Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit. Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

 

Orientierungssatz

Streit zwischen einem in Deutschland wohnhaften, von einem in Zaire ansässigen deutschen Arzt und zwei von diesem beherrschten Schweizer Stiftungen als Vermögensverwalter gegen ein in Schweizer Franken in der Schweiz zu zahlendes Entgelt angestellten Deutschen über Entgeltansprüche. Besteht am Wohnort des Verwalters ein Gerichtsstand der Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO?

 

Normenkette

ZPO §§ 35, 38, 29, 31, 549 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 2 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.02.1984; Aktenzeichen 3 Sa 120/83)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 12.04.1983; Aktenzeichen 4 Ca 554/82)

 

Tatbestand

Der Beklagte zu 1), ein deutscher Arzt, der über erhebliches Vermögen verfügt, hat seinen Wohnsitz in Bukavu, Zaire, wo er sich um die Verbesserung der medizinischen Versorgung der dortigen Bevölkerung bemüht. Er ist ferner Gründer und Präsident der beiden beklagten gemeinnützigen Stiftungen schweizerischen Rechts mit dem Sitz in St. Gallen; die Beklagte zu 2) ist eine Medizinalstiftung, die Beklagte zu 3) eine Kunststiftung. Einen Teil seines Vermögens hat der Beklagte zu 1) in zwei Anstalten liechtensteinischen Rechts mit dem Sitz in Vaduz, der R und der S, angelegt, die jeweils von einem Verwaltungsrat geführt werden. Die R verfügt durch Beteiligungen an deutschen Gesellschaften über Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Unter dem 21. September 1973 schlossen die Parteien in Tübingen folgenden Vertrag (künftig: Verwaltervertrag):

"Arbeitsvertrag zwischen

--------------

1.) Dr. R Medizinalstiftung, St. Gallen,

2.) Dr. R Kunststiftung, St. Gallen und

3.) Herrn Dr. Gustav R , Dublin

als Arbeitgeber

und Herrn Kurt St , 7 Stuttgart, Im Asem-

wald 52/8/708

als Arbeitnehmer.

1.) Die Arbeitgeber stellen Herrn Kurt St mit

Wirkung v. 1. Januar 1974 als Vermögensverwalter

ein.

2.) Herrn St obliegt es, die Vermögen d. Arbeit-

geber nach bestem Wissen u. Gewissen anzulegen und

in größtmöglichem Maße zu vermehren.

3.) Der Arbeitsplatz d. Herrn St wird sich in

Stuttgart oder München befinden.

4.) Herr St erhält ein Jahresgehalt von

S.Fr. 150.000,-- (in Worten: Schweizerfranken

Einhundertfünfzigtausend). Dieses ist zahlbar

am Ende eines jeden Monats in der Schweiz in

gleichen Raten von je S.Fr. 12.500,--.

Im letzten Quartal eines jeden Jahres einigen

sich die Parteien über eine etwaige Neufixierung

der Gehaltshöhe ab 1. Januar des folgenden Jahres,

wobei die jeweilige Kaufkraftänderung des S.Fr.

bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres als

Grundlage dienen soll.

5.) Dieser Vertrag ist kündbar jeweils zum Jahres-

ende mit einer Frist von 6 Monaten.

6.) Das Engagement des Herrn St ist als Lebens-

stellung gedacht. Für den Fall einer Kündigung

durch die Arbeitgeber ohne einen in der Person

des Herrn St liegenden schwerwiegenden Grund,

erhält er eine Abfindung von zehn, zuletzt gültigen

Jahresgehältern.

7.) Herr St erhält jährlich fünf Wochen Urlaub."

Der Kläger war ferner seit 1974 Mitglied des Verwaltungsrats der R mit Einzelzeichnungsrecht.

Dem Kläger oblag es, aus den nicht in Kunstobjekten, insbesondere Gemälden, angelegten Vermögensgegenständen die Mittel für die von den Beklagten verfolgten Zwecke zu erwirtschaften. Seine Tätigkeit führte zu häufigen Auslandsreisen, insbesondere in die Schweiz, nach Belgien und nach Frankreich; dort wurde in Marseille ein Kunstmuseum eingerichtet. In einem von ihm in seinem späteren Wohnort Stuttgart, Asemwald, gemieteten, von ihm als Büro bezeichneten Raum verwahrte der Kläger in erheblichem Umfang Geschäftsunterlagen, die die Vermögensverwaltung betrafen. In welchem Umfang er dort und auf Reisen seine Tätigkeit für die Beklagten ausübte, ist zwischen den Parteien streitig.

Etwa ab Mitte des Jahres 1981 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu Spannungen.

Mit Schreiben vom 17. November 1981 sprach der Beklagte zu 1) dem Kläger, zugleich im Namen der Stiftungsräte der Beklagten zu 2) und 3), die fristlose Kündigung des "zwischen Ihnen und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses" aus. In der Folgezeit wurden von verschiedenen, vom Beklagten zu 1) beauftragten Anwälten mit Schreiben vom 3. und 4. Dezember 1981 sowie in einem Schriftsatz vom 18. Juni 1982 weitere fristlose Kündigungen ausgesprochen.

