Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückgewähr von Kosten eines Sprachkurses

 

Orientierungssatz

Geht es einem Arbeitgeber bei der Schulung eines Arbeitnehmers weniger um eine Ausbildung oder Weiterbildung, sondern um seine Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz, so ist in diesem Fall eine Rückzahlungsklausel unwirksam, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Berufsanfänger oder einen neu eingestellten branchenfremden oder aus einem anderen Bereich versetzten Arbeitnehmer handelt.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.08.1984; Aktenzeichen 5 Sa 615/84)

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 14.03.1984; Aktenzeichen 2 Ca 20/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin baut und vertreibt Textilmaschinen im In- und Ausland. Der Beklagte ist Textilingenieur.

Mit einer im Oktober 1981 erschienenen Zeitungsanzeige suchte die Klägerin einen Spezialisten für die Marktbearbeitung in der UdSSR, der die russische Umgangssprache in Wort und Schrift sicher beherrschen sollte. Die Anzeige hat - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut:

"Unser zukünftiger Mitarbeiter ist idealerweise

Textil-Ingenieur mit fundierten praktischen und

theoretischen Schwerpunktkenntnissen auf dem Ge-

biet der textilen Ausrüstung oder Diplom-Inge-

nieur der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau.

Die Akquisition und der Umgang mit unseren rus-

sischen Kunden - auch auf höchster Ebene - in

Verwaltung und Technik setzt nicht nur das siche-

re Beherrschen der russischen Umgangssprache in

Wort und Schrift voraus, sondern auch kaufmänni-

sches und unternehmerisches Denken."

Der Beklagte bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle mit Schreiben vom 13. Oktober 1981. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse führte er in diesem Schreiben aus:

"Die von mir bereits erwähnten Russischkenntnisse

habe ich in zehnjähriger Schulzeit erworben. Hin-

zufügen muß ich jedoch, daß, um Ihren Forderungen

gerecht werden zu können, ein Intensivlehrgang

erforderlich ist."

Nachdem die Klägerin ihn gebeten hatte, eine Bescheinigung einer Sprachschule über seine vorhandenen Sprachkenntnisse und deren Ausbaufähigkeit einzureichen, legte der Beklagte mit Schreiben vom 14. November 1981 ein an ihn gerichtetes Schreiben der I-Sprachschule Mönchengladbach vom 13. November 1981 vor. Dieses lautet - soweit es hier interessiert - wie folgt:

"Hr. Sch nahm am heutigen Tag an einem

Einstufungstest zur Beurteilung seiner Russisch-

kenntnisse teil. Seine Vorkenntnisse in der

russischen Sprache sind so gut, daß wir der

Meinung sind, daß Hr. Sch bei intensivem

Unterricht seine Sprachkenntnisse so verbes-

sern kann, daß er in einem Zeitraum von cirka

2 Monaten perfekte Sprachkenntnisse vorweisen

kann."

Daraufhin schlossen die Parteien am 1. Februar 1982 einen Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Probezeit von sechs Monaten. Darin ist u. a. auch bestimmt, daß alle Ansprüche aus dem Vertrag erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden.

In einem in dem Vertrag in Bezug genommenen Schreiben vom 1. Februar 1982 ist - soweit es hier interessiert - folgendes ausgeführt:

"Um der Position "Marktbearbeitung UdSSR" voll

gerecht zu werden sind zwei Erfordernisse unab-

dingbar, nämlich

a) Überdurchschnittliche russische Sprachkennt-

nisse in Wort und Schrift

b) Uneingeschränkte Einreisefähigkeit in die UdSSR.

Zu a): Wir haben mit Ihnen vereinbart, daß Sie ab

sofort an einem mindestens 2-monatigen

Crash-Kurs für Russisch an der I

Sprachenschule in Mönchengladbach teilneh-

men werden, um sich Sprachkenntnisse ent-

sprechend genannter Anforderungen anzu-

eignen.

Zu diesem Zweck stellt U Sie un-

ter Fortzahlung Ihres Gehaltes und bei

Übernahme der Kurs-Kosten in Form eines

Arbeitgeberdarlehen (Konditionen s. Anlage)

frei."

Die Konditionen des dort angesprochenen Arbeitgeberdarlehens waren in einer mit "U-Sprachförderung" überschriebenen und von beiden Parteien unterschriebenen Vereinbarung geregelt, die u. a. folgenden Wortlaut hat:

"Sie werden mit Wirkung vom 03.02.1982 bis ca.

31.03.1982 für einen Sprachkurs in Mönchen-

gladbach Land BRD des Institutes I an-

gemeldet.

