Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Technischer Angestellter in Versorgungsbetrieb

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats:

Ansprüche und Übergangsgeld können nach § 70 BAT verfallen.

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 1998 - 4 Sa 339/96 - aufgehoben.

2. Die Klage wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 7. November 1995 - 2 Ca 6662/94 - wegen des Anspruchs des Klägers auf Übergangsgehalt und der darauf entfallenden Zinsen abgewiesen.

3. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts

zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Übergangs- und Ruhegehaltes des Klägers, die von seiner letzten Eingruppierung abhängen.

Der Kläger war Ingenieur für Konstruktionstechnik und seit dem 1. Juni 1963 als technischer Angestellter bei der Beklagten, den in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Dortmunder Stadtwerken, beschäftigt. Zuletzt richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Dienstvertrag vom 1. Januar 1969, nach welchem der als "Planungsingenieur" beschäftigte Kläger ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Dauerangestellter weiterbeschäftigt wurde. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den für die Angestellten der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft geltenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung richtet. Dies waren seinerzeit Haustarifverträge der - in späteren Tarifverträgen mit der Abkürzung DStAG bezeichneten - Beklagten.

In der den Kläger betreffenden Stellenbeschreibung vom 13. Mai 1974 sind seine "Aufgaben" wie folgt beschrieben:

1.1 Planung und Bau von Gas- und Wasserrohrleitungen aller Drücke/NW und aller Schwierigkeitsgrade in einem Teil des Versorgungsgebietes unter Beachtung aller technischen Vorschriften bei geringstem Kostenaufwand

1.2 Hauptaufgaben zur Erreichung des Arbeitsziels:

Investitionsplanung, Projektplanung, Ausschreibung, Mitwirken bei der Vergabe der Arbeiten, Bauleitung, Prüfung des Aufmaßes und der Abrechnung, Abnahme und Nachkalkulation, sowie der gesamte Einsatz der "Planungsgruppe Süd"

Der Kläger war erster Ingenieur im Baubezirk Süd und ebenso wie die ersten Ingenieure der übrigen beiden Baubezirke - West und Ost - als solcher der "Führungsebene eines mittleren Organisationsbereichs zugeordnet". Ob seine Aufgaben die eines Gruppen- und Bezirksleiters waren, ist zwischen den Parteien streitig. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war der "Abteilungsleiter von 34", der von ihm "nur in besonderen Fällen ... bei aus dem Rahmen fallenden Problemen ... zu Rate gezogen" wurde. Der Kläger war "federführend verantwortlich" für alle in der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeiten, auch für die Mitarbeiter (ein Ingenieur, zwei Techniker und sechs Bauaufsichten sowie indirekt die Betriebsvermessungstechniker).

Mit Schreiben vom 17. März 1975 teilte die Beklagte dem Kläger ua. folgendes mit:

Wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß wir Sie mit Wirkung vom 1.4.1975 in Vergütungsgruppe 2, Stufe 14, eingruppieren.

Das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. 2 MTV-DStAG hatte folgenden Wortlaut:

Angestellte, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben,

z.B.

Dienststellenleiter, die sich aufgrund ihrer Erfahrungen und durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben

Ingenieure mit langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

Angestellte mit mindestens zweijähriger Tätigkeit in der Programmierung oder in der Organisation der Datenverarbeitung in der Vergütungsgruppe 3, die Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten ausüben und hierbei die fachlichen Kenntnisse des zu bearbeitenden Aufgabengebietes anwenden müssen (DV-Organisatoren)

Angestellte als Leiter der DV-Arbeitsvorbereitung nach mindestens zweijähriger Tätigkeit

Durch Tarifvertrag vom 23. März 1976 wurde das Tarifrecht "für die Angestellten und Auszubildenden der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DStAG) in das für diese Personenkreise im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen (AV/NRW) geltende Tarifrecht" mit Wirkung vom 1. Februar 1976 übergeleitet. Dieser Tarifvertrag (nachfolgend kurz Überleitungs-TV-Ang/DStAG) hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Inhalt:

§ 1

Anwendung des Tarifrechts der VKA und der AV/NRW

Auf die bei der DStAG beschäftigten Angestellten und Auszubildenden (Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge) findet das im Bereich der VKA für diese Personenkreise geltende Tarifrecht einschließlich des dazu im Bereich der AV/NRW vereinbarten bezirklichen Rechts mit den sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abweichungen Anwendung.

