Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Übergang anderer wesentlicher sächlicher und immaterieller Betriebsmittel auf den Erwerber festgestellt und das Know-how des Betriebes überwiegend in der Person eines einzelnen Arbeitnehmers verkörpert, so kann die im allseitigen Einverständnis erfolgte Übernahme dieses Know-how-Trägers ein zusätzliches, starkes Indiz für eine Betriebsübernahme nach § 613a BGB darstellen (im Anschluß an BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr 76 zu § 613a BGB und Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr 82 zu § 613a BGB).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.1993; Aktenzeichen 3 Sa 1362/92)

ArbG Essen (Entscheidung vom 10.07.1992; Aktenzeichen 2 Ca 355/92)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1990 bei der L (L ) in deren Zweigniederlassung Essen als technischer Angestellter beschäftigt. Die L kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Februar 1991 zum 31. März 1991. In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren (Arbeitsgericht Essen - 1 Ca 612/91 -) wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, außerdem wurde die L , die inzwischen ihre Niederlassung in Essen aufgegeben hat, zur Zahlung restlichen Entgelts an den Kläger verurteilt. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Beklagte den Betrieb der L übernommen hat und deshalb nach § 613 a BGB für die gegen die L titulierten Ansprüche einzustehen hat.

Die L ist eine in England registrierte Gesellschaft englischen Rechts, die ein Dienstleistungsunternehmen für Fassadenkonstruktionen betreibt und in ihrer Zweigniederlassung Essen acht Angestellte, darunter den Kläger und die Geschäftsführerin der jetzigen Beklagten, beschäftigte. Die Geschäftsführer der L beschlossen am 10. April 1991 in Jakarta/Indonesien, die Zweigniederlassung Essen zum 15. April 1991 zu schließen und mit den Abwicklungsarbeiten den Mitarbeiter M., den Vater der Geschäftsführerin der jetzigen Beklagten, zu betrauen, der schon seit 1988 Generalvollmacht besaß. Die Gewerbeabmeldung durch Herrn M. erfolgte am 15. April 1991, am 10. Juli 1991 wurde das Erlöschen der Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen.

Die Beklagte, die sich ebenfalls mit der Planung von Dach- und Fassadenkonstruktionen befaßt, daneben aber nach ihrer Darstellung auch Fassadenteile liefert, übernahm nach einem von ihr vorgelegten Kaufvertrag vom 12. April 1991 die gesamte Büroeinrichtung der L einschließlich aller beweglichen Güter, unter anderem einen Plotter, eine Pausmaschine, eine EDV-Anlage und einen älteren Pkw. Auch die Übernahme der Büroräume war in dem Kaufvertrag geregelt, es sollte allerdings ein eigener Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen werden. Ausgenommen von der Übernahme waren lediglich die Geschäftsakten, ein Tisch, zwei Stühle, ein geleaster Kopierer und etwas Bürokleinmaterial. Von der L gemietete Hard- und Software übernahm die Beklagte ebenfalls, nach ihrem Vorbringen schloß sie insoweit mit der Vermieterin einen neuen Mietvertrag ab. Von den Mitarbeitern der L , denen teilweise auch zum 31. März 1991 gekündigt worden war, hat die Beklagte vier, darunter Herrn M., eingestellt. Die Anstellungsverträge datieren vom 12. bzw. 22. April 1991.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe auch sämtliche Geschäftspapiere, Kundenlisten, nicht erledigte Aufträge und das Barvermögen der L übernommen, der vorgelegte Kaufvertrag sei später abgeschlossen worden und zurückdatiert. Jedenfalls spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Übernahme der Zweigniederlassung der L durch die Beklagte.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein

Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn

6.744,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem

sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem

1. März 1991 zu zahlen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn

3.286,29 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem

sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem

1. April 1991 zu zahlen,

4. die Beklagte weiter zu verurteilen, vermögens-

wirksame Leistungen in Höhe von 156,00 DM für

die Monate Januar, Februar und März 1991 an

die DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG

Köln zur Vertrags-Nr. zu zahlen,

5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn

93,28 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem

25. April 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags behauptet, sie betreibe einen neu gegründeten Betrieb und habe mit neuen Aufträgen begonnen. Die früheren Mitarbeiter der L seien nach Schließung der Zweigniederlassung kurzfristig arbeitslos gewesen und hätten danach von ihr einen Arbeitsvertrag erhalten. Geschäftspapiere, die Aufträge und das Barvermögen der L habe sie nicht übernommen. Immaterielles Betriebsmittel der L sei allein das know-how des Angestellten M. gewesen, der über die für die Akquisition notwendigen Kontakte verfüge. Dieser schreibe keine alten Kunden der L an, die Auftraggeber träten vielmehr an ihn heran, da sein know-how in der Branche bekannt sei. Die Übernahme von Kundenlisten der L sei deshalb ohne Bedeutung. Sie habe keinen funktionsfähigen Betrieb übernommen und im übrigen ab 1. Januar 1992 ihren Geschäftssitz nach Aachen verlegt, nachdem bis auf den Angestellten M. die anderen zunächst eingestellten technischen Angestellten wieder entlassen worden seien.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt, das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Klage ausgegangen, obwohl der Kläger einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen die L besitzt und deshalb gemäß §§ 731, 727 ZPO eine Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte in Betracht kam. Dies begegnet keinen Bedenken. Zum einen ist es durchaus umstritten, ob bei einem Betriebsübergang nach Rechtshängigkeit des Prozesses gegen den Betriebsveräußerer eine Titelumschreibung entsprechend §§ 265, 325, 727, 731 ZPO überhaupt möglich ist (so BAG Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO; dagegen z.B. RGRK-Ascheid, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 288 ff.). Jedenfalls läßt aber die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO nicht das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis entfallen (BGH Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 138/86 - NJW 1987, 2863; Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 731 Rz 7). Sieht die Rechtsordnung unterschiedliche Rechtsbehelfe für dasselbe Anliegen vor, so hat der Kläger grundsätzlich die freie Wahl, von welchem Weg des Rechtsschutzes er Gebrauch machen will. Eine Beschränkung dieser Wahl ist nur geboten, wenn einer der Wege einfacher und kostengünstiger zum Ziel führt. Dies ist hier nicht der Fall, denn bei der Klage nach § 731 ZPO handelt es sich ebenso wie bei der vom Kläger erhobenen Klage um ein normales Klageverfahren, das u.U. durch drei Instanzen geführt werden kann, ohne daß sich der Prüfungsumfang in beiden Verfahren wesentlich unterscheidet.

II. Das Berufungsgericht hat einen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB verneint und hierzu ausgeführt:

Die Beklagte habe zwar von der L die zur Fortführung eines Betriebes mit dem bisherigen Betriebszweck erforderlichen sächlichen Betriebsmittel erworben. Diese stellten jedoch allein keinen funktionstüchtigen Betrieb oder Betriebsteil dar, weil sie der Beklagten noch nicht die Fortführung eines Betriebs für die Planung und Konstruktion von Fassaden ermöglicht hätten. Die für die Fortsetzung des Betriebes unerläßlichen immateriellen Betriebsmittel wie Kundenkontakte, Auftragsbestand und technische und kaufmännische Fachkenntnisse habe die Beklagte von der L nicht übernommen. Die Beklagte habe zwar von der L die Kundenlisten erhalten. Diese seien jedoch für die Führung des Betriebs ohne Bedeutung. Ein bereits mit einer Fassade ausgerüsteter Kunde komme als Kunde nicht mehr in Betracht, weil eine Fassade nicht in kurzen Zeitabständen erneuert werde. Was das technische und kaufmännische know-how der L anbelange, so habe die Beklagte die Möglichkeit der Nutzung des Fachwissens des Angestellten M. nur dadurch erhalten, daß sie ihn nunmehr beschäftige.

III. Dem ist nicht zu folgen. Die Rüge der Verletzung des § 613 a BGB greift durch. Das Berufungsgericht hat insbesondere das Tatbestandsmerkmal "durch Rechtsgeschäft" zu eng ausgelegt und deshalb zu Unrecht einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB verneint. Da der Sachverhalt weitgehend durch das Landesarbeitsgericht festgestellt ist und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend in der Sache selbst entscheiden.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) machen die übernommenen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel einen Betrieb i.S.v. § 613 a Abs. 1 BGB schon dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke weiterverfolgen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb des alten Inhabers gehörten, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht. Die eingerichteten und bestehenden Arbeitsplätze sollen im Interesse und unter Aufrechterhaltung des vorhandenen Betriebes erhalten bleiben, wenn ein anderer das Betriebssubstrat erwirbt.

a) Für die Frage, welche Betriebsmittel für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlich sind, ist auf die Eigenart des Betriebes abzustellen. Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).

