Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen langandauernder Erkrankung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.

2. Das gilt auch für eine aus Anlaß einer langandauernden Krankheit ausgesprochene ordentliche Kündigung. Die objektiven Kriterien, nach denen der Arbeitgeber seine Zukunftsprognose zur weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers anzustellen hat, müssen beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen.

3. Der Senat hat Bedenken, der im Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgericht vom 10. November 1983 2 AZR 291/82 = BB 1984, 917 vertretenen Auffassung zu folgen, daß die spätere tatsächliche Entwicklung einer Krankheit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zur Bestätigung oder auch zur Korrektur der zur Zeit der Kündigung gestellten Prognose herangezogen werden könne.

4. Der Arbeitgeber braucht die Erfolgsaussichten einer möglichen, aber mit einem erheblichen Risiko behafteten Operation jedenfalls dann nicht in seine Prognose über die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer sich auch nach mehrmonatiger Bedenkzeit noch unentschlossen zeigt, ob er sich der Operation unterziehen soll.

 

Orientierungssatz

Kündigung wegen langer Erkrankung. Prognose ab Zeitpunkt der Kündigung.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.08.1982; Aktenzeichen 7 Sa 7/82)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 23.10.1981; Aktenzeichen 3 Ca 252/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441347

BB 1985, 800-802 (LT1-4)

DB 1985, 976-977 (LT1-4)

NJW 1985, 2783

NJW 1985, 2783-2784 (LT1-4)

ARST 1986, 7-8 (LT1-4)

NZA 1985, 357-359 (LT1-4)

SAE 1986, 70-74 (LT1-4)

AP § 1 KSchG 1969 Krankheit (LT1-4), Nr 16

AR-Blattei, ES 1000 Nr 171

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 171 (LT1-4)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 16 (LT1-4)

EzBAT § 53 BAT Krankheit, Nr 11 (LT1-4)

JuS 1985, 649-650 (LT4)

ZfA 1985, 610-610 (T)

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