Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensveränderung gemäß § 20b ParteienG-DDR

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Abschluß eines Sozialplanes ist keine Vermögensveränderung im Sinne von § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR. Er bedarf deshalb nicht der Zustimmung des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission bzw. der Treuhandanstalt. Erst die zur Erfüllung notwendige Vermögensveränderung bedarf der Zustimmung.
  • Ist die Zustimmung gemäß § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR weder erteilt noch endgültig abgelehnt, kann lediglich zu zukünftiger Leistung (§ 259 ZPO) verurteilt werden.
 

Normenkette

ParteienG-DDR §§ 20a, 20b i.d.F. des EV Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschn. III; BGB §§ 133, 151, 157, 291, 275, 325, 781; EV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschn. III Nr. 12 Buchst. b; ZPO §§ 259, 92, 100-101

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 18.11.1991; Aktenzeichen 12 Sa 71/91)

ArbG Berlin (Urteil vom 08.07.1991; Aktenzeichen 83 A Ca 13232/91)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten und die Revision der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. November 1991 – 12 Sa 50/91 und 71/91 –, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat, aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt:

    • Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 1991 – 83 A Ca 13232/91 – abgeändert:

      Die Beklagte wird verurteilt, vorbehaltlich der Zustimmung der Nebenintervenientin gemäß § 20b Abs. 1 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen – Parteiengesetz – vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) mit den Maßgaben gemäß Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages oder des Wegfalls dieses Zustimmungserfordernisses an den Kläger 14.483,72 DM zu zahlen.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    • Die mit der Anschlußberufung erweiterte Klage wird abgewiesen.
  • Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
    • Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

      Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren haben diese zu 40 % und der Kläger zu 60 % zu tragen.

      Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren hat der Kläger 20 %, von denen des Klägers hat die Beklagte 80 % zu tragen. Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

    • Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte und die Nebenintervenientin gesamtschuldnerisch zu 80 % und der Kläger zu 20 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1980 bei dem Parteivorstand der Beklagten, der früheren SED, beschäftigt. Als die Entlassung eines großen Teiles der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter anstand, schloß sie am 11. Juli und 27. November 1990 Sozialpläne ab. Den Sozialplan vom 27. November 1990, der u.a. Abfindungen für fristgemäß entlassene Mitarbeiter vorsieht, vereinbarte die Beklagte mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) ihres Parteivorstandes. Die Nebenintervenientin erklärte im Einvernehmen mit der gemäß § 20a ParteienG-DDR gebildeten Unabhängigen Kommission im Schreiben vom 14. Dezember 1990 ihr Einverständnis mit der Durchführung des Sozialplanes vom 27. November 1990, sofern keine über 20.000 DM hinausgehenden Abfindungen ausgezahlt würden.

Am 31. Januar 1991 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. März 1991 aus betrieblichen Gründen. Anfang Februar 1991 beschloß die unabhängige Kommission, die Auszahlung von Abfindungen an entlassene Mitarbeiter der Beklagten bis zur Festlegung neuer, wirtschaftlich gerechtfertigter Sozialplanregelungen einzustellen. Die Nebenintervenientin teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 1991 mit. Gleichzeitig erklärte die Nebenintervenientin, sie könne die weitere Auszahlung von Sozialplangeldern nicht genehmigen und bitte die Beklagte, von weiteren Auszahlungen abzusehen. Gegen diese Verfügung der Nebenintervenientin erhob die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Ein Antrag der Beklagten auf vorläufigen Rechtsschutz ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 13. März 1991 eine von ihrem Vorsitzenden unterzeichnete “Bescheinigung” mit folgendem Wortlaut:

“Dr. G…, J…

hat aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der PDS gemäß Sozialplan Anspruch auf einmalige Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von

14.438,72 DM

Die Auszahlung der Abfindungssumme wird durch die Treuhandanstalt nicht genehmigt, da die Unabhängige Kommission zur Überprüfung der Vermögenswerte aller Parteien und Massenorganisationen der DDR ihre Zustimmung zum Sozialplan zurückgezogen hat.