... § 3

Übergangs- und Besitzstandsregelungen

11 Neben der Anlage 1 a zum BAT finden bis zum 31. Januar 1996 auch die Tätigkeitsmerkmale der Anlage II zu diesem Tarifvertrag sowie die Protokollerklärungen zur Anlage II und die Grundsätze über die Höhergruppierung der Tarifangestellten der DStAG (Anlage IV) Anwendung.

... § 7

Überleitung der Angestellten

Die Angestellten, die am 31. Januar 1976 in einem Arbeitsverhältnis zur DStAG standen und am 1. Februar 1976 dort weiterbeschäftigt wurden, werden wie folgt übergeleitet:

Vergütungsgruppe

... ...

2 III BAT

... ...

Die VergGr. III der Anlage II zum Überleitungs-TV-Ang/DStAG ist identisch mit der VergGr. 2 MTV-DStAG.

In der von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Niederschrift über die Redaktionsverhandlung der Tarifvertragsparteien am 23. März 1976 in Wuppertal heißt es unter III 2:

Die TVP sind sich darüber einig, daß für die Angestellten der DStAG gegenüber dem BAT günstigere Regelungen, soweit sie als Rechts- oder Besitzstand im Überleitungs-TV-Ang/DStAG vereinbart wurden, dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn der BAT einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge eine gleiche oder günstigere Regelung vorsieht. Für diesen Fall verpflichten sich die TVP, unverzüglich über die formelle Streichung einer solchen Vorschrift im Überleitungs-TV-Ang/DStAG zu verhandeln.

Der Kläger erhielt seit dem 1. Februar 1976 Vergütung nach der VergGr. III des BAT/VKA, der für die Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit galt.

Mit Schreiben vom 7. - so die Beklagte - oder 9. - so der Kläger - September 1987 beanstandete die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers in verschiedener Hinsicht.

Der Kläger schied wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Juli 1992 aus den Diensten der Beklagten aus. Er erhielt für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1992 Übergangsgehalt nach dem "Tarifvertrag über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Dauerangestellten der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (Ruhegehalts-Tarifvertrag)" vom 2. Dezember 1982 und bezieht seit dem 1. November 1992 ein Ruhegehalt nach diesem Tarifvertrag. Die Höhe beider Leistungen richtet sich ua. nach der tariflichen Grundvergütung des Dauerangestellten. Die Beklagte ging bzw. geht bei der Berechnung dieser Leistungen von der VergGr. III BAT/VKA aus.

Rückwirkend zum 1. Januar 1991 trat der Tarifvertrag für die Angestellten in den Versorgungsbetrieben vom 25. April 1991 in Kraft, der im wesentlichen die Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen aus mehreren Tarifverträgen beinhaltet, die zumeist unverändert übernommen und lediglich redaktionell angepaßt wurden. Im Hinblick darauf nahm die Beklagte unter dem 20. August 1992 eine Bewertung der Stelle des seinerzeit bereits bei ihr ausgeschiedenen Klägers vor. Diesbezüglich teilte sie ihm mit Schreiben vom 14. September 1992 folgendes mit:

Stellenbeschreibung/Stellenbewertung

Sehr geehrter Herr ,

Ihre Fachabteilung hat uns die Stellenbeschreibung Ihrer ursprünglichen Planstelle Nr. 3100.007 mit den entsprechenden Aufgabeninhalten zugesandt. Diese Stellenbeschreibung ist als Anlage beigefügt. Wir gehen davon aus, daß Sie mit den vom Fachbereich aufgeführten Tätigkeiten eine inhaltliche Übereinstimmung finden.

Nach eingehender Überprüfung der aufgezählten Tätigkeiten würde ein Bewertungsvorschlag an den Stellenbewertungsausschuß mit Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 3/III, Fallgruppe 4 (6-jähriger Bewährungsaufstieg) im Sinne des Tarifvertrages für Angestellte in Versorgungsbetrieben vom 25.04.1991 erfolgen.

Diesem Vorschlag liegt die Einschätzung zugrunde, daß mindestens zu 1/3 Tätigkeiten vorliegen, die dem Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zuzuordnen sind. Diese beziehen sich insbesondere auf die fachliche Betreuung der Mitarbeiter im Baubezirk Süd sowie auf die mit Sonderbauwerken entfallenden (Projektierung, Ausschreibung, Ausführung, Kontrolle, Abrechnung) Tätigkeiten.

