Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung als technischer Angestellter

 

Orientierungssatz

Eingruppierung eines technischen Angestellten in Versorgungsbetrieb nach BAT/VKA Anl 1a VergGr IVa.

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 1998 - 4 Sa 2152/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. August 1994 - 3 Ca 545/94 - als unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 27. Juli 1940 geborene Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, schloß am 30. September 1957 seine Ausbildung zum Starkstromelektriker ab. Von Januar 1960 bis Januar 1964 war er Fernmelde-Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr. In dieser Zeit nahm er vom 3. November 1961 bis 14. Februar 1962 an einer Fortbildung "Grundlagen der Elektronik" teil. Am 20. April 1965 trat der Kläger in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Seit dem 1. Januar 1984 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 1984. In dessen § 1 ist die Eingruppierung des Klägers seit diesem Zeitpunkt mit "Vergütungsgruppe IV b BAT, Fallgruppe 1 a" angegeben. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Die Hauptaufgaben des bei der Beklagten in der Abteilung Stromversorgung beschäftigten Klägers, der am 8. Juli 1968 die Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk ablegte, waren Planung, Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtung in G .

Seit dem 8. Juli 1992 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Entgeltfortzahlung hat er bis zum 5. Januar 1993 erhalten. Nachdem die Beklagte bereits ab dem 14. Dezember 1993 gemäß § 105 a Abs. 1 AFG auf die Verfügungsgewalt über den Kläger verzichtet hatte, schied er am 5. Januar 1994 wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Nach der Neufassung der Eingruppierungsmerkmale für die technischen Angestellten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ließ die Beklagte die Stellenbewertungen dieses Personenkreises und damit auch diejenige des Klägers durch das Ing.-Büro M , H überprüfen. In einem an diesen externen Berater der Beklagten gerichteten, ihr zur Kenntnisnahme und Weiterleitung übersandten Schreiben vom 1. September 1992, gab der Kläger zu verstehen, er sei ab 1. Januar 1991 in die VergGr. IV a BAT eingruppiert.

Die den Kläger betreffende Stellenbeschreibung vom 25. September 1992, die er am 20. November 1992 als vollständig und richtig abgezeichnet hat, weist folgende Tätigkeiten aus:

1. Planung und Projektierung

1.1 Projektierung der Straßenbeleuchtungsanlagen (Neubau und 30 % Ersatz). Durchführung von Kostenermittlungen und Erstellung von Kostenvoranschlägen für die vorgenannten Anlagen. Festlegung von Trassen und Leuchtenstandpunkten. Feststellung des benötigten Materials. Veranlassung der erforderlichen Materialbestellungen und Auftragsvergaben.

1.2 Beantragung von Kreuzungs- und 12 % Längsverlegungs-Genehmigungen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgungsanlagen im Rahmen der Mitbenutzungsverträge mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dem Kreis B , der Stadt G und der Deutschen Bundesbahn. Führung der diesbezüglichen Korrespondenz. Ordnungsgemäße Führung und Betreuung der Akten dieses Sachgebietes.

2. Bau und Betrieb von Straßenbeleuchtungsanlagen

2.1 Betreuung und Überwachung der Neubau- und 15 % Unterhaltungsmaßnahmen der Straßenbeleuchtung. Einweisung und Überwachung der Arbeiten von eigenen Monteuren, Fremdfirmen und Tiefbauunternehmen. Wahrnehmung der örtlichen Bauleitung. Durchführung bzw. Beteiligung an der Bauabnahme. Aufmaß und Abrechnung, ggf. Abrechnungskontrolle und Führung des Kostennachweises gegenüber öffentlichen Zuschußgebern (Land, Kreis).

2.2 Veranlassung und Überwachung der Wartungsarbeiten im 8 % Bereich der Straßenbeleuchtung.

3. Sonstige Aufgaben

3.1 Berechnung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten 17 % für die Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse im AVB-Bereich, einschl. Überprüfung der Antragsunterlagen. Anlage und Betreuung der Hausanschlußakten. Überwachung der Zahlungseingänge für BKZ und HA-Kosten.