Der Kläger hat sich gegen diese Kündigungen zunächst mit einer zum Landgericht Stuttgart - 26 O 87/82 - erhobenen Feststellungsklage gewandt. Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Juli 1982 die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Mit der vorliegenden, am 23. August 1982 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst den Antrag verfolgt festzustellen, daß der Verwaltervertrag durch die vorbezeichneten Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst worden sei. Gemäß Schriftsatz vom 31. Januar 1983 begehrt er in erster Linie von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von insgesamt sfrs 366.676 nebst Zinsen (sfrs 166.667 Vergütung für die Zeit vom 21. November 1981 bis 31. Dezember 1982, sfrs 100.000 Tantieme für 1982 sowie einen Teilbetrag von sfrs 100.000 aus der Abfindung gemäß Ziff. 6 des Vertrages vom 21. September 1973). Hilfsweise fordert er sfrs 321.270 unter Zugrundelegung eines Jahresgehalts von sfrs 150.000 sowie der in Ziff. 4 des Vertrages vorgesehenen jährlichen Anpassung. Den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag verfolgt er "höchst hilfsweise" weiter. Er hält die Kündigungen für unwirksam und sieht das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1982 als gelöst an.

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart und der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit hat der Kläger vorgetragen:

Stuttgart sei nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Verwaltervertrag. Dies ergebe sich bereits aus der in Ziff. 3 des Vertrages getroffenen Vereinbarung über Stuttgart oder München als "Arbeitsplatz". Er habe seinen Wohnsitz in Stuttgart genommen. Dort habe sich auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeit befunden. Er habe mehr als 75 % seiner gesamten Arbeitszeit in dem von ihm mit Wissen des Beklagten zu 1) eigens eingerichteten Büro verbracht. Dort habe er die überwiegenden und maßgebenden Geschäftsunterlagen verwahrt und geführt. Von dort aus habe er auch die wesentliche schriftliche und telefonische Korrespondenz erledigt, und dorthin sei die gesamte Geschäftspost der Beklagten zu 2) und 3) gegangen. Er habe Generalvollmacht für die Beklagten sowie für die Anstalt S gehabt, sei einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Anstalt R gewesen und habe im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Verwaltung des "profanen" Vermögens des Beklagten zu 1) und der beiden Stiftungen weitestgehende Handlungsfreiheit genossen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Sie haben die örtliche und internationale Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart und der deutschen Gerichtsbarkeit gerügt und hierzu vorgetragen:

Selbst wenn das Vertragsverhältnis, das nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts Stuttgart ein Arbeitsverhältnis gewesen sei, deutschem Recht unterliegen sollte, könne Stuttgart nicht als Erfüllungsort angesehen werden. Mit der vertraglichen Bestimmung über den "Arbeitsplatz" sei dem Kläger auf Wunsch seiner Frau lediglich gestattet worden, seine Tätigkeit mit einem Wohnsitz in Deutschland auszuüben. Der Kläger habe in Stuttgart auch kein Büro für seine Tätigkeiten aus dem Arbeitsvertrag, sondern ein seinem sozialen Status entsprechendes Herrenzimmer eingerichtet. Sollte der Kläger ein Büro eingerichtet haben, so sei dies jedenfalls nicht zur Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit geschehen. Er sei nicht als Buchhalter angestellt gewesen. Seine Pflichten, über die Verwaltertätigkeit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entsprechende Aufzeichnungen zu machen, habe er nicht erfüllt. Die Unterlagen von wesentlicher Bedeutung hätten sich in einem Safe des Bankvereins in St. Gallen sowie im Lager Embrach in der Schweiz befunden. Auch die Korrespondenz habe er überwiegend von den ausländischen Orten aus geführt, an denen er sich in Ausübung seiner Tätigkeit aufgehalten habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, in der Schweiz die Vermögensanlagen der Beklagten zu betreuen und zu ändern sowie die eingelagerten Kunstschätze zu betreuen, sich in Marseille um Grunderwerb, Bau und Einrichtung des dort geplanten Kunstmuseums zu kümmern und in Brüssel Material und Lebensmittel für die von dem Beklagten zu 1) in Zaire eingerichteten Krankenhäuser zu beschaffen und ihren Transport zu organisieren. Ferner habe er die Beteiligungen an den Anstalten R und S mit ihrem Grundvermögen und Gesellschafterbeteiligungen in Deutschland verwalten müssen. Das zu verwaltende Vermögen befinde sich überwiegend in der Schweiz, in Marseille und Zaire. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe, sei der Kläger ein angestellter Privatsekretär gewesen, der das profane Geld- und Sachvermögen zu betreuen und zu betreiben hatte und hierfür, soweit erforderlich, Vollmachten erhalten habe. Es habe sich nicht um die Vermögensverwaltung eines Treuhänders gehandelt, dem das Vermögen mit einem entsprechenden Auftrag übergeben worden sei. Die Beklagten, konkret der für sie alle maßgebende Beklagte zu 1), seien durch ihre anderen Aufgaben, nämlich überwiegend den Bau und das Betreiben eines Krankenhauses in Zaire sowie zeitweise die sach- und fachkundige Betreuung der Kunstsammlung einschließlich der Entscheidungen über An- und Verkauf ausgefüllt gewesen. Der Kläger habe zunächst das von seinem Vorgänger übernommene Profanvermögen zu normalen und möglichst günstigen Anlagen umschichten sollen, aus denen die Erträge für die von den Beklagten verfolgten Zwecke hätten erwirtschaftet werden sollen. Das gesamte Vermögen sei somit in vollem Umfang der Sorgfalt und Sachkunde des Klägers anvertraut worden. Diese Aufgabe habe der Kläger jedoch im Verlaufe seiner Tätigkeit auf das gröblichste vernachlässigt.