Der Rechtsanspruch auf Abfindungszahlung bleibt bestehen.”

Mit der zunächst allein gegen die Beklagte gerichteten Klage hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht die Auszahlung der in der Höhe unstreitigen Abfindung begehrt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.438,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und der Treuhandanstalt den Streit verkündet. Die Treuhandanstalt ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Daraufhin hat der Kläger seine Klage auch gegen die Nebenintervenientin als Gesamtschuldnerin gerichtet.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, der Sozialplan habe keine bindende Wirkung, weil die an seinem Abschluß beteiligte Betriebsgewerkschaftsleitung nicht demokratisch legitimiert gewesen sei. Außerdem hätte der Abschluß des Sozialplanes gemäß § 20b ParteienG-DDR vom Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission genehmigt werden müssen. Schließlich sei die Nebenintervenientin für alle gegen die Beklagte in Vermögensfragen gerichteten Rechtsstreitigkeiten Partei kraft Amtes.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage gegen die Nebenintervenientin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit über die Berufung der Beklagten entschieden wurde. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin Revision eingelegt.

Am 29. November 1991 wurde eine “Vereinbarung zum Sozialplan der PDS” geschlossen, die von dem Präsidium des Parteivorstandes der Beklagten und dem dort bestehenden Betriebsrat unterzeichnet ist. Darin ist u.a. bestimmt, daß die Vereinbarungen vom 11. Juli und 27. November 1990 aufgehoben werden und nachfolgend ein im Volumen auf 12 Millionen DM begrenzter Sozialplan vereinbart werde, der sich auf ca. 1.400 Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge beziehe, die bis zum 30. Juni 1991 aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden bzw. zustande gekommen seien. Unter Tz. 3.3 dieser Vereinbarung heißt es, daß Arbeitnehmer, die weitergehende Abfindungsansprüche aufrechterhielten, die in diesem Sozialplan festgelegten Leistungen nicht erhielten, was auch für eingeleitete Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus den Vereinbarungen vom 11. Juli und 27. November 1990 gelte. Die Nebenintervenientin hat die Ausführung dieses Sozialplanes am 29. November 1991 genehmigt.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revisionen sind zulässig. Dies gilt auch für die Revision der Treuhandanstalt, denn sie begehrt als Nebenintervenientin der Beklagten die Abweisung der gegen die Beklagte gerichteten Klage. Durch die Klageerweiterung auf die Nebenintervenientin im Berufungsverfahren ist deren Stellung als Dritte im Sinne der §§ 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (vgl. dazu MünchKomm-Schilken, ZPO, § 66 Rz 4). Die Nebenintervenientin ist mit der gegen sie gerichteten Klage lediglich einfache Streitgenossin (§ 60 ZPO) der Beklagten geworden, so daß trotz äußerer Verbindung beide Prozesse selbständig geblieben sind. Die Befugnisse nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 ZPO haben fortbestanden (vgl. BGHZ 8, 72, 78; MünchKomm-Schilken, aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 66 Rz 9 und § 72 Rz 3).

B. Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind im wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte dem Kläger eine Sozialplanabfindung in Höhe von 14.438,72 DM schuldet. Allerdings ist dieser Anspruch noch nicht durchsetzbar, weil die Nebenintervenientin der Erfüllung noch nicht gemäß § 20b ParteienG-DDR zugestimmt hat. Die Beklagte kann deshalb nur zur zukünftigen Leistung verurteilt werden. Darüber hinaus ist kein Zinsanspruch gegeben.

I. Die Klage ist zulässig. Die von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzungen liegen vor. Die Beklagte kann den Rechtsstreit im eigenen Namen führen. Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag und Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 20b ParteienG-DDR in der Fassung vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 904) haben die Nebenintervenientin nicht zur Partei kraft Amtes für alle das Vermögen der Beklagten betreffenden Rechtsstreite erhoben.