b) Die Arbeitnehmer selbst gehören zwar nicht zum Betrieb im Sinne des § 613 a BGB, wohl können aber im Einzelfall die Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe). Der bisherige Betriebsinhaber kann immaterielle Wirtschaftsgüter, namentlich know-how und good-will einschließlich der Kundenbeziehungen und Branchenkenntnisse dadurch auf den Betriebserwerber übertragen, daß im allseitigen Einvernehmen Arbeitnehmer, die diese immateriellen Betriebsmittel verkörpern, zum Erwerber wechseln, um dort ihr Wissen einzusetzen (so schon im Ansatz BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB und Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB im Anschluß an Loritz, SAE 1986, 138 und ders. RdA 1987, 65, 69; ebenso Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a Rz 10; RGRK-Ascheid, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 43). Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob unter diesen Gesichtspunkten allein die Übernahme eines eingespielten Teams von Arbeitnehmern für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB ausreichen kann (so etwa Ascheid, aaO, zu dem von ihm gebildeten Beispiel der Übernahme eines eingespielten Sinfonieorchesters durch den Abschluß von Arbeitsverträgen mit jedem einzelnen Musiker). Jedenfalls wenn der Übergang weiterer wesentlicher sächlicher und immaterieller Betriebsmittel auf den Erwerber festgestellt ist, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die immateriellen Betriebsmittel bei der Gesamtabwägung unberücksichtigt zu lassen, die in der Person eines einzelnen Arbeitnehmers verkörpert sind und die durch den einverständlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber diesem zur Nutzung übertragen werden.

2. Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen, es hat daraus aber für den vorliegenden Fall nicht den richtigen Schluß gezogen, daß die Beklagte von der L einen funktionsfähigen Betrieb übernommen hat und mit den übernommenen Betriebsmitteln den bisherigen Betriebszweck weiterführen konnte.

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die zur Fortführung des Betriebes mit dem bisherigen Betriebszweck erforderlichen sächlichen Betriebsmittel übernommen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine für einen Dienstleistungsbetrieb unwesentliche und beliebig austauschbare Büroeinrichtung, sondern um die eingerichteten Arbeitsplätze eines Konstruktionsbüros, in dem z.B. die technischen Zeichner mit Plotter, Pausmaschine, EDV-Anlage und Zeichenbrettern ihre Arbeiten erledigten.

b) Wenn die Beklagte darüber hinaus unstreitig ihre Betriebstätigkeit in den Geschäftsräumen der L aufgenommen hat und erst nach geraumer Zeit umgezogen ist, so kann auch dies vom Betriebszweck und der Betriebsstruktur her gesehen nicht als unbedeutend angesehen werden. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden die Aufträge in der Weise vergeben, daß die Kunden an das Konstruktionsbüro herantreten, weil das Fachwissen des Herrn M. in der Branche bekannt ist. Dann verbesserte aber die Übernahme der Geschäftsräume der L erheblich die Chance der Beklagten, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf sich überzuleiten, wenn die Kunden den neuen Betrieb in den alten Geschäftsräumen vorfanden und ihr Ansprechpartner Herr M. blieb.

c) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte ebenfalls, wenn auch aufgrund eines eigenen Mietvertrages, die "bereits gelieferte" Hard- und Software der Firma S übernommen. Diese von einem Großhersteller speziell für Betriebe wie den der L und der Beklagten entwickelte Software war für die Weiterführung des Betriebszwecks, die Erstellung von Konstruktionsplänen, erforderlich.

d) Die Übernahme der Kundenlisten der L durch die Beklagte kann auch nicht, wie das Landesarbeitsgericht annimmt, als unwesentlich angesehen werden. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind insoweit widersprüchlich, in der Auswertung jedenfalls unvollständig. Die von der Beklagten im Prozeß vorgelegten Unterlagen, aus denen das Berufungsgericht die Übernahme der Kundenlisten durch die Beklagte folgert, enthalten nicht nur die Namen der Kunden, bei denen z.B. eine Fassade erneuert worden ist, sondern auch die Namen der Architekten, Metallbaufirmen und Generalbauunternehmer, von denen die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen die Aufträge erhielt. Von daher mußte es für die Fortführung des Betriebszwecks durchaus wichtig sein, diese Kundenlisten in Händen zu haben.