Das Arbeitsgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und seine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Es hat angenommen, daß Stuttgart nach § 29 Abs. 1 ZPO Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, Stuttgart sei für die mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsansprüche zwar nicht Erfüllungsort, jedoch der Ort der Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO.

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Zu Unrecht meint der Kläger, die Revision sei unzulässig, weil die Beklagten mit der von ihnen allein erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit angenommen, nach § 73 Abs. 2 ArbGG ausgeschlossen seien.

I. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, (Großer Senat BGHZ 44, 46 = AP Nr. 3 zu § 512 a ZPO; Urteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77 - AP Nr. 9 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit) ist § 549 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, daß das Revisionsgericht nicht prüft, ob das Gericht des ersten Rechtszugs sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war, auf den Fall der internationalen Zuständigkeit nicht anwendbar. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Vorschrift des § 73 Abs. 2 ArbGG, nach der die Revision nicht auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit oder darauf gestützt werden kann, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1967 - 3 AZR 458/66 - AP Nr. 11 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht, zu I der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 973/77 - AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu I der Gründe).

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs (aaO) hat diese Ansicht in seinem Grundsatzbeschluß überzeugend im wesentlichen damit begründet, bei einem Streit über die internationale Zuständigkeit seien sowohl die Interessen der beteiligten Parteien als auch die Belange der staatlichen Rechtspflege in hohem Maße betroffen. Dabei sei von dem für die Problemlage typischen Fall auszugehen, daß die beklagte Partei Ausländer oder eine Person mit Auslandsbeziehungen sei. Diese habe an einer Entscheidung durch ihr Heimatgericht das natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, daß sein Staat sich seiner Rechtssache annehme. Ferner würden auch die Belange der staatlichen Rechtspflege berührt; denn es handele sich dann darum, wie weit die deutschen Gerichte eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nähmen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1978 (aaO) ist an dieser Auslegung auch nach der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Neufassung des § 549 Abs. 2 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle festzuhalten, durch die das revisionsgerichtliche Überprüfungsverbot auch auf die sachliche Zuständigkeit sowie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausgedehnt worden ist.

II. Zu Unrecht meint der Kläger, diese Erwägungen träfen im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Hauptbeteiligten, nämlich er und der Beklagte zu 1), deutsche Staatsangehörige seien. Für die Frage, ob Verfahrensnormen über die eingeschränkte Nachprüfbarkeit der Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte auch auf die internationale Zuständigkeit anzuwenden sind, ist von der typischen Interessenlage bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung auszugehen, wie der Große Senat des Bundesgerichtshofs zutreffend betont hat. Stehen danach in der Regel die Interessen der beklagten Partei und der staatlichen Rechtspflege dem Ausschluß der Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit durch die Rechtsmittelinstanzen entgegen, so ist es für die Normanwendung unerheblich, ob auch der konkrete Einzelfall der typischen Interessenlage entspricht.

B. Die Revision ist jedoch sachlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 31 ZPO für die Entscheidung des vorliegenden Falls international zuständig ist.

I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die internationale Zuständigkeit richte sich mangels besonderer Regelungen im wesentlichen nach der örtlichen Zuständigkeit. Ist ein deutsches Gericht örtlich zuständig im Sinne der §§ 12 ff. ZPO, ist damit im Regelfall auch die internationale Zuständigkeit gegeben; die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit (BGHZ 44, 46, 47; BAG 27, 99, 102 = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht, zu I der Gründe, m.w.N.). Zu den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gehört auch § 31 ZPO. Danach ist für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. Dieser Gerichtsstand ist ebenfalls als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit geeignet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 31 Rz 2).

II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 31 ZPO ist nicht gegeben, wenn der Verwalter oder Geschäftsherr als jeweiliger Beklagter seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972, 774) hat. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagten nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens fallen. Seine Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

III. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit selbst dann zu Unrecht angenommen, wenn der Tatbestand des § 31 ZPO an sich erfüllt wäre.

1. Die Revision macht geltend, durch die in dem Verwaltervertrag vom 21. September 1973 getroffene Bestimmung über die Gehaltszahlung in der Schweiz in Schweizer Franken hätten die Parteien für die im vorliegenden Verfahren hauptsächlich geltend gemachten Zahlungsansprüche die Schweiz als Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO vereinbart und damit den besonderen Wahlgerichtsstand der Vermögensverwaltung ausdrücklich abbedungen. Diese Rüge ist unbegründet.

a) Auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann grundsätzlich bei Auslandsberührung in entsprechender Anwendung der §§ 38 ff. ZPO die internationale Zuständigkeit durch Parteivereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die am 1. April 1974 in Kraft getretene Neufassung des § 38 Abs. 2 ZPO durch die Gerichtsstandsnovelle vom 21. März 1974 (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - NJW 1984, 1320 = AR-Blattei, Auslandsarbeit, Entsch. 8, zu B I 2 der Gründe m.w.N.). Die Neufassung dieser Vorschrift gilt nach Art. 3 der Gerichtsstandsnovelle auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der Novelle abgeschlossen worden sind, sofern der Streit erst nach Inkrafttreten anhängig wird, somit auch im vorliegenden Fall.