3.2 Kundenberatung in allen Fragen der Energieanwendung: 12 % Haushaltsgeräte, E-Heizung, Gas-Heizung, Wärmepumpe.

3.3 Mitarbeit an der Öffentlichkeitsarbeit. 1 %

3.4 Führung diverser Statistiken. 4 %

3.5 Führung der Netztransformatorenkartei. 1 %

Deren Auswertung durch das Büro M ergab die Bewertung der Stelle nach "Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT" (Angestellte in Versorgungsbetrieben). Dieses Ergebnis teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 1993 mit. Es folgte ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem der Kläger den Standpunkt vertrat, er sei in VergGr. IV a BAT eingruppiert, während die Beklagte darauf beharrte, seine Eingruppierung in VergGr. IV b BAT sei tarifgerecht.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT seit dem 1. Oktober 1992. Er macht geltend, der Klage fehle es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte aufgrund der Geltendmachung vom 24. März 1993 zumindest noch die Vergütungsdifferenz für mehr als vier Monate nachzahlen müsse. Er habe auch Anspruch auf die geforderte Vergütung. Denn er erfülle zum einen die persönlichen Voraussetzungen einer "technischen Ausbildung" im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 2 iVm. der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen (VKA). Zwar verfüge er nicht über die in den Eingruppierungsmerkmalen für technische Angestellte vorausgesetzte Fachschulausbildung, erfülle aber die Anforderungen des "sonstigen Angestellten" in diesen Eingruppierungsmerkmalen. Die Stellenbewertung durch das Büro M habe fehlerhaft diesen Aspekt nicht miteinbezogen. Aufgrund seiner Vor- und Ausbildung sowie seiner jahrelangen Tätigkeit bei der Beklagten besitze er Kenntnisse und Fähigkeiten, die denjenigen eines Angestellten mit technischer Ausbildung entsprächen. Wenn die Beklagte dies bestreiten wolle, müsse sie dazu ausdrücklich vortragen. Zum anderen habe er bei der Beklagten auch Tätigkeiten ausgeübt, wie sie beispielhaft in Buchstabe a der Protokollerklärung Nr. 11 aufgeführt seien. Dies sei aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich. Ein konkreterer Sachvortrag sei ihm allerdings nicht möglich, da er nach dem Ausscheiden aus dem Dienst keinen Zugriff auf die Einzelakten mehr habe. Die aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlichen Tätigkeiten habe er auch mindestens seit dem 1. Januar 1984 unbeanstandet ausgeübt, so daß die achtjährige Bewährungszeit der VergGr. IV a Fallgr. 5 BAT erfüllt sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger

mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 Vergütung gemäß VergGr. IV a BAT zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls sei sie aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Gehaltsfortzahlung habe nur bis zum 5. Januar 1993 bestanden. Anschließend habe der Kläger Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse bezogen. Eventuelle Ansprüche aus früherer Zeit habe der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht, sie seien daher verfallen. Im übrigen erfüllten die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten auch inhaltlich nicht die Anforderungen der VergGr. IV a BAT. Der Kläger habe nicht die Regeltätigkeiten von Ingenieuren im Sinne der Protokollerklärung Nr. 11 ausgeführt, sondern die eines Technikers, die lediglich nach VergGr. V b BAT zu bewerten seien. Nach dem beruflichen Werdegang des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge wie ein Ingenieur.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

I. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Landesarbeitsgericht die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts dazu haben im Kern zum Inhalt, für die Klage fehle das Feststellungsinteresse, weil die "diesbezüglichen Ansprüche gemäß § 70 BAT verfallen sind". Ob der mit der Klage verfolgte Anspruch besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Steht für das Gericht die Unbegründetheit der Klage fest, macht es auch keinen Sinn, in die möglicherweise erheblichen Aufwand erfordernde Prüfung des Feststellungsinteresses einzutreten. Die Klage ist dann als unbegründet abzuweisen (MünchKommZPO-Lüke § 256 Rn. 36; Zöller-Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rn. 7 jeweils mwN aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

II. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch ansonsten zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger erfüllt nach seinem eigenen Vorbringen nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a Fallgr. 5 BAT/VKA für Angestellte in den Versorgungsbetrieben, auf das allein er seine Klage noch stützt.