e) Darauf, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, die Beklagte habe von der L irgendwelche konkreten Konstruktionsaufträge übernommen, kommt es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht entscheidend an. Abgesehen davon sprechen nach dem festgestellten Sachverhalt die Indizien eher für die Sachdarstellung des Klägers: Aufträge über Fassadenkonstruktionen werden regelmäßig nicht von einem Tag auf den anderen vergeben. Wenn die Geschäftsführer der L erst am 10. April 1991 in Indonesien beschlossen haben, den Essener Zweigbetrieb zum 15. April 1991 zu schließen, andererseits aber bereits am 12. April 1991 die Beklagte gegründet war und zum 15. April 1991 die Geschäftsräume und alle sächlichen Betriebsmittel übernahm und einen technischen Zeichner einstellte, so ist dies kaum verständlich, wenn sie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt Aufträge besaß. Da aber die Aufträge durch den Mitarbeiter M. akquiriert wurden und die L auch bei der plötzlichen Schließung irgendwelche Aufträge haben mußte, sprechen diese Fakten eher dafür, daß die Beklagte zumindest die bereits akquirierten, aber noch nicht begonnenen Aufträge von der L übernommen haben muß.

f) Die Arbeitnehmer selbst gehörten zwar nicht zu dem Betrieb i.S. des § 613 a BGB, immerhin waren schon kurze Zeit nach der Schließung des Betriebs der L bis auf den Kläger, mit dem die L ausweislich ihres Vorbringens in dem Vorprozeß nicht zufrieden war, und einen oder zwei weitere Arbeitnehmer sämtliche Mitarbeiter der L wieder bei der Beklagten beschäftigt. Jedenfalls durch die Einstellung des Mitarbeiters M. erlangte die Beklagte wesentliche immaterielle Betriebsmittel. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war das know-how der L fast ausschließlich in der Person des Herrn M. verkörpert, der allein über die für die Akquisition erforderlichen Kundenkontakte und ein in der Branche anerkanntes Fachwissen verfügte. Dieser Arbeitnehmer leitete schon den Betrieb der L ; auch der Betrieb der Beklagten, dessen Geschäftsführerin seine Tochter war, die zuvor bei der Beklagten eher untergeordnete Verwaltungsarbeiten verrichtet hatte, war ersichtlich ganz auf seine Person und sein know-how zugeschnitten. Der Abschluß der Arbeitsverträge noch vor bzw. wenige Tage nach der Schließung des Betriebs der L spricht dafür, daß die Beklagte von Anfang an vorhatte, mit dem eingespielten Team von Arbeitnehmern, insbesondere mit dem durch die Einstellung des Herrn M. übernommenen know-how, den bisherigen Betriebszweck fortzuführen. Herr M. hat zwar nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag seine Arbeit erst etwas später, nämlich am 15. Mai 1991 aufgenommen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten erklärt sich dies jedoch dadurch, daß er als Generalbevollmächtigter der L für diese noch Abwicklungsarbeiten zu erledigen hatte. Die Chancen der Beklagten, die Marktstellung des Betriebs der L zu übernehmen, erhöhten sich eher noch, wenn Herr M. in den bisherigen Betriebsräumen zunächst noch Abwicklungsarbeiten für die L zu erledigen hatte und gleichzeitig die Möglichkeit erhielt, die Fortführung des Betriebes durch die Beklagte unter seiner Regie vorzubereiten.

g) Insgesamt betrachtet hat die Beklagte alle wesentlichen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel erlangt, die es ihr ermöglichten, den bisherigen Betriebszweck weiterzuverfolgen und nach ihrer Darstellung sogar auszuweiten. Die Gegenstände, die nach dem vom Kläger bestrittenen Kaufvertrag vom 12. April 1991 von der Übernahme ausgenommen sein sollten, waren für die Fortführung des Betriebszwecks völlig unwesentlich.

3. Der Betriebsübergang ist auch entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts durch Rechtsgeschäft erfolgt.

a) Der Begriff "Rechtsgeschäft" ist weit auszulegen, weil § 613 a BGB einen möglichst lückenlosen Bestandsschutz gewährleisten will. Entscheidend ist, ob der Übergang der Leitungsmacht auf dem Willen der betroffenen Betriebsinhaber beruht, oder ob er sich unabhängig von ihrem Willen aufgrund einer Norm oder eines Verwaltungsakts automatisch vollzieht (BAG Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu C II 4 a der Gründe). Jedenfalls setzt § 613 a BGB keine unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Inhaber voraus (vgl. BAGE 35, 104, 107 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 365, 373 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 3 b der Gründe; BAGE 48, 376, 383 ff. = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B II 3 der Gründe). Einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang steht es nicht entgegen, daß er durch Zwischenschaltung weiterer Personen und damit durch eine Kette von Rechtsgeschäften erfolgt, die jeweils auf die Übertragung bzw. Übernahme bestimmter Betriebsmittel gerichtet sind.