b) Geht man davon aus, daß für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche der gesetzliche Gerichtsstand des § 31 ZPO gegeben ist, so hätte Ziff. 3 des Vertrages vom 21. September 1973 mit dem von den Beklagten behaupteten Inhalt die Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstandes in der Schweiz und damit auch der ausschließlichen Zuständigkeit der schweizer Gerichtsbarkeit zum Gegenstand. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung wären nach § 38 Abs. 2 ZPO n.F. gegeben. Die Vereinbarung entspricht der Schriftform, die nach dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 (aaO) für Vereinbarungen der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts auch dann zu wahren ist, wenn für das Vertragsverhältnis selbst materiell-rechtlich ausländisches Recht anzuwenden und nach diesem eine Gerichtsstandsvereinbarung formlos wirksam ist. Die weitere Voraussetzung für eine solche Gerichtsstandsvereinbarung, daß eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) im Inland hat, ist erfüllt, weil sich sowohl der Wohnsitz der Beklagten zu 1) wie auch der Sitz der beklagten Stiftungen im Ausland befindet.

c) Wie das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler angenommen hat, enthält Ziff. 3 des Vertrages vom 21. September 1973 keine Gerichtsstandsvereinbarung.

aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine ausdrückliche Regelung über den Gerichtsstand sei in der Vertragsurkunde nicht enthalten. Auch wenn im Gegensatz zu § 38 Abs. 3 ZPO in Abs. 2 nicht vorgeschrieben sei, daß die Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich getroffen werden müsse, sei doch im Hinblick auf das Gebot der Schriftlichkeit erforderlich, daß der Inhalt der Urkunde nach den üblichen Auslegungsregeln des deutschen Rechts zweifelsfrei zur Feststellung einer solchen Vereinbarung führe, da im Gegensatz zu Abs. 2 eine stillschweigende Vereinbarung unzulässig sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch nach dem Inhalt der Vertragsurkunde anzunehmen, daß die Parteien die Frage einer Zuständigkeitsvereinbarung nicht bedacht hätten.

bb) Diese Auslegung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, daß die Vereinbarung als Prozeßvertrag vom Revisionsgericht unbeschränkt ausgelegt werden kann (zur Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1963, aa0, zu B III 2 der Gründe, sowie Zöller/Geimer, ZPO, 14. Aufl., IZPR Rz 513-516).

Haben die Parteien eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, so muß anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden, ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist. Es spricht weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (vgl. BGHZ 59, 119; BAG Urteil vom 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 - AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu II 2 der Gründe). Diese Grundsätze kommen jedoch erst zum Tragen, wenn feststeht, daß die Parteien überhaupt eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen wollten. Zwar sind auch bei formbedürftigen Erklärungen Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mitzuberücksichtigen. Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Andeutungstheorie (vgl. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 133 Anm. 5 c) muß der außerhalb der Urkunde ermittelte rechtsgeschäftliche Wille jedoch in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben.

Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat. Die Vereinbarung über die Zahlung des Entgelts in schweizer Währung in der Schweiz könnte allenfalls als materiellrechtliche Vereinbarung eines Leistungsorts im Sinne von § 269 Abs. 1 BGB angesehen werden. Eine solche Vereinbarung begründet zwar prozeßrechtlich nach § 29 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Dieser ist aber nach § 35 ZPO ein Wahlgerichtsstand, der neben dem allgemeinen oder einem weiteren besonderen Gerichtsstand, hier dem Gerichtsstand der Vermögensverwaltung nach § 31 ZPO, besteht. Enthält eine Vertragsurkunde somit lediglich die Vereinbarung eines Erfüllungsortes, so fehlt es schon an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, die Parteien hätten damit auch einen Gerichtsstand begründen wollen. Zumindest gilt dies aber für die Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstands. Dies verkennt die Revision, die in der Vereinbarung eines Erfüllungsorts grundsätzlich zugleich eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Ausschließlichkeitscharakter sieht.

Bei dieser Auslegung der Zahlungsabrede kann offenbleiben, ob eine Vereinbarung über den Erfüllungsort, die, wie im vorliegenden Fall, nicht zwischen Vollkaufleuten getroffen wird, nach § 29 Abs. 2 ZPO n.F. grundsätzlich keine gerichtsstandsbegründende Wirkung mehr hat (so wohl die überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 29 Anm. 4 B; Palandt/Heinrichs, aaO, § 269 Anm. 1 b aa; MünchKomm-Keller, § 269 BGB Rz 14; Staudinger/Selb, BGB, 12. Aufl., § 269 Rz 17; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 29 Anm. 5; Zöller/Vollkommer, aaO, § 29 Rz 30, 31; a.M. Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 29 Rz 23 ff., nach dessen Ansicht § 29 Abs. 2 ZPO nur für die Vereinbarung eines "abstrakten, d.h. von den Parteien als Leistungsort gar nicht gewollten Erfüllungsortes gilt; ähnlich Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 29 Rz A).