Bzgl. der Strukturverbesserungen für Meister, Techniker und Ingenieure würde sich aufgrund einer solchen von uns vorgeschlagenen Bewertung in Ihrem Fall an einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT nichts verändern.

In der Folgezeit bemühte sich der Kläger - mündlich - vergeblich um eine Änderung der Bewertung seiner Tätigkeit. Mit Schreiben vom 30. September 1994 machte er geltend, für die "Berechnung der Versorgungsleistungen" nach "§ 5 Abs. 2 RGH" sei die Vergütung nach VergGr. II BAT zugrunde zu legen.

Er hat die Auffassung vertreten, bereits mit seiner Eingruppierung zum 1. April 1975 in die VergGr. 2 MTV-DStAG habe die Beklagte die Erfüllung der fachlichen Anforderungen desjenigen Tätigkeitsmerkmals bestätigt, das ab 1. Januar 1991 seine Eingruppierung in die VergGr. II BAT bestimmt habe (Fallgr. 4). Die von ihm auszuübende Tätigkeit sei die eines Gruppen/Bezirksleiters gewesen und habe aus einem einzigen Arbeitsvorgang bestanden. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, daß ein Drittel seiner Tätigkeiten die Anforderungen der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllten, sei er seit dem 1. Januar 1991 in der VergGr. II BAT/VKA eingruppiert gewesen. Denn nach der Übergangsregelung des Tarifvertrages vom 25. April 1991 seien ua. für den Bewährungsaufstieg die Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1991 nach dem seit diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht zu bewerten. Als Bewährungszeit sei daher spätestens die Zeit ab 1. Februar 1976 zu berücksichtigen. In den darauffolgenden acht Jahren habe er sich in seiner Tätigkeit, die im übrigen die Anforderung der "Spezialaufgaben" iSd. VergGr. II Fallgr. 4 BAT/VKA erfülle, bewährt. Auf das Schreiben der Beklagten vom 9. September 1987 komme es daher nicht an. Sein Anspruch sei auch nicht teilweise verfallen, da § 70 BAT nicht für Ansprüche auf Übergangs- und Ruhegehalt gelte.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Oktober 1992 nach § 4 des Tarifvertrages über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Dauerangestellten der Dortmunder Stadtwerke AG (Ruhegehaltstarifvertrag) ruhegehaltsfähige Dienstbezüge der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zugrunde zu legen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Gewährung von Ruhegehalt nach § 5 des Tarifvertrages über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Dauerangestellten der Dortmunder Stadtwerke (Ruhegehaltstarifvertrag) ab dem 1. November 1992 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge der Vergütungsgruppe II BAT/VKA zugrunde zu legen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die aus Ziffer 1 und 2 nachzuzahlenden monatlichen Nettodifferenzbeträge mit jeweils 4 % ab Fälligkeit zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht deshalb am 1. April 1975 in die VergGr. 2 MTV-DStAG eingruppiert worden, weil er unter die im Beispiel aufgeführten Ingenieure zu subsumieren gewesen sei. Vielmehr sei seine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nach den Voraussetzungen des Obersatzes erfolgt. Der Kläger sei nicht Leiter des Baubezirks Dortmund Süd und auch nicht der Leiter der Arbeitsgruppe für diesen Baubezirk gewesen. Vielmehr sei ihm als ersten Ingenieur im Baubezirk Dortmund Süd lediglich die fachliche Betreuung der für diesen zuständigen Mitarbeiter übertragen gewesen, was jedoch keine Führungs- oder Leitungsfunktion darstelle, denn der Kläger habe keinerlei disziplinarische Weisungsbefugnis besessen. Die Tätigkeit des Klägers bilde auch nicht einen einheitlichen Arbeitsvorgang, sondern unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung könne als abgrenzbares Arbeitsergebnis nur die Durchführung bzw. Begleitung des einzelnen Bauprojektes angesehen werden, zumal ausweislich der Stellenbeschreibung vom 13. Mai 1974 der Kläger Planung und Bau von Gas- und Wasserrohrleitungen aller Schwierigkeitsgrade habe ausführen müssen. Die früheren Tätigkeiten des Klägers seien jedenfalls nicht im Umfang von 50 % als "besonders schwierig" und "bedeutend" anzusehen, es habe sich auch nicht um "Spezialaufgaben" gehandelt. Des weiteren erfülle der Kläger nicht die Voraussetzung der achtjährigen Bewährung. Er sei wiederholt wegen schlechter Arbeitsleistungen gerügt worden, zB mit Schreiben vom 7. September 1987. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers teilweise verfallen, da deren erstmalige schriftliche Geltendmachung mit Schreiben vom 30. September 1994 erfolgt sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I. Die Feststellungsklage ist zwar nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen anwendet, zulässig, wovon auch die Vorinstanzen von der Beklagten unbeanstandet ausgegangen sind.

II. Dem Kläger steht jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt gegenüber der Beklagten zu; insoweit war die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ruhegehalt kann der Klage mit der vom Landesarbeitsgericht für richtig gehaltenen Begründung nicht stattgegeben werden; insoweit ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

1. Ein etwa zugunsten des Klägers zur Entstehung gelangter Anspruch auf höheres als das ihm gewährte Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. August bis zum 30. Oktober 1992 nach § 4 des Ruhegehalts-Tarifvertrages ist wegen Versäumung der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 BAT erloschen.

Der BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) gilt für das am 31. Juli 1992 beendete Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3, 4 TVG) als auch kraft vertraglicher Vereinbarung. Nach § 70 Abs. 1 BAT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Der Anspruch des Klägers auf das tarifliche Übergangsgehalt nach §§ 2 bis 4 Ruhegehalts-Tarifvertrag fällt unter die tarifliche Ausschlußfrist des § 70 BAT. Es handelt sich bei dem Anspruch um einen solchen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der genannten Normen (so zB Urteile 14. Februar 1977 - 4 AZR 579/75 - AP BAT § 70 Nr. 5 und 9. Dezember 1981 - 4 AZR 592/79 - BAGE 37, 245). Davon scheint auch das Landesarbeitsgericht auszugehen, das diese Rechtsprechung in seinen lehrbuchartigen Ausführungen zu § 70 BAT und Sinn und Zweck tariflicher Ausschlußfristenregelungen offenbar zustimmend anführt (S. 43 seines Urteils), dann aber für den Streitfall abweichend entscheidet, ohne dafür eine Begründung zu geben.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf ein höheres tarifliches Übergangsgehalt für die Monate August bis Oktober 1992 ist nach § 70 BAT erloschen, denn er ist nicht binnen sechs Monaten nach dessen Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden.

Nach § 4 Ruhegehalts-Tarifvertrag wird das Übergangsgehalt "in den ersten drei Monaten gezahlt". Damit war die Zahlung für den letzten Monat des Bezugszeitraums spätestens am 31. Oktober 1992 fällig. Der Kläger hat den Anspruch auf das nach der VergGr. II BAT/VKA berechnete höhere Übergangsgehalt erstmals mit seiner Klage vom 28. Dezember 1994 schriftlich geltend gemacht, denn mit seinem Schreiben vom 30. September 1994 fordert er lediglich ein höheres Ruhegehalt. Damit ist die spätestens am 30. April 1993 abgelaufene Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT vom Kläger nicht gewahrt.

2. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage auf Zahlung von Ruhegehalt nach §§ 5, 6 Ruhegehalts-Tarifvertrag ab 1. November 1992 nicht stattgegeben werden. Über diesen Anspruch kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit war daher der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

a) Der Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf das tarifliche Ruhegehalt nach §§ 5, 6 des zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend und zudem kraft vertraglicher Vereinbarung geltenden Ruhegehalts-Tarifvertrages ab 1. November 1992 unter Zugrundelegung der VergGr. II BAT kann nur stattgegeben werden, wenn dem Kläger am Tage des Beginns der Ruhegehaltszahlung Grundvergütung nach dieser Vergütungsgruppe zugestanden hätte (§ 5 Abs. 2 Ruhegehalts-Tarifvertrag).

