Leitsatz (amtlich)

  • Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages mit Auslandsberührung die Geltung ausländischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte vereinbart, dann richtet sich die Frage, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung zustandegekommen ist nach dem vereinbarten ausländischen Recht. Dagegen ist die Wirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung von dem angerufenen deutschen Gericht nach deutschem Recht (lex fori) zu beurteilen.
  • Nach deutschem Rechtsverständnis ist der Ausschluß der Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands unwirksam, wenn er eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte, weil die Rechtsverfolgung vor dem ausländischen Gericht z.B. wegen eines dort bestehenden Kriegszustandes nicht möglich ist. Die daraus folgende internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts bleibt bestehen, auch wenn später der Rechtsstillstand in dem ausländischen Staat geendet hat (Grundsatz der perpetuatio fori).
 

Normenkette

ZPO §§ 38, 261 n.F., §§ 293, 549; EGBGB Art. 30; Internat. Privatrecht – Arbeitsrecht

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 12.07.1977; Aktenzeichen 9 Sa 1304/76)

 

Tenor

  • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1977 – 9 Sa 1304/76 – wird zurückgewiesen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft libanesischen Rechts, die von ihrem Sitz in Beirut aus den internationalen Linienflugverkehr betreibt. Sie unterhält in Frankfurt am Main eine unselbständige Zweigniederlassung mit eigenen Bankkonten bei Frankfurter Banken.

Der Kläger ist Deutscher. Er war vom 1. Februar 1973 bis 19. Mai 1976 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Er hatte seinen ersten Wohnsitz in Beirut, seinen zweiten Wohnsitz in Neuss am Rhein und besaß eine libanesische Musterberechtigung für Flugzeuge des Typs B 707. Nach Nr. 17 des in englischer Sprache abgefaßten Arbeitsvertrages war die Anwendung libanesischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit der libanesischen Gerichte für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart.

In der Nacht vom 21. auf den 22. April 1976 geriet der Kläger unmittelbar nach der Landung auf dem Flughafen Beirut in ein Bürgerkriegsgefecht, das Tote und Verletzte forderte. Die Maschine des Klägers wies mehr als 100 Geschoßeinschläge auf. Auch in der Folgezeit fanden im Bereich des Flughafens Beirut kriegerische Auseinandersetzungen statt. Der Kläger weigerte sich deshalb, weiterhin den Flughafen Beirut anzufliegen, erklärte sich jedoch zugleich bereit, sich auf anderen Strecken einsetzen zu lassen.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis am 18. Mai 1976 fristlos. Die Kündigung ging dem Kläger am 19. Mai 1976 zu. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt und außerdem Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen sei nicht durch die vereinbarte Zuständigkeit der libanesischen Gerichte ausgeschlossen. Im Libanon sei es wegen des Bürgerkrieges spätestens Anfang Juni 1976 zu einem völligen Stillstand der Rechtspflege gekommen. Diesen veränderten Verhältnissen müsse die vertragliche Gerichtsstandsklausel angepaßt werden. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sei danach international und örtlich zuständig. Er habe es zu Recht abgelehnt, Beirut weiterhin anzufliegen und im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg sein Leben zu gefährden. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn deswegen fristlos zu entlassen. Die Beklagte schulde ihm noch Spesen, Gehalt und eine Abfindung.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main gerügt und bestritten, daß die Gerichte des Libanon die Tätigkeit eingestellt hätten. Die Beklagte hält die fristlose Entlassung des Klägers für wirksam und die vom Kläger erhobenen Zahlungsansprüche für ungerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt. Nach Beweisaufnahme hat es die Klage für zulässig erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die Parteien streiten nicht über die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, sondern darüber, ob überhaupt deutsche oder libanesische Gerichte zuständig sind, also über die internationale Zuständigkeit. § 549 Abs. 2 ZPO, der lediglich die Rüge der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ausschließtsteht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (BGHZ 44, 46 = AP Nr. 3 zu § 512a ZPO; BAG AP Nr. 12 zu Internat. Privatrecht – Arbeitsrecht [ zu I der Gründe m.w.N.]).