2. Die Revision macht weiter geltend, die Beklagten hätten weder Sitz noch Vermögen in Deutschland, so daß kein Anknüpfungspunkt dafür gegeben sei, ihnen einen Prozeß in Deutschland aufzudrängen. Die Voraussetzungen hierfür, daß die ausländischen Staaten, in denen sich ihr Sitz und Vermögen befänden, die Vollstreckung des Urteils eines deutschen Gerichts anzuerkennen hätten, seien nicht ersichtlich. Für die Zahlungsklage fehle somit zumindest das Rechtsschutzinteresse.

Auch diese Rüge ist unbegründet. § 31 ZPO stellt für den Gerichtsstand auf den Ort ab, wo die Verwaltung geführt wird. Der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit steht weder die fehlende Vollstreckungsmöglichkeit im Inland noch die fehlende Anerkennung des Urteils eines deutschen Gerichts durch das Ausland entgegen (vgl. Zöller/Geimer, aaO, IZPR Rz 316-320, 330).

3. Zu Unrecht meint die Revision schließlich, die internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei deshalb nicht gegeben, weil ihnen im vorliegenden Fall für die Entscheidung die sachliche Zuständigkeit fehle.

Die internationale Zuständigkeit ist eine besondere Prozeßvoraussetzung, die neben der sachlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen ist. Sind verschiedene Prozeßvoraussetzungen streitig, so kann das Gericht nach § 280 ZPO durch Zwischenurteil zunächst über eine von ihnen entscheiden (RAG ARS 29, 303; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 275 a.F., Anm. II 3). Wenn im vorliegenden Fall das Arbeitsgericht nicht, wie nach § 280 Abs. 1 ZPO vorgeschrieben, zuvor die abgesonderte Verhandlung über diesen Punkt angeordnet hatte, ist das von ihm erlassene Zwischenurteil dennoch selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (BGH NJW 1956, 1920; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., Einl. XV G Rz 780; Wieczorek, aaO, § 275 a.F. Rz B II 6). Streitgegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist somit allein die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Diese ist von der Frage unabhängig, ob für den vorliegenden Rechtsstreit die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

IV. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß für die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach § 31 ZPO Stuttgart der Gerichtsstand der Vermögensverwaltung ist.

1. Die Klagen, für die dieser Gerichtsstand gegeben ist, müssen sich auf das Rechtsverhältnis der Vermögensverwaltung beziehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gehören hierzu auch die Klagen des Verwalters gegen den Geschäftsherrn auf Zahlung der für die Verwaltung vereinbarten Vergütung, wie sie vorliegend der Kläger mit seinen Hauptanträgen geltend macht (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 31 Rz 7; Wieczorek, aaO, § 31 Rz A). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

2. Eine Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO setzt den nicht nur auf einzelne Geschäfte beschränkten Auftrag voraus, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (so BAG Beschluß vom 14. Januar 1974 - 5 AR 330/73 - AP Nr. 1 zu § 31 ZPO). Eine solche Verwaltung liegt nicht nur dann vor, wenn sie ein Vermögen als ganzes oder die Erhaltung, Ausbeutung oder Verwendung von speziellen Vermögensstücken zum Gegenstand hat. Sie kann sich auch auf die fortgesetzte Ausführung gleichartiger Geschäfte erstrecken (RGZ 20, 364). Erforderlich ist ein Komplex von selbständig vorzunehmenden Geschäften in bezug auf ein bestimmtes Vermögen oder auch auf einzelne Vermögensstücke. Wesentliches Anzeichen für eine Vermögensverwaltung ist der selbständige Abschluß von Geschäften und die Einziehung der Gegenleistung sowie eine dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 31 Rz 4; Wieczorek, aaO, § 31 RzB I; Zöller/Vollkommer, aaO, § 31 Rz 1). Die Verwaltung kann auch durch die Vornahme von Rechtshandlungen und den Abschluß von Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherrn ausgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen z.B. vor, wenn der Generalagent einer Versicherung in ihrem Namen selbständige Verträge abzuschließen, Prämien einzuziehen, nach Anweisung des Unternehmens Zahlungen aus der von ihm geführten Kasse zu leisten, über seine Geschäfte Rechnung zu legen und die vereinnahmten Überschüsse an das Unternehmen abzuführen hat (RGZ 20, 364).

3. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sie auch rechtsfehlerfrei auf den vorliegenden Fall angewandt.

a) Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Für eine Vermögensverwaltung spreche zunächst die in Ziff. 2 des Verwaltervertrages enthaltene Beschreibung der Aufgabe des Klägers, das Vermögen der Beklagten nach bestem Wissen und Gewissen anzulegen und in größtmöglichem Umfang zu vermehren. Dem Beklagten zu 1) sei insbesondere seine karitative Betätigung in Afrika nur möglich, wenn die den "profanen" Teil seines beträchtlichen Vermögens betreffenden Geschäfte, die die Arbeitskraft eines Mitarbeiters im wesentlichen ausfüllten, von einem Dritten besorgt würden. Dies werde auch durch die in dem Vertrag vereinbarte Dotierung des Klägers deutlich.