b) Zu Unrecht stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, die Beklagte habe die Geschäftsräume und die Hard- und Software nicht unmittelbar von der L übernommen, sondern insoweit eigene Mietverträge mit dem Vermieter bzw. der Firma S abgeschlossen. Für einen rechtsgeschäftlichen Übergang im Sinne von § 613 a BGB reicht es aus, wenn Betriebsmittel, die der Betriebsveräußerer nur gemietet hatte, aufgrund neuer Mietverträge mit dem Vermieter im Einverständnis des Betriebsveräußerers übernommen werden.

Auch der Abschluß neuer Arbeitsverträge mit den übernommenen Mitarbeitern, insbesondere mit dem Arbeitnehmer M., steht der Annahme eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nicht, wie das Landesarbeitsgericht offenbar meint, entgegen. Sind immaterielle Betriebsmittel in der Person eines Arbeitnehmers verkörpert, so stellt der Arbeitsvertrag, den der Betriebserwerber im Einverständnis mit dem Betriebsveräußerer mit diesem Arbeitnehmer abschließt, das Rechtsgeschäft dar, das den Übergang dieser Betriebsmittel bewirkt. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt hatte sich die Beklagte schon eine Woche nach dem 15. April 1991 durch den Abschluß entsprechender Arbeitsverträge des Fachwissens des Angestellten M. und der sonst von ihr für wichtig gehaltenen Arbeitnehmer der L in einer Weise versichert, daß sie den Betriebszweck ohne Unterbrechung weiterführen konnte. Dies muß auch im Einverständnis mit der L geschehen sein, denn sonst wäre z.B. bei Herrn M. eine nahtlose Übernahme zum 15. Mai 1991 kaum möglich gewesen.

4. Da nach alledem der Betrieb der L auf die Beklagte übergegangen ist, war das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

a) Der Antrag auf Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist begründet. Nach § 613 a Abs. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß steht fest, daß das zwischen dem Kläger und der L bestehende Arbeitsverhältnis durch deren Kündigung nicht beendet worden ist. Das im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers ist nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte als Betriebserwerberin übergegangen.

b) Auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind in der im Vorprozeß titulierten Höhe der Beklagten gegenüber gerechtfertigt. Bei einem Betriebsinhaberwechsel nach § 613 a BGB wird der neue Arbeitgeber Schuldner etwaiger rückständiger Lohnforderungen (BAG Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - AP Nr. 4 zu § 613 a BGB). Was die Höhe der Ansprüche anbelangt, so sind die rechtskräftigen Urteile in dem Vorprozeß zugrundezulegen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche während des gesamten Prozeßverlaufs nie bestritten hat. Außerdem wäre wegen der Identität des Streitgegenstands eine von dem rechtskräftigen Ergebnis des Vorprozesses abweichende Entscheidung unzulässig, wobei dahinstehen kann, ob dieses Ergebnis aus §§ 265, 325 ZPO (so BAG Urteil vom 15. Dezember 1976 - 5 AZR 600/75 - AP Nr. 1 zu § 325 ZPO) oder allgemein aus den Wirkungen der Rechtskraft (so RGRK-Ascheid, aaO, Rz 305) abzuleiten ist.

Hillebrecht Bröhl Bitter

Rupprecht Beckerle

 

Fundstellen

Haufe-Index 438225

BAGE 00, 00

BAGE, 367

BB 1994, 1084

BB 1994, 1217

DB 1994, 1144-1145 (LT1)

NJW 1995, 73

NJW 1995, 73-75 (LT)

EBE/BAG 1994, 84-86 (LT1)

BetrR 1994, 115-116 (LT1)

BetrVG, (20) (LT1)

WiB 1994, 607-608 (LT)

ARST 1994, 165-166 (LT1)

EWiR 1994, 647 (L)

JR 1996, 44

JR 1996, 44 (L)

NZA 1994, 612

NZA 1994, 612-615 (LT1)

SAE 1994, 279-283 (LT1)

ZAP, EN-Nr 656/94 (S)

ZIP 1994, 901

ZIP 1994, 901-904 (LT1)

AP § 613a BGB (LT1), Nr 104

AR-Blattei, ES 500 Nr 98 (LT1)

EzA-SD 1994, Nr 11, 13-16 (LT1)

EzA § 613a BGB, Nr 115 (LT1)

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