II. Die Revision ist nicht begründet. Mit dem Landesarbeitsgericht geht der Senat davon aus, daß eine Vereinbarung zustand gekommen ist, nach der für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Zuständigkeit der libanesischen Gerichte begründet und die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeschlossen worden ist. Doch ist dazu auf folgendes hinzuweisen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für die Arbeitsverträge mit Auslandsberührung der Grundsatz der Parteiautonomie. Die Parteien können selbst bestimmen, welches Recht für sie maßgebend sein soll (BAG AP Nr. 12 zu Internat. Privatrecht – Arbeitsrecht [zu II 1 der Gründe m.w.N.]). Da es sich bei der Beklagten um ein libanesisches Unternehmen mit Sitz im Libanon und bei dem Kläger um einen deutschen Staatsangehörigen mit erstem Wohnsitz im Libanon handelt, wäre die erforderliche Auslandsberührung gegeben.

2. Das Landesarbeitsgericht ist übrigens in Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 26. Januar 1977 S. 3 und Schriftsatz der Beklagten vom 20. September 1976 S. 2) davon ausgegangen, daß wirksam die Zuständigkeit der libanesischen Gerichte vereinbart worden ist. Damit wäre zugleich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main als eines nach § 23 ZPO ebenfalls zuständigen Gerichts abbedungen worden. Allerdings ist – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – für die Frage des Zustandekommens der Gerichtsstandvereinbarung nicht das Prozeßrecht am Ort des Berufungsgerichts (lex fori) anzuwenden, sondern diese Frage beurteilt sich nach dem allgemeinen Vertragsrecht der Rechtsordnung, nach der sich die materiellen Rechtsverhältnisse der Parteien vereinbarungsgemäß richten, im vorliegenden Fall also nach libanesischem Recht (BGHZ 59, 23 [27]; Wirth, in NJW 1978, 460 f.). Diese Frage ist bisher offengeblieben.

An sich bedarf ausländisches Recht insoweit eines Beweises, als es dem Gericht unbekannt ist (§ 293 ZPO). Allein aus der Tatsache, daß beide Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung nach libanesischem Recht ausgehen, kann noch nicht zwingend auf die Richtigkeit ihres Vorbringens geschlossen werden. Aus dem übereinstimmend Parteivortrag könnte sich jedoch die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Rechtsansicht der Parteien über die libanesischen Gesetze bilden (vgl. BAG AP Nr. 12 Internat. Privatrecht – Arbeitsrecht [zu IV 2]).

Entscheidend kommt es auf diese Frage im vorliegenden Fall nicht an; denn selbst wenn die Parteien zunächst wirksam durch Vereinbarung der Zuständigkeit libanesischer Gerichte die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abbedungen haben, so ist doch diese Vereinbarung wirkungslos geworden.

III. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Ausschluß der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands sei dann unwirksam, wenn er eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte, etwa weil die Rechtsverfolgung vor dem vereinbarten ausländischen Gericht aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krieg) oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Dieser Grundsatz gelte im vorliegenden Falle. Der Kläger habe trotz Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der libanesischen Gerichte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main anrufen können, weil es spätestens seit Anfang Juni 1976 bis zum Frühjahr 1977 zu einem Stillstand der Rechtspflege im Libanon gekommen sei. Dies stehe aufgrund der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest. Ohne Erfolg habe die Beklagte eingewendet, die Gerichte des Libanon arbeiteten inzwischen wieder. Als der Kläger Anfang Juni 1976 seine Klage erhoben habe, sei nicht abzusehen gewesen, wann der Stillstand der Rechtspflege im Libanon beendet sein werde. Bei Klagerhebung sei daher die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet gewesen. Die einmal eingetretene internationale Zuständigkeit werde nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. durch eine spätere Veränderung der Umstände nicht berührt.