Aufgabe des Klägers sei es gewesen, aus diesem Teil des Vermögens die finanziellen Mittel für die von dem Beklagten zu 1) verfolgten Zwecke, der Förderung der schönen Künste und der Verbesserung der medizinischen Versorgung in Zaire, zu erwirtschaften. Er habe den Bestand des Vermögens erhalten und insoweit eine die Wertbeständigkeit gewährleistende Anlagepolitik betreiben müssen. Um die vom Beklagten zu 1) verfolgten Ziele zu finanzieren, seien Grundstücke erworben und veräußert, Gelder in Wertpapieren angelegt sowie Goldgeschäfte vorgenommen worden. Seinen Vortrag, er habe hierbei weitestgehende Handlungsfreiheit genossen, hätten die Beklagten auch im zweiten Rechtszug nicht wirksam bestritten. Sie hätten zwar geltend gemacht, er habe das Vermögen nach ihren Weisungen zu betreuen gehabt und dazu, soweit erforderlich, Vollmachten erhalten. Dieses Vorbringen stehe jedoch mit anderem Sachvortrag der Beklagten in Widerspruch. So habe der Beklagte zu 1) in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19. September 1981 selbst dessen Aufgaben dahin gekennzeichnet, er trage die Verantwortung dafür, daß der ihm von Fall zu Fall zur Verwaltung übertragene Teil seines Vermögens optimal betreut werde. Gegen das Vorbringen der Beklagten sprächen aber noch weitere unstreitige Umstände. Der Kläger sei als Verwaltungsrat der Anstalt R ins Handelsregister eingetragen gewesen und habe für die S als Generalbevollmächtigter fungiert. Außerdem sei ihm von sämtlichen Beklagten Generalvollmacht erteilt worden. Angesichts dieser Umstände erscheine die Stellung des Klägers der Funktion nach in gewisser Weise der eines Treuhänders angenähert.

b) Gegen diese Würdigungen und Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Die Revision führt gegen das Vorliegen einer Vermögensverwaltung an, es sei keine eigenständige Verwaltungsorganisation eingerichtet worden, die als solche über das Vermögen des Geschäftsherrn verfügt habe und als eigene Rechtspersönlichkeit an dessen Stelle, wenn auch auf seine Rechnung, aufgetreten sei. Eine Tätigkeit in Vollmacht unmittelbar für den Geschäftsherrn in bezug auf das ausschließlich ihm zugeordnete Vermögen reiche nicht aus. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt, erfordert die Vermögensverwaltung eine Vielzahl selbständig vorzunehmender Geschäfte, die sich auf ein bestimmtes Vermögen oder bestimmte Teile eines Vermögens beziehen. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verwalter im Namen und in Vollmacht des Geschäftsherrn handelt. Erforderlich ist somit weder eine selbständige Verwaltungsorganisation noch ein Handeln auf Rechnung des Geschäftsherrn, jedoch in eigenem Namen, noch eine treuhänderische Übertragung von Vermögen oder Vermögensteilen. Die verschiedenartigen Geschäfte, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeführt hat, bezogen sich auf den umfangreichen Teil eines bestimmten Vermögens. Sie wurden fortgesetzt ausgeführt und dienten der Erhaltung des Vermögens und der Erwirtschaftung von Erträgen. Unerheblich ist, daß der Kläger jeweils im Namen der Beklagten handelte. Insoweit liegen somit die Voraussetzungen einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO vor.

bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Art der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen und ausgeführten Geschäfte werden von der Revision nicht beanstandet. Ihre Angriffe richten sich vielmehr gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für diese Maßnahmen und Geschäfte weitestgehende Handlungsfreiheit genossen und damit, wie für eine Vermögensverwaltung weiter erforderlich, die Befugnis zu selbständigem Handeln gehabt.

Soweit sie vorträgt, der Kläger sei jeweils nach Einzelanweisungen sowie in Einzelvollmacht der Beklagten einer in jede Einzelheit gehenden Kontrolle unterworfen gewesen, steht dies in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat insbesondere aus dem Umfang der Tätigkeit, die der Beklagte zu 1) in Zaire zur Verfolgung seiner karitativen Ziele entfaltet, sowie der räumlichen Entfernung zwischen seinem dortigen Betätigungsfeld und seinem in Europa belegenen Vermögen gefolgert, daß die zur Erhaltung seines "profanen" Vermögens erforderlichen Geschäfte von einem vollzeitbeschäftigten Dritten ausgeführt werden mußten. Es hat ferner im Hinblick auf mehrere, im einzelnen angeführte unstreitige Umstände, darunter insbesondere die Erteilung von Generalvollmachten, sowie die Funktion des Klägers als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der über umfangreichen Immobilienbesitz verfügenden Anstalt R angenommen, die Beklagten hätten die Behauptung des Klägers, er habe in der Ausführung seiner Geschäfte weitestgehende Handlungsfreiheit genossen, nicht wirksam bestritten. Damit hat das Berufungsgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beklagten diese Behauptung des Klägers nicht substantiiert bestritten haben und diese deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu gelten hat.