Die Kosten dieses Kurses in Höhe von monatlich

DM ca. 4.800,- trägt U . Sofern dieser

Kurs außerhalb der näheren Umgebung von Schwal-

bach (eingeschlossen Frankfurt) stattfindet, er-

folgt die Übernahme der Kursgebühr unter folgen-

der Voraussetzung:

U erläßt Ihnen pro Monat, beginnend

mit dem Ende des Kurses, jeweils 1/24 der vor-

gelegten Kosten.

Scheiden Sie aufgrund eigener Kündigung oder

aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, vor

Ablauf der zweijährigen Tilgungszeit aus den

Diensten von U aus, so haben Sie den

alsdann noch verbleibenden Rest unverzüglich

zurückzuerstatten.

Für den 43 Arbeitstage dauernden Kurs erhalten

Sie einen Sonderurlaub von 43 Arbeitstagen.

Sämtliche Lernmittel, Bücher, Hefte u. dgl.,

die nicht in der obengenannten Kursgebühr ent-

halten sind, werden von Ihnen privat bezahlt."

Der Beklagte nahm vom 4. Februar bis zum 5. April 1982 an einem sogenannten Crash-Kurs für Russisch an der I --Sprachschule in Mönchengladbach mit insgesamt 259 Stunden Unterricht teil. Als ein am 24. März 1982 durchgeführter Test der Sprachkenntnisse des Beklagten nicht zufriedenstellend ausfiel, einigten sich die Parteien darauf, daß der Beklagte den Kurs noch bis Ende April 1982 weiterführen und im Anschluß daran nach Moskau reisen sollte, um an einer Mitte Mai beginnenden Verkaufsmesse teilzunehmen. Aufgrund eines mit dem Kläger am 26. März 1982 geführten Testgesprächs übersandte die I --Sprachschule der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 1982 eine neue Beurteilung der Sprachkenntnisse des Beklagten, die u. a. wie folgt lautet:

"Unter Berücksichtigung des hohen Schwierigkeits-

grades der russischen Sprache ist das Zwischen-

resultat z.Z. als ausreichend und durchaus ver-

besserungsfähig anzusehen. Das Verständnis ist

recht gut, die Sprechfähigkeit muß aktiviert

werden. Die praktische Anwendung der Grammatik

und weiterer Wortschatzdrill sind notwendig, um

ein flüssigeres Sprachbild herzustellen.

.....

Es ist abzuschätzen, daß das Lehrgangsziel bei

anhaltender Zielstrebigkeit von Herrn Sch

erreicht wird."

Im Anschluß an ein von der Klägerin veranlaßtes weiteres Testgespräch einigten sich die Parteien darüber, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. April 1982 zu beenden.

Mit Schreiben vom 4. November 1982 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der an die Sprachschule gezahlten Kurskosten. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21. Januar 1983 ab, woraufhin die Klägerin am 5. Januar 1984 ihren Anspruch klageweise geltend machte.

Die Klägerin hat vorgetragen, die verschiedenen Sprachtests hätten ergeben, daß der Beklagte für die vorgesehene Tätigkeit völlig ungeeignet gewesen sei. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, sich die erforderlichen überdurchschnittlichen Sprachkenntnisse noch bis Ende April 1982 anzueignen. Dies gehe aus den Beurteilungen der I-Sprachschule vom 31. März und 20. April 1982 hervor. Der Beklagte habe das Risiko getragen, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse zu verschaffen. Durch ihre Bereitschaft, ihn nicht nur zwei, sondern drei Monate völlig von der Arbeit freizustellen, habe sie dem Beklagten auch die Möglichkeit hierzu gegeben. Erst als das zweite Testgespräch ergeben habe, daß der Beklagte keinesfalls bis Ende April 1982 die erforderlichen Sprachkenntnisse werde erwerben können, habe sie sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses entschlossen. Der Arbeitsvertrag sei deshalb aus Gründen in der Person des Beklagten beendet worden. Der Beklagte habe es zu vertreten, daß sich die gemeinsame Erwartung, er werde innerhalb von zwei Monaten überdurchschnittliche Sprachkenntnisse erwerben, nicht erfüllt habe. Er sei deshalb verpflichtet, die von ihr verauslagten Kurskosten entsprechend der Vereinbarung vom 1. Februar 1982 zurückzuerstatten. Der Beklagte habe seine Sprachkenntnisse erweitern und so allgemein verwertbare persönliche Vorteile aus dem Sprachkurs ziehen können. Ebenso habe sich dadurch seine Stellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

