagogischen Hochschule … in … in der Fächerkombination Deutsch/Musikerziehung. Er legte zwar alle zur Aufnahme einer Tätigkeit in einem Lehramt der Sekundarstufe I in diesen Fächern erforderlichen Prüfungen ab – dies ergibt sich aus den Bescheinigungen der Pädagogischen Hochschule … vom 28.06.1991 (Bl. 21 f. d. A.) sowie der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau vom 10.12.1994 (Bl. 20 d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird; eine Diplomarbeit reichte der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt ein.

Seit dem Schuljahr 1990/91 ist der Kläger beim Beklagten im Schuldienst beschäftigt. In seinen ersten beiden Schuljahren war der Kläger an der … Schule in … tätig, seit 01.08.1992 unterrichtet er an der … – Mittelschule … in den Fächern Deutsch und Musik.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Nach § 3 des Änderungsvertrages vom 01.07.1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen (im folgenden: TdL-Richtlinien), in der jeweiligen Fassung. In welche Vergütungsgruppe der Kläger danach eingruppiert wurde, ist den existierenden und vorliegenden – jeweils von beiden Vertragsparteien unterschriebenen – Exemplaren des Änderungsvertrages vom 01.07.1991 nicht eindeutig zu entnehmen. Während einmal im Vertragsformular handschriftlich „IV b” eingetragen ist, findet sich auf dem anderen Exemplar an dieser Stelle des Vertragsformulars maschinenschriftlich die Eintragung „VI b”; dieses Exemplar des Vertrages, welches ansonsten mit dem weiteren Exemplar wörtlich übereinstimmt, trägt oben rechts den (maschinenschriftlichen) Zusatz

„Änderung

ausgefertigt am 26.9.91.”

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 und 12 d. A. Bezug genommen.

In § 5 des Änderungsvertrages vereinbarten die Parteien schließlich folgende Nebenabrede:

„Der Arbeitsvertrag wird nur gültig, wenn die Diplomarbeit bis 31.01.1992 abgeliefert und der vollständige Abschluß vorgelegt wurde; sonst erfolgt die Kündigung.”

Gezahlt wurde dem Kläger zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O, woran der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.1995 (Bl. 14 d. A.) auch noch ausdrücklich festhielt, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 25.08.1994 (Bl. 13 d. A.) die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT-O beantragt hatte. Mit Schreiben vom 07.11.1995 (Bl. 10 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger dagegen mit, es sei festgestellt worden, daß der Kläger entgegen der im Änderungsvertrag vom 26.09.1991 getroffenen Vereinbarung und somit fehlerhaft in Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.11.1995 (Bl. 18 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er ab dem 01.07.1995 nach den TdL-Richtlinien in Vergütungsgruppe VI b BAT-O eingruppiert sei.

Der Kläger hat – soweit für den Berufungsrechtszug von Interesse – vorgetragen, jedenfalls ab 01.07.1995 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O verlangen zu können. Eine Kollegin an seiner Schule, die über einen Abschluß als Lehrerin für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) verfüge und im Fach Deutsch in den Klassenstufen 5 bis 7 eingesetzt werde, erhalte seit 01.01.1995 bereits Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger fehle es an einem sachlichen Grund. Jedenfalls stehe dem Kläger ab 01.07.1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu; dies ergebe sich zum einen aus der Protokollnotiz Nr. 6 zu den TdL-Richtlinien (Ost) vom 22.06.1995 sowie aus Teil B II. Ziff. 9 dieser Fassung der TdL-Richtlinien, deren Voraussetzungen er erfülle. Zumindest müsse der Beklagte den Kläger ab 01.07.1995 nach Vergütungsgruppe V b BAT-O vergüten. Ab 01.01.1996 habe der Kläger darüber hinaus sogar Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O, da er die Voraussetzungen des dritten Aufzählungspunktes zu Teil A 2. Vergütungsgruppe III der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (im folgenden: Arbeitgeberrichtlinien) erfülle.

Der Kläger hat – soweit für den Berufungsrechtszug noch von Interesse – beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger

ab dem 01.01.1995 bis 31.12.1995 in Vergütungsgruppe IV a BAT-O, hilfsweise i...

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