1. Der auf Feststellung der tarifgerechten Vergütung gerichteten Klage kann nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers im streitigen Anspruchszeitraum ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. IV a BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

2. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), deren Geltung die Parteien zudem vertraglich vereinbart haben.

3. Für die Eingruppierung des Klägers im streitigen Anspruchszeitraum sind die Tätigkeitsmerkmale für die Angestellten in den Versorgungsbetrieben des Tarifvertrages vom 25. April 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1991, maßgebend. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:

"Vergütungsgruppe IV b

... 2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

...

Vergütungsgruppe IV a

...

5. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)"

Die Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zur Vergütungsordnung VKA lautet:

"Unter “Technischer Ausbildung” im Sinne des bei den vorstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals “Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen” ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen, aufgeführt ist (MBliV 1942 S 402)."

Die in den zitierten Eingruppierungsmerkmalen genannten Protokollerklärungen haben folgenden Wortlaut:

"Nr. 1 Versorgungsbetriebe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernwärmebetriebe.

...

Nr. 11 Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.

..."

4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers bestand. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

5. Der Kläger erfüllt nicht die subjektiven Anforderungen für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a Fallgr. 5 BAT/VKA.

5.1 Da der Kläger nicht über die technische Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen verfügt, kommt für ihn nur die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgr. 2, IV a Fallgr. 5 BAT in Betracht. Danach müßte der Kläger, was die Beklagte bestreitet, zunächst einmal subjektiv als sonstiger Angestellter kraft gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen über die gleiche fachliche Qualifikation verfügen wie ein Fachhochschulingenieur mit erfolgreichem Abschluß, hier also demjenigen des Diplom-Ingenieurs/der Diplom-Ingenieurin (Fachhochschule) Elektrotechnik - nachfolgend kurz: Elektroingenieur -. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei freilich Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet dieser Ingenieurausbildung nicht ausreichen (Senat 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; zum Begriff des sonstigen Angestellten aus jüngerer Zeit vgl. Senat 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 3 und Senat 8. Oktober 1997 - 4 AZR 151/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 232 jeweils mwN). Außerdem muß der Angestellte noch "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (Senat 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - aaO mwN).

Bezüglich der subjektiven Voraussetzung der gleichwertigen fachlichen Qualifikation hat der Senat zwar anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus kann jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, daß immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über eine gleichwertige fachliche Qualifikation wie der Angestellte mit der in der ersten Alternative eines Tätigkeitsmerkmals geforderten Ausbildung verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (Senat 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - aaO mwN).

5.2 Die subjektiven Voraussetzungen der zweiten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a Fallgr. 5 BAT sind nach dem Vortrag des Klägers, dem es oblag, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (Senat 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94 - aaO mwN), auch dann nicht erfüllt, wenn ihm folgend aus den von ihm ausgeübten Tätigkeiten auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen wird. Denn die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten belegen nur Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildung zum Elektroingenieur. Die Arbeitsfelder, für die der Elektroingenieur ausgebildet wird, lassen sich drei Hauptgruppen zuordnen: Der Informationstechnik, der elektrischen Energietechnik sowie der Meß-, Regelungs- und Automatisierungstechnik (Blätter zur Berufskunde 2-I U 30 Dipl.-Ingenieur/Dipl.-Ingenieurin (Fachhochschule) - Elektrotechnik 7. Aufl. unter 2.2.4). Die Tätigkeit des Klägers, der seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zu dessen Beendigung in der Abteilung Stromversorgung beschäftigt war und dessen Hauptaufgaben Planung, Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtung in G waren, fällt in das große Arbeitsfeld der elektrischen Energietechnik, die die Teilgebiete der Erzeugung, Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie ihre Anwendung umfaßt. Die Beleuchtungstechnik ist wiederum nur ein Segment des letztgenannten Teilgebiets, das daneben zB auch die Wärmetechnik, die Antriebstechnik, die Automatisierungstechnik und die Hausgerätetechnik umfaßt (Blätter zur Berufskunde aaO unter 1.1).

6. Unerheblich ist damit, ob die Ausschlußfrist des § 70 BAT für die Ansprüche des Klägers ab 1. Oktober 1992 ganz oder teilweise gewahrt ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Schliemann

FriedricBott Gotsche

Pflügner-Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 610938

ZTR 2000, 270

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