Um diese Würdigung wirksam anzugreifen, genügt nicht ein gegenteiliger Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz. Die Revision hätte im einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher vom Berufungsgericht falsch gewürdigter oder übergangener Tatsachenbehauptungen die Annahme des Nichtbestreitens rechtsfehlerhaft sei. Hierbei wird berücksichtigt, daß hier keine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 561 ZPO besteht, weil es um Feststellungen über die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung geht (vgl. dazu BGHZ 31, 279, 282; sowie Zöller/Geimer, aa0, § 56 Rz 2). Die Prüfung von Amts wegen nötigt jedoch nicht zu einer Tatsachenermittlung ohne Rücksicht auf das Prozeßverhalten der Parteien. Sie bedeutet nur, daß das Gericht das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen unabhängig davon prüfen muß, ob sich die Parteien hierauf berufen. Es ist jedoch Sache der Parteien, entsprechende Tatsachen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Prozeßvoraussetzungen in den Prozeß einzuführen (vgl. - zur Frage der Prozeßfähigkeit - BAG 6, 76 = AP Nr. 1 zu § 56 ZPO). Das Berufungsgericht konnte aus den von ihm gewürdigten unstreitigen Umständen ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangen, daß die Beklagten in bezug auf die Frage der Selbständigkeit des Klägers in der Ausführung der umfangreichen und verschiedenartigen Geschäfte im einzelnen hätten darlegen müssen, inwiefern der Kläger im Hinblick auf den Umfang des Engagements des Beklagten zu 1) in Afrika und trotz Erteilung von Generalvollmachten nur jeweils nach Einzelanweisung und Einzelvollmacht gehandelt hat.

cc) Die Verfahrensrügen, die die Revision zur Frage des Vorliegens einer Vermögensverwaltung erhebt, greifen nicht durch.

Die Revision rügt als Verletzung des § 139 ZPO, das Berufungsgericht hätte im Berufungstermin vom 15. Februar 1984 weiter aufklären müssen, welche Tatsachen für den von ihm angesprochenen Gerichtsstand der Vermögensverwaltung bedeutsam sein konnten und inwiefern sich hieraus trotz der Vereinbarung über die Gehaltszahlungen in Schweizer Franken in der Schweiz die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ergebe. Das Berufungsgericht hätte ferner klarstellen müssen, daß es unter jenem Gerichtsstand nicht mehr den bisher vom Kläger geltend gemachten einheitlichen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO, sondern den Gerichtsstand nach § 31 ZPO verstehe, zumal es insoweit in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes über den bisherigen Vortrag beider Parteien hinausgegangen sei.

Diese Rüge greift nicht durch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Berufungsgericht die Parteien "zum Gerichtsstand der Vermögensverwaltung" gehört. Da es, wie ausgeführt, die internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hatte, konnte es auch diesen bisher im Prozeß nicht erörterten Gesichtspunkt in den Prozeß einführen. Mit der Wiedergabe des auch in den Gesetzessammlungen und Erläuterungsbüchern als Überschrift zu § 31 ZPO verwendeten Begriffs "Gerichtsstand der Vermögensverwaltung" hatte es für die anwaltliche Vertretung der Parteien ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die internationale Zuständigkeit, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens war, unter dem neuen Gesichtspunkt des § 31 ZPO und nicht mehr nur unter dem bisher schriftlich eingehend erörterten Gesichtspunkt des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO prüfe. Dies kommt schon durch die Tatsache der Protokollierung zum Ausdruck, die anderenfalls überflüssig gewesen wäre. Die Beklagten darauf hinzuweisen, welche tatsächlichen Umstände nunmehr für die Anwendung des § 31 ZPO erheblich sein könnten, lag nicht mehr im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO. Im übrigen hat die Revision auch nicht dargelegt, welche Tatsachen die Beklagten auf einen solchen Hinweis vorgetragen und inwiefern diese zu einer ihnen günstigen Würdigung durch das Berufungsgericht geführt hätten.

Die weiter erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, weil es zu dem auf Seite 13 der Revisionsbegründung wiedergegebenen Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung eine Zeugin nicht vernommen habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Beklagten im Hinblick auf die gewürdigten Umstände für unsubstantiiert erachtet und deshalb die Behauptung des Klägers, er habe bei der Ausführung der Verwaltergeschäfte Handlungsfreiheit genossen, als zugestanden angesehen hat. Die Revision hätte deshalb darlegen müssen, welcher substantiierte Vortrag der Beklagten übergangen wurde. Der angeführte Vortrag im Schriftsatz vom 31. August 1983 beschränkt sich jedoch in dem entscheidenden Punkt, der Frage der Selbständigkeit des Klägers, nur auf die pauschale Behauptung, der Kläger habe "Sachinformation und Weisung" erhalten.

4. Nach § 31 ZPO ist für die Klagen aus der Vermögensverwaltung das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verwaltung geführt ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei die Verwaltung in Stuttgart geführt worden, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Verwaltung wird an dem Ort geführt, an dem sich ihr geschäftlicher Mittelpunkt befindet. Das ist dort, wo der Verwalter in der Regel tätig wird, so insbesondere, wo sich Geschäftsräume, Kasse und Bücher befinden. Unerheblich ist dagegen, wo das zu verwaltende Vermögen angelegt ist (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 31 Rz 8; Wieczorek, aaO, § 31 Rz C; Zöller/Vollkommer, aaO, § 31 Rz 2).

