§§ 1 - 5 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff des Verfolgten

 

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

 

1.

infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,

 

2.

infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

 

3.

durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder

 

4.

durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,

zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

§ 2 Verfolgungszeit

 

(1) 1Verfolgungszeit ist

 

1.

der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie

 

2.

die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.

2Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.

 

(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

§ 3 Verfolgte Schüler

 

(1) 1Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

 

1.

nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

 

2.

die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

 

3.

nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

 

4.

nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

 

5.

die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten[1] Abschnitt. 2Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Anzuwenden ab 29.11.2019.

§ 4 Ausschließungsgründe

Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

§ 5 Ausschluß von Ansprüchen

Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 135a Abs 2 des Grundgesetzes betreffen.

§§ 6 - 7 Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung

§ 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

 

(1) Verfolgte, die an nach § 81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176 bis 180 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.

 

(3) Auf das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.

§ 7 Erstattung von Kosten

Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.

§§ 8 - 9 Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen

§ 8 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) 1Verfolgte [Bis 28....

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