b) Dies setzt nach § 22 BAT/VKA voraus, daß mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. II BAT erfüllte (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

c) Der Kläger stützt seinen Anspruch weder auf ein Tätigkeitsmerkmal der bis zum 31. Dezember 1996 für die Eingruppierung der Angestellten der Beklagten weiter anwendbaren Anlage II des Überleitungs-TV-Ang/DStAG (§ 3 Ziff. 11 dieses Tarifvertrages) noch auf ein solches der Anlage 1 a zum BAT/VKA in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung in Verbindung mit einer Besitzstandsklausel. Vielmehr leitet er den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA zur Zeit des Beginns seiner Erwerbsunfähigkeit aus dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Tarifvertrag für die Angestellten in den Versorgungsbetrieben vom 25. April 1991 ab. Dessen Tätigkeitsmerkmale haben, soweit sie für die Eingruppierung des Klägers von Bedeutung sein könnten, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe Vb

2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

... Vergütungsgruppe IVb

2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

... Vergütungsgruppe IVa

2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrundie sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 herausheben.

3. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeideren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

...

Vergütungsgruppe III

2. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeideren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 heraushebt.

...

4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeideren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 3.

... Vergütungsgruppe II

4. Angestellte in Versorgungsbetrieben als technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeideren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2.

...

Die dazu vereinbarte Übergangsvorschrift (§ 3), soweit hier einschlägig, lautet:

Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

d) Das Landesarbeitsgericht hat keine Arbeitsvorgänge gebildet, der Klage insoweit aber stattgegeben und hierfür - kurz zusammengefaßt - angenommen, eine sog. Nachweismitteilung der wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses binde den Arbeitgeber mit der Folge, daß ihm der Beweis für die Fehlerhaftigkeit ihres Inhalts obliege. Mit der Berufung auf die Eingruppierungsmitteilung der Beklagten vom 17. März 1975 habe der Kläger den Nachweis erbracht, daß er seinerzeit in einer Vergütungsgruppe eingestuft war, aus der heraus nunmehr nach Änderung der Vergütungsordnung und Einführung des Bewährungsaufstiegs zum 1. Januar 1991 dieser ihm ermöglicht werde. Den Gegenbeweis, daß die Tätigkeit des Klägers tatsächlich eine Vergütungsgruppe niedriger zu bewerten sei, habe die Beklagte nicht erbracht. In dem für die Bewährung des Klägers maßgeblichen Zeitraum (1. Februar 1976 bis 31. Januar 1984) habe sich der Kläger bewährt. Damit sei das Ruhegehalt unter Zugrundelegung der VergGr. II BAT/VKA zu berechnen. Der Anspruch falle auch nicht unter die Ausschlußfrist des § 70 BAT.

e) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Es kann dahinstehen, ob die Mitteilung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei in eine bestimmte Vergütungsgruppe eines Tarifvertrages eingruppiert, als für den Inhalt und die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozeß bedeutsame Angabe der "Kategorie seiner Stelle" oder als "kurze Charakterisierung oder Beschreibung seiner Arbeit" iSd. Art. 2 Abs. 2 lit. c RL 91/533/EWG bewertet werden kann, wie das Landesarbeitsgericht annimmt. Denn im Streitfall fehlt es bereits am Tatbestand einer Mitteilung der Beklagten an den Kläger über dessen Eingruppierung in ein Tätigkeitsmerkmal, das kraft Bewährung zum Anspruch auf die vom Kläger geforderte Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA führt.

bb) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, das von der Beklagten in der Eingruppierungsmitteilung vom 17. März 1975 in Bezug genommene einzige Eingruppierungsmerkmal der VergGr. 2 MTV-DStAG, die durch den Überleitungs-TV-Ang/ DStAG unverändert in die Anlage II zu diesem Tarifvertrag als VergGr. III BAT übergeleitet worden ist, sei inhaltlich mit demjenigen identisch, aus dem heraus nunmehr nach Änderung der Vergütungsordnung, also Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA mit Wirkung vom 1. Januar 1991, der Bewährungsaufstieg in die VergGr. II BAT/VKA erfolgt. Dies ist unzutreffend. Die genannten Eingruppierungsmerkmale weisen inhaltlich wesentliche Unterschiede auf.