Nach § 20b ParteienG-DDR ist die Streithelferin kein gesetzlicher Vertreter der Beklagten in Vermögensfragen. Die betroffenen politischen Parteien der ehemaligen DDR haben ihre Geschäfts- bzw. Parteifähigkeit nicht verloren. Vermögensveränderungen sind nicht verboten, sondern nur unter Zustimmungsvorbehalt gestellt. Die Nebenintervenientin kann anders als ein gesetzlicher Vertreter keine Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abgeben. Dieser umfassende Zustimmungsvorbehalt gemäß § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR erhebt die Nebenintervenientin jedoch nicht zur Partei kraft Amtes. § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR begründet lediglich eine präventive behördliche Kontrolle.

Macht die Vorschrift die Streithelferin aber nicht zu einer Partei kraft Amtes kann offenbleiben, ob die bislang unterbliebene Trennung von Alt- und Neuvermögen durch die Beklagte zur Folge hat, daß faktisch ihr gesamtes Vermögen unter treuhänderischer Verwaltung steht. Jedenfalls erstreckt sich die der Streithelferin kraft Gesetzes eingeräumte Verfügungsbefugnis lediglich auf das nicht nachweislich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Altvermögen der Beklagten. Nur dieses ist den Berechtigten zurückzuführen oder zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden. Daher mag die Streithelferin Partei kraft Amtes etwa in Fällen sein, in denen Berechtigte die Rückgabe unrechtmäßig erworbener Vermögensobjekte verlangen. Demgegenüber begehrt der Kläger die Erfüllung einer Neuverpflichtung, d.h. einer nach dem 7. Oktober 1989 eingegangenen Verpflichtung der Beklagten. Eine solche Verpflichtung ist zeitlich dem nach dem Stichtag 8. Oktober 1989 erworbenen Neuvermögen zuzuordnen. Zumindest insoweit kann die Beklagte unmittelbar in Anspruch genommen werden.

II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus dem Sozialplan vom 27. November 1990 in Verbindung mit der ihm von der Beklagten erteilten Bescheinigung vom 13. März 1991 zu. Die “Bescheinigung” vom 13. März 1991 ist vom Berufungsgericht zu Recht als kausales Schuldanerkenntnis gewürdigt worden.

1. Unstreitig steht dem Kläger aufgrund des Wortlautes des Sozialplanes ein Abfindungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Gegen die Wirksamkeit des Sozialplanes vom 27. November 1990 bestehen allerdings in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

Der Sozialplan könnte unwirksam sein, weil bereits sein Abschluß gemäß § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR der Zustimmung der Unabhängigen Kommission bzw. der Streithelferin bedurfte. Der Sozialplan könnte auch deshalb unwirksam sein, weil die an seinem Abschluß beteiligte BGL nicht die Befugnisse eines Betriebsrats wahrnehmen konnte, weil sie nicht nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Abstimmung von den Beschäftigten der Beklagten gewählt worden war. Schließlich könnte der Anspruch des Klägers nachträglich untergegangen sein, wenn der Sozialplan vom 27. November 1990 durch den Sozialplan vom 29. November 1991 rückwirkend aufgehoben worden wäre.

2. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, bei der Bescheinigung vom 13. März 1991 handele es sich um ein kausales Schuldanerkenntnis, das die Einwendungen ausschließe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Mit einem kausalen Schuldanerkenntnis (auch sog. Schuldfeststellungs- oder Schuldbestätigungsvertrag) wird eine schon vorhandene Schuld bestätigt (vgl. BAGE 62, 88, 95 f. = AP Nr. 19 zu § 113 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.). Sein Zweck liegt darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit der Parteien oder der Ungewißheit zu entziehen und endgültig festzulegen. In diesem Maße hat der Schuldbestätigungsvertrag eine potentiell konstitutive Wirkung (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., § 781 Rz 3). Dem Schuldner werden dadurch die Einwendungen abgeschnitten, die er ohne das Anerkenntnis aus Tatsachen herleiten könnte, die er zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zu dieser Zeit doch rechnen mußte (BAG Urteil vom 27. Februar 1970 – 1 AZR 143/69 – AP Nr. 2 zu § 781 BGB). Die dazu notwendige Auslegung ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanzen. Die Auslegung gegebener Erklärungen als kausales Schuldanerkenntnis ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie mit den Denkgesetzen oder mit dem Wortlaut der Erklärung vereinbar ist, ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB u.a.) verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist (BAGE 53, 17, 19 f. = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 550 Rz 4, m.w.N.). Einer im Umfang derart eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Die maßgeblich auf den Wortlaut der atypischen Bescheinigung vom 13. März 1991 gestützte Auslegung verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze.