Auch diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf den vorliegenden Fall angewendet.

b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger für seine Verwaltertätigkeit ein besonderes Büro eingerichtet oder für seine büromäßigen Arbeiten nur ein zur Privatwohnung gehörendes Arbeitszimmer benutzt hat. Denn in jedem Fall habe der Schwerpunkt dieses Teils seiner Tätigkeit in Stuttgart gelegen. Von hier aus habe der Kläger im wesentlichen die Korrespondenz geführt, die schriftlichen Unterlagen erstellt und einen erheblichen Teil des Schriftgutes verwahrt. In diesem Zusammenhang komme der in Ziff. 3 des Verwaltervertrages niedergelegten Vereinbarung über den "Arbeitsplatz" unterstützende Bedeutung zu. Die Parteien hätten dadurch festgelegt, wo er regelmäßig tätig sein werde. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die Wahl auf Stuttgart gefallen sei.

c) Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Die Revision führt aus, in Stuttgart sei deshalb kein Sitz der Vermögensverwaltung begründet worden, weil der Kläger dort nur Nebenpflichten aus seinem Vertragsverhältnis erfüllt, die wesentlichen Entscheidungen jedoch im Ausland, unmittelbar für die Auftraggeber und nicht für eine nicht existierende Vermögensverwaltung getroffen sowie die erforderlichen Maßnahmen, immer nach Weisung und in Vollmacht der Beklagten, veranlaßt habe.

Diese Ausführungen verkennen, daß sich der Ort der Verwaltung nach dem geschäftlichen Mittelpunkt bestimmt, insbesondere nach dem Ort, an dem sich die geschäftlichen Unterlagen befinden. Da es nicht darauf ankommt, wo sich das Vermögen befindet, ist es unerheblich, ob der Verwalter umfangreiche Geschäftsreisen unternehmen und an dem Ort, an dem sich der jeweils zu betreuende Teil des Vermögens befindet, eine auf das Vermögen bezogene Tätigkeit entfalten muß. Die Vermögensverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Komplex von Geschäften in bezug auf ein bestimmtes Vermögen vorzunehmen und hierüber Rechenschaft abzulegen ist. Die hierfür erforderliche Führung der Bücher und Verzeichnisse ist aber nur möglich, wenn dem Verwalter ein an einem bestimmten Ort befindlicher Raum zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Kläger von den jeweiligen Aufenthaltsorten des Beklagten zu 1) und von St. Gallen aus, dem Sitz der beiden Stiftungen, erreichbar sein mußte. Auch das war auf Dauer nur an einem bestimmten Ort möglich. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht Stuttgart als geschäftlichen Mittelpunkt für die Tätigkeit des Klägers angenommen hat. Hierbei konnte es auch der vertraglichen Festlegung über einen "Arbeitsplatz" Bedeutung beimessen.

bb) Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Revision führt aus, mit der vertraglichen Bezeichnung von Stuttgart oder München als "Arbeitsplatz" habe der Kläger nur klarstellen wollen, daß er an einem dieser Orte persönlich erreichbar sein werde. Bei der Wahl dieser Orte habe man auf die Wünsche seiner Ehefrau Rücksicht genommen. Dieser Vortrag ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Motive für die Wahl des Verwaltungssitzes unerheblich sind. Wesentlich ist, ob der Ort, an dem die festgestellten Tätigkeiten ausgeführt und die erforderlichen Geschäftsunterlagen verwahrt wurden, als Mittelpunkt der Verwaltertätigkeit angesehen werden kann. Ist dies der Fall, so ändert an diesem Charakter des Ortes nichts der Umstand, daß die Vereinbarung des Ortes auf einem Entgegenkommen der Beklagten beruht. Daß in Stuttgart in erheblichem Umfang Unterlagen geführt und verwahrt sowie weitere auf die Verwertung bezogene Tätigkeiten ausgeübt wurden, hat das Berufungsgericht festgestellt.

Unerheblich ist auch der weitere, von der Revision als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten, der Kläger habe außerdem in seinem "Büro" noch eine Hausverwaltertätigkeit ausgeübt. Dies ändert nichts an dem vom Berufungsgericht festgestellten Umfang seiner dort für die Beklagten ausgeübten Tätigkeit.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, die Führung der Unterlagen und "Schriftlichkeiten" durch den Kläger habe im Jahr nicht mehr als 350 bis 400 Stunden erfordert. Seine Haupttätigkeit habe der Kläger auf seinen Reisen im Ausland ausgeübt. Auch bei diesem Umfang der rein büromäßigen Tätigkeit des Klägers bleibt Stuttgart der Mittelpunkt seiner auf das Vermögen der Beklagten bezogenen Tätigkeit. Hierfür ist nicht das rein rechnerische Verhältnis zwischen Büro- und Reisetätigkeit maßgebend, sondern der Umstand, daß die Verwaltung des Vermögens bei der dem Kläger obliegenden Pflicht zur Führung von Unterlagen und Rechnungslegung ohne Unterhaltung eines wie immer bezeichneten Geschäftsraums nicht möglich war. Mit dieser Würdigung wird auch nicht jeder "kleine Handelsvertreter" wegen seiner Provisionsansprüche zum Vermögensverwalter gemacht, wie die Revision meint. Der Handelsvertreter hat nur die Befugnis zur Vermittlung oder zum Abschluß von Geschäften. Ihm ist deshalb kein auf ein Vermögen oder einen Vermögensgegenstand bezogener, zu dessen Erhaltung oder Vermehrung bestimmter Komplex verschiedenartiger Geschäfte übertragen.

C. Da das Berufungsgericht somit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit aus dem Gerichtsstand des § 31 ZPO rechtsfehlerfrei hergeleitet hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) begründet wäre.

Hillebrecht Dr. Röhsler Triebfürst

Rupprecht Mauer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437634

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