Nach dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 2 MTV-DStAG (= VergGr. III der Anlage II zum Überleitungs-TV-Ang/DStAG) waren in diese Vergütungsgruppe Angestellte eingruppiert, "die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 3 herausheben", während die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgr. 2/II Fallgr. 4 der Anlage 1 a zum BAT/VKA in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung ua. die Erfüllung anderer Heraushebungsmerkmale (besondere Schwierigkeit, Bedeutung, Spezialaufgaben) erfordern. Diese finden sich zwar auch - sprachlich teils etwas anders gefaßt - in dem Beispiel für Ingenieure der VergGr. 2 MTV-DStAG (= III der Anlage II zum Überleitungs-TV-Ang/DStAG). Dies bedeutet aber nicht zwingend, daß die Beklagte den Kläger unter Anwendung dieses Beispiels - des nicht abschließenden Beispielskatalogs - in die VergGr. 2 MTV-DStAG eingruppiert - richtig: kraft seiner Tätigkeit als in diese eingruppiert gesehen - hat. Denn die Beklagte hat sich in ihrer Eingruppierungsmitteilung vom 17. März 1975 nicht auf das in der VergGr. 2 MTV-DStAG enthaltene Beispiel für Ingenieure bezogen. Sie kann daher die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. 2 MTV-DStAG vorgenommen haben, weil sie die Anforderungen des Obersatzes als erfüllt ansah, ohne daß die Tätigkeit des Klägers nach ihrer Auffassung den Anforderungen des Beispiels dieser Vergütungsgruppe für Ingenieure entsprach. Dies hat die Beklagte auch geltend gemacht, ohne daß das Landesarbeitsgericht dieser Einlassung Beachtung geschenkt hat.

cc) Da die Beklagte die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. 2 MTV-DStAG nach den Merkmalen des Obersatzes mangels gegenteiliger Einlassung für zutreffend hielt, hatte sie den Kläger aus ihrer Sicht zwingend mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in die VergGr. III der Anlage II zum Überleitungs-TV-Ang/DStAG überzuleiten. Für einen Hinweis, die Überleitung erfolge nur im Wege der Besitzstandswahrung, wie ihn das Landesarbeitsgericht von der Beklagten erwartet, bestand für sie daher keine Veranlassung.

dd) Fehlt es daher bereits am Tatbestand einer sie bindenden Erklärung der Beklagten, der Kläger erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals des MTV-DStAG oder der Anlage II zum Überleitungs-TV-Ang/DStAG, welches unter Hinzutritt der Bewährung einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II BAT/ VKA bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigt, bleibt es dabei, daß dem Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Umstände der von ihm geforderten Eingruppierung obliegen. Ob diese Umstände vom Kläger schlüssig vorgetragen sind, hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Demzufolge fehlt es auch an der Feststellung ihres Vorliegens.

ee) Deshalb war der Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

(1) Es muß zunächst bestimmen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Alsdann hat es zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers im tariflich geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen der VergGr. II Fallgr. 4 BAT/VKA bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Dabei könnten dem Kläger die Stellungnahmen zu seiner letzten Eingruppierung, die die Beklagte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an ihn gerichtet hat, den Vortrag teilweise erleichtern. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte ausweislich ihres Schreibens an den Kläger vom 14. September 1992 den Stellenbewertungsausschuß mit seiner Eingruppierung nicht befaßt hat.

(2) Auch die Erfüllung der tariflich geforderten Bewährung ist vom Landesarbeitsgericht zu prüfen. Ihm ist darin zuzustimmen, daß als Bewährungszeit erst die Zeit ab der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den BAT/VKA in Betracht kommt (1. Februar 1976). Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang aufzuklären, ob die von der Beklagten behaupteten, ihrer zeitlichen Lage nicht bestimmten Fehlleistungen des Klägers in die achtjährige Bewährungszeit bis zum 31. Januar 1984 fallen und die Annahme der Erfüllung der Bewährung des Klägers hindern.

(3) Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht auch darin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Ruhegehaltsansprüche des Klägers nicht unter die tarifliche Ausschlußfrist des § 70 BAT fallen (BAG 29. März 1983 - 3 AZR 537/80 - BAGE 42, 180; BAG 14. Dezember 1983 - 7 AZR 583/80 - nv.). Zinsen können dem Kläger jedoch erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden (zB BAG 11. Juni 1997 - 10 AZR 613/96 - AP BGB § 291 Nr. 1).

III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Schliemann

FriedricBott Gotsche

Pflügner-Wax

 

Fundstellen

BB 1999, 1982

DB 1999, 2012

FA 1999, 411

ZTR 2000, 273

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