aa) Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Dabei hat die Auslegung in erster Linie vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Heinrichs, aaO, § 133 Rz 9 und 14).

bb) Daß die Auslegung des Schreibens insbesondere im Hinblick auf seine Überschrift “Bescheinigung” nicht mit dessen Wortlaut vereinbar sei, wird nicht gerügt. Die Vereinbarkeit ergibt sich insbesondere aus dem letzten Satz des Schreibens, wonach der Rechtsanspruch auf Abfindungszahlung bestehen bleibt.

cc) Zu den über den Wortlaut hinaus zu berücksichtigenden Begleitumständen (Entstehungsgeschichte, Zweck, Interessenlage) hat die Beklagte erst- und zweitinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, obwohl sich der Kläger bereits in der Klageschrift auf die Bescheinigung als Schuldanerkenntnis berufen hatte. Die Beklagte hat auch nicht gerügt, daß das Landesarbeitsgericht vorgetragene Umstände bei seiner Würdigung der Bescheinigung vom 13. März 1991 außer acht gelassen habe. Wenn sie nunmehr vorträgt, sie habe in Form der Bescheinigung zur Beruhigung ihrer Beschäftigten eine Erklärung mit durchaus politischem Charakter über die bestehende Situation abgegeben, so besitzt diese bemerkenswerte Interpretation des Schriftstückes keine Rechtserheblichkeit, denn entsprechende Kenntnisse und etwaige rechtserhebliche Reaktionen des Klägers sind nicht ersichtlich.

b) Das in der Bescheinigung vom 13. März 1991 liegende Angebot der Beklagten auf Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrages hat der Kläger wirksam angenommen. Wird die Annahme nicht bereits in der auf das Schriftstück gesetzten Unterschrift des Klägers erblickt – sie ist unter dem Zusatz “Zur Kenntnis genommen” erfolgt und könnte damit lediglich den Zugang des Schriftstückes dokumentieren –, folgt sie jedenfalls aus § 151 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird der Zugang einer Annahmeerklärung entbehrlich. Durch bloße Betätigung des Annahmewillens kommt der Vertrag zustande, ohne daß der Antragende davon erfährt (Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 14. Aufl., Rz 188). Einen entsprechenden Willen hat der Kläger jedenfalls betätigt, als er sich in der Klageschrift vom 16. Mai 1991 auf die Bescheinigung als Anspruchsgrundlage (“Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB”) berufen hat. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahme bei einem für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Angebot auf einer Verkehrssitte (so BAGE 11, 236, 249 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III der Gründe; Palandt/Heinrichs, aaO, § 151 Rz 4; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 151 Rz 18; RGRK-Piper, BGB, 12. Aufl., § 151 Rz 7) oder aus einem Verzicht des Antragenden resultiert (so Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 151 Rz 4), denn das Ergebnis ist das gleiche. Umstände, die auf ein Erlöschen des Antrages nach dem Willen des Antragenden zu diesem Zeitpunkt hindeuten (§ 151 Satz 2 BGB), sind nicht ersichtlich.

Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Bescheinigung vom 13. März 1991 sei als kausaler Schuldbestätigungsvertrag aufzufassen, verkennt nicht die Voraussetzungen eines solchen Vertrages (vgl. dazu BAGE 62, 88, 95 f. = AP, aaO; Palandt/Thomas, aaO, § 781 Rz 3 f.). Denn mit dem Abschluß des Sozialplanes am 27. November 1990 und der nachfolgenden Kündigung des Klägers lag ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Art zu rechtfertigen.

c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe überraschend den Klageanspruch auf § 781 BGB gestützt, ist unzulässig, weil sie von der Beklagten erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, dem 16. Februar 1992, mit Schriftsatz vom 14. April 1992 und zudem nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Die Beklagte hat die nach ihrer Ansicht verletzte Norm nicht bezeichnet. Schließlich wäre eine solche Rüge auch nicht begründet, weil sich der Kläger in beiden Vorinstanzen unter Hinweis auf die “Bescheinigung” auf ein Schuldanerkenntnis der Beklagten berufen hatte.

d) Das kausale Schuldanerkenntnis hat die Wirkung, daß sich die Beklagte auf die denkbaren Unwirksamkeitsgründe nicht mehr berufen kann. Es schließt entsprechend seinem Zweck alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die die Beklagte bei der Abgabe kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (Palandt/Thomas, aaO, § 781 Rz 4, m.w.N.). Daß sich die Beklagte gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers nicht auf die zurückgenommene Zustimmung der Nebenintervenientin berufen wollte, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bescheinigung. Die dagegen mit der Revision vorgebrachten Angriffe der Beklagten sind unverständlich. Auf das Fehlen einer Begründung für die Rücknahme der Zustimmung kommt es nicht an. Auch der Einwand der fehlenden demokratischen Legitimation der am Abschluß des Sozialplanes beteiligten BGL ist der Beklagten abgeschnitten. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das Anerkenntnis erfasse auch diesen Unwirksamkeitsgrund, ist mit dem Wortlaut der Bescheinigung vom 13. März 1991 vereinbar. Wenn es am Schluß der Erklärung heißt, daß der Rechtsanspruch auf Abfindung bestehenbleibe, durfte der Kläger das bei objektiver Betrachtungsweise so verstehen, daß der nach Ansicht der Beklagten wirksam begründete Abfindungsanspruch nicht nur durch den Widerruf der Zustimmung durch die Streithelferin unberührt bleiben sollte, sondern gegebenenfalls auch durch andere, der Beklagten bis dahin bekannte oder erkennbare Umstände.

Der Beklagten waren am 13. März 1991 die Tatsachen bekannt, die es zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, daß die BGL eine im Sinne von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 12 Buchstabe b EV vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen gewählte Arbeitnehmervertretung war, die den Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehende Rechte und Pflichten wahrnehmen konnte.

e) Auch auf den Sozialplan vom 29. November 1991, mit dem der Sozialplan vom 27. November 1990 ausdrücklich aufgehoben wurde, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Das folgt allerdings nicht aus dem Umstand, daß der entsprechende Tatsachenvortrag erst im Revisionsverfahren eingeführt worden ist. Der Abschluß des Sozialplanes vom 29. November 1991 ist eine neue Tatsache, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem 28. Oktober 1991, entstanden ist und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen kann (vgl. dazu BAG Urteil vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – AP Nr. 21 zu § 554 ZPO; vgl. auch BGH Urteil vom 25. April 1988 – II ZR 252/86 – NJW 1988, 3092, 3094; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 561 Rz 16 ff.). Doch legt sich der Sozialplan vom 29. November 1991 nicht die Wirkung zu, bereits entstandene Ansprüche aufzuheben. Nach Tz. 3.3 sollten Beschäftigte, die weitergehende Abfindungsansprüche aufrechterhielten, keine Ansprüche aus dem Sozialplan vom 29. November 1991 haben. Damit blieben bereits entstandene, insbesondere von der Beklagten anerkannte Ansprüche in ihrem Bestand unberührt.