IV. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgericht halten der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Frage, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich zwar – wie oben zu II 2 ausgeführt – nach der Rechtsordnung, nach der sich vereinbarungsgemäß die Rechtsverhältnisse der Parteien richten sollen, im vorliegenden Fall also nach libanesischem Recht. Die Wirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich jedoch nach der lex fori, also im vorliegenden Fall nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 59, 23 [26 und 27] und Wirth, NJW 1978, 460 [461], beide m.w.N.; ebenso BAG AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; in dieser Entscheidung ist der Dritte Senat bei der Prüfung der Wirksamkeit der Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes im Ergebnis ebenfalls vom Grundsatz der lex fori ausgegangen [vgl. die Anmerkung von Lorenz zu dieser Entscheidung unter A I am Ende]).

2. Nach deutschem Rechtsverständnis ist der Ausschluß der Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands dann unwirksam, wenn er eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte, weil die Rechtsverfolgung vor dem vereinbarten ausländischen Gericht z.B. aus tatsächlichen Gründen – wie im vorliegenden Fall vom Landesarbeitsgericht festgestellt infolge Krieges – nicht möglich ist (BAG AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit [zu III 2b der Gründe]; Lorenz in der zugehörigen Anmerkung [unter D IV]; Gamillscheg, Internationales Arbeitsrecht, 1959, S. 386 und S. 388 mit weiteren Hinweisen).

a) Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß eine Rechtsverweigerung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung ausländischer Gerichte nicht entgegenstehe, weil die Parteien auf den Streitgegenstand verzichten könnten. Dazu ist hervorzuheben, daß die Parteien beim Abschluß einer Gerichtsstandvereinbarung nicht von vornherein auf etwaige Ansprüche verzichten wollen. Dann hätten sie dies erklären können, ohne daß es einer Gerichtsstandsvereinbarung bedurft hätte (so zutreffend Lorenz in seiner Anmerkung zu BAG AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit [unter D IV]). Abgesehen davon dürfte ein im voraus erklärter allgemeiner Verzicht auf den Kündigungsschutz gegen den ordre public (Art. 30 EGBGB) verstoßen.

b) Unerheblich ist, ob die Gerichte im Libanon insgesamt nur acht Monate untätig gewesen sind. Da die Dauer des Rechtsstillstandes regelmäßig bei Klagerhebung nicht voraussehbar ist, ist es nicht möglich, die Frage der internationalen Zuständigkeit abhängig zu machen von der (späteren) Erkenntnis daß der Rechtsstillstand nur relativ kurze Zeit bestanden habe mag. Diese Überlegung hat Ausdruck gefunden in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. (Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. dazu BGH vom 19. Dezember 1975, NJW 1976, 626).

Aus diesen Gründen ist es unerheblich, daß etwa wegen der verhältnismäßig kurzen Dauer des Rechtsstillstandes im Libanon der Kläger materiellrechtlich keinen Schaden erlitten hätte, wenn er nach Beendigung der Kriegsverhältnisse und dem Beginn der Arbeitsfähigkeit der Gerichte im Libanon dort Klage erhoben hätte. Es kommt auch nicht auf das Vorbringen der Beklagten an, Präsident Sachkis habe durch eine Verordnung, welche Gesetzeskraft habe, angeordnet, daß zwischen dem 19. September 1975 und dem 15. Juni 1977 alle Fristen gehemmt gewesen seien. Schließlich ist es für die Frage der internationalen Zuständigkeit auch ohne rechtliche Bedeutung, daß der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten etwa zweieinhalb Monate nach der fristlosen Kündigung eine neue Arbeit in seinem Beruf gefunden hat.

 

Unterschriften

Dr. Gröninger, Roeper, Dr. Gehring, Kerrmann, Hammel

 

Fundstellen

Haufe-Index 870927

IPRspr. 1978, 144

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge