Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel nach BGB § 613a wird der neue Arbeitgeber Schuldner etwaiger rückständiger Lohnforderungen.

2. Ein aus Anlaß des Betriebsübergangs zwischen dem neuen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbarter Erlaß rückständiger Löhne ist wirksam, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Das kann der Fall sein, wenn sich ein bisheriger Arbeitskollege in einer Notlage bereit findet, den Betrieb weiterzuführen und dabei nennenswertes Betriebskapital nicht übernimmt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 10.01.1975; Aktenzeichen 3 Sa 933/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440496

BB 1977, 95-96 (LT2)

DB 1977, 310-311 (LT1-2)

NJW 1977, 1168

NJW 1977, 1168 (LT1-2)

ARST 1977, 56-57 (LT2)

SAE 1978, 52-54 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 14 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 14 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 7

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