3. Der Wirksamkeit der Verpflichtung der Beklagten aus dem Sozialplan vom 27. November 1990 in Verbindung mit dem kausalen Schuldanerkenntnis steht § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR nicht entgegen.

a) Der Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung bedürfen gemäß § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR Vermögensveränderungen.

Die Entstehungsgeschichte der Norm läßt erkennen, daß besonderes Gewicht auf den Schutz des Vermögensbestandes gelegt werden sollte. Der ursprüngliche Gesetzentwurf enthielt statt des Begriffs “Vermögensveränderungen” das Wort “Vermögensveräußerungen” (vgl. Volkskammer-Prot. X, S. 252). Der Begriff der Veräußerung ist mit dem der Veränderung keineswegs identisch. Letzterer ist umfassender und schließt zumindest auch unmittelbare Belastungen und andere Arten von Verfügungen ein. Systematisch knüpft § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR an die Regelung im § 20a an. Danach hat die Unabhängige Kommission einen Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien zu erstellen (Abs. 1). Die Parteien müssen Rechenschaft ablegen über die Vermögenswerte, die in ihr Vermögen durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurden (Abs. 2 Buchst. a). Insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen. Hieraus ist zu schließen, daß § 20b Abs. 1 dem Schutz des Vermögensbestandes dient. Es ist keine Bilanz, sondern der reale Bestand an Vermögenswerten gemeint. Jede Veränderung im Bestand ist zustimmungspflichtig. Die Arten möglicher Veränderungen werden in § 20a Abs. 2 Buchst. b am Ende beschrieben: jedes Veräußern, Verschenken oder Abgeben. Das Gesetz hat damit einen ausgesprochen gegenständlichen Anknüpfungspunkt gewählt. Es soll das Weggeben oder Entwerten von Vermögenswerten kontrolliert werden. Dabei stellt das Gesetz mit dem Begriff “vornehmen” auf den realen Vollzug ab. Werden die ab dem 3. Oktober 1990 maßgeblichen Kategorien des Zivilrechts angewendet, bedeutet dies, daß jede “Verfügung” über Vermögenswerte zustimmungspflichtig ist. Unter Verfügung sind alle Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Darüber hinaus unterliegen alle Realakte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Zustimmungspflicht, wenn sie Vermögenswerte negativ beeinflussen können. Schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften kommt diese Wirkung nicht zu. Erst die Erfüllung dieser Rechtsgeschäfte bewirkt eine Veränderung im realen Bestand des Parteivermögens.

Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des Zustimmungsvorbehalts bestätigt. Der Zustimmungsvorbehalt des § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR dient der Sicherung des treuhänderisch verwalteten Vermögens und der Verwendung dieses Vermögens in der von Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabe d Satz 2 – 4 des Einigungsvertrages vorgeschriebenen Weise. Durch den Zustimmungsvorbehalt wird die Prüfung ermöglicht, ob die beabsichtigte Veränderung einen unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögensgegenstand betrifft. Wird das Vermögen durch die beabsichtigte Veränderung unmittelbar in seinem Bestand verändert, tritt die Zustimmungspflicht ein. Das ist jedenfalls bei Verfügungsgeschäften der Fall, zu denen auch schuldrechtlich geregelte Tatbestände wie Erlaß, Aufrechnung oder Abtretung zählen (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Überblick vor § 104 Rz 16; Medicus, Bürgerliches Recht, 15. Aufl., Rz 26). Gleichermaßen können Realakte, wie die Besitzübertragung aufgrund schuldrechtlicher Gebrauchsüberlassungsverträge, eine Veränderung im Vermögensbestand bewirken.

b) Ob darüber hinaus auch besondere Verpflichtungsgeschäfte den Tatbestand der Vermögensveränderung erfüllen könnten, kann der Senat hier offen lassen. Jedenfalls durch den Abschluß des Sozialplanes vom 27. November 1990 und die Bescheinigung vom 13. März 1991 wurden Vermögensgegenstände, bezüglich derer die Zuordnung zum Neuvermögen oder zu dem der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Altvermögen noch nicht geklärt ist, nicht unmittelbar verändert. Die durch den Sozialplan vom 27. November 1990 begründeten Ansprüche gehen nicht auf Leistung konkreter Vermögensgegenstände, sondern schlechthin auf Zahlung von Geld. Die Sozialplanverpflichtungen gefährden nicht die treuhänderische Verwaltung des Altvermögens. Die aus den genannten Vereinbarungen resultierenden Verpflichtungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Entstehung nach dem 7. Oktober 1989 ohne weiteres dem Neuvermögen der Beklagten zuzuordnen, das in jedem Fall nach entsprechendem Nachweis freizugeben ist. Wenn das Neuvermögen allein oder in Verbindung mit freizugebendem Altvermögen zur Erfüllung der fraglichen Verbindlichkeiten nicht ausreichen sollte, hindert das die Wirksamkeit der Verpflichtung nicht. Es ist nach dem Sinn und Zweck des § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR nicht die Aufgabe der Nebenintervenientin darüber zu wachen, daß die Beklagte mit dem Inkrafttreten der Regelung neue Verpflichtungen nur in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang eingeht. Dieses Wirtschaftsrisiko und damit etwaige Schadensersatzansprüche ihrer Gläubiger gemäß §§ 275, 325 BGB trägt die Beklagte eigenverantwortlich wie alle anderen Parteien.

4. Trotz bestehenden Anspruchs darf die Beklagte nicht zur sofortigen Leistung verurteilt werden.

a) Im Falle einer uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten wäre eine Umgehung des § 20b Abs. 1 ParteienG-DDR nicht auszuschließen. Aufgrund eines solchen Urteils bestünde die Gefahr, daß der Kläger in Vermögensgegenstände vollstreckte, von denen noch nicht feststeht, ob sie der treuhänderischen Verwaltung der Nebenintervenientin unterliegen und ob sie der Beklagten überhaupt jemals zur freien Verfügung zurückzugewähren sind.

Gemäß § 259 ZPO ist die Beklagte deshalb nur bedingt auf Leistung zu verurteilen.

Eine entsprechende Verurteilung ist von dem auf sofortige Leistung gerichteten Antrag des Klägers umfaßt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 308 Rz 4).

b) Die Voraussetzungen des § 259 ZPO liegen vor.

Der Kläger begehrt zukünftige Leistung, weil die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeit von einer behördlichen Zustimmung abhängt, die noch nicht rechtskräftig erteilt bzw. versagt worden ist. Die ursprünglich erteilte Zustimmung zur Auszahlung von Abfindungen nach dem Sozialplan vom 27. November 1990 ist zurückgenommen worden. Zwar ist die Beklagte mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Im Hauptverfahren ist jedoch über die Anfechtungsklage der Beklagten noch nicht entschieden. Sollte dieses Verfahren die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 1991 zur Folge haben, wäre die ursprünglich erteilte Zustimmung vom 14. Dezember 1990 wieder von Bedeutung.

Die Sachurteilsvoraussetzung der Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung gemäß § 259 ZPO ist gegeben, weil die Beklagte den Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. dazu BGH Urteil vom 7. Oktober 1977 – V ZR 131/75 – NJW 1978, 1262, 1263, m.w.N.).

5. Dem Kläger steht der erhobene Zinsanspruch nicht zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 291 BGB nicht vor. Prozeßzinsen können ungeachtet des ohnehin nicht vorliegenden Verzuges der Beklagten nur zugesprochen werden, wenn der Hauptanspruch fällig und durchsetzbar ist. Hieran fehlt es im Falle der Verurteilung zu einer zukünftigen Leistung (Palandt/Heinrichs, aaO, § 291 Rz 5).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100, 101 ZPO.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Wittendorfer, Dr. Gaber

 

Fundstellen

Haufe-Index 846779

BAGE, 95

BB 1992, 2507

NJW 1993, 2553

JR 1993, 528

NZA 1993, 899

ZIP 1993, 1189

AP, 0

AuA 1993, 90

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