6.400,-- DM nebst 10 % Zinsen vom

30. November 1982 bis 6. Dezember 1982,

9 % Zinsen vom 7. Dezember 1982 bis

31. März 1983 und 8 % Zinsen seit dem

1. April 1983 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die ihm vermittelten Russischkenntnisse seien für ihn als angestellten Unternehmensberater ohne Interesse. Ob sie sonst für ihn beruflich von Vorteil seien, könne er nicht beurteilen. Er hat weiter geltend gemacht, die Beklagte habe ihm die Möglichkeit genommen, den Sprachkurs bis Ende April 1982 fortzusetzen, so daß es zumindest offen sei, ob das Arbeitsverhältnis aus Gründen in seiner Person beendet worden sei. Die Klägerin könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei aus Gründen in seiner Person beendet worden. Darüber hinaus stehe die Beurteilung seiner Sprachkenntnisse durch die von der Klägerin hinzugezogenen Personen im Gegensatz zu den verschiedenen Leistungsbeurteilungen der I-Sprachschule Mönchengladbach. Der Klägerin sei von vornherein bekannt gewesen, daß er bei Abschluß des Anstellungsvertrages nicht über die geforderten Sprachkenntnisse verfügte. Das Risiko etwaiger Fehlbewertungen liege deshalb allein bei der Klägerin.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Sprachkurs-Kosten. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Vereinbarung über die Erstattung der Kursgebühren unwirksam ist, weil sie das Recht des Beklagten aus Art. 12 GG unzulässig einschränkt (§ 134 BGB).

1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß eine Vereinbarung zwischen Arbeitsvertragsparteien, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten unter bestimmten Umständen von dem Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß diese Verpflichtung vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht, dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zuzumuten ist und der Arbeitnehmer mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (vgl. BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe (Natzel); BAG Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu 2 der Gründe; Urteil des Senats vom 28. Januar 1981 - 5 AZR 848/78 -, zu II 1 der Gründe, unveröffentlicht; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m. w. N.).

Rückzahlungsverpflichtungen schränken nämlich das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG ein, weil eine Kündigung des Arbeitnehmers während der vereinbarten Bleibefristen mit finanziellen Nachteilen verbunden ist (vgl. BAG 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 23. Februar 1983, aaO, zu I der Gründe). Deshalb ist bei der Überprüfung von derartigen Rückzahlungsvereinbarungen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist einerseits die Dauer der Bleibefrist, die Höhe des Rückzahlungsbetrages, die Art und Weise der Abwicklung der Rückzahlung sowie der Vorteil zu berücksichtigen, den die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung dem Arbeitnehmer bringt. Andererseits ist aber auch das Interesse des Arbeitgebers daran in Betracht zu ziehen, Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufzuwenden, die ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe; BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 2 a der Gründe).

2. Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin nur die von ihr verauslagten Kurskosten, nicht aber das Gehalt für die Kursdauer zurückverlangt. Auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, allein die Schulungsgebühren zurückzuzahlen, kann dessen Entscheidung, einen bestimmten Arbeitsplatz beizubehalten oder aufzugeben, in erheblichem Umfang beeinflussen. Dies zeigt sich vorliegend deutlich daran, daß die Kurskosten ein Monatseinkommen des Beklagten erheblich übersteigen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes rechtfertigt.

3. Das Landesarbeitsgericht hat bei dieser Interessenabwägung zutreffend berücksichtigt, daß sich die Kenntnisse des Beklagten, die dieser durch den Sprachkurs erworben hat, kaum auf seine Stellung am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewirkt hätten. Der Klägerin war bei Abschluß der Vereinbarungen bekannt, daß der Beklagte lediglich über Schulkenntnisse der russischen Sprache verfügte, ihren Anforderungen also nicht entsprach. Sie war hierauf in der erforderlichen Klarheit von dem Beklagten hingewiesen worden. Wenn sie ihn gleichwohl einstellte, zeigt sich daran, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse an dem Kläger hatte, und zwar unabhängig von seinen aktuellen Sprachkenntnissen. Daraus ist zu schließen, daß die Klägerin die Kurskosten in erster Linie aufgewendet hat, um den von ihr geplanten Einsatz des Beklagten im Ostblock überhaupt erst zu ermöglichen. In Wahrheit ging es ihr also weniger um eine Ausbildung oder Weiterbildung des Beklagten, sondern um seine Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz. In diesen Fällen ist aber eine Rückzahlungsklausel unwirksam, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Berufsanfänger oder einen neu eingestellten branchenfremden oder aus einem anderen Bereich versetzten Arbeitnehmer handelt (BAG Urteil vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 350/61 - AP Nr. 26 zu Art. 12 GG; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 176 V 3, S. 1036; Borrmann in AR-Blattei, D, Rückzahlungsklauseln A I, III 2 a, 4; Blomeyer/Buchner, Rückzahlungsklauseln im Arbeitsrecht, S. 75).

4. Aus alledem folgt, daß die hier zwischen den Parteien vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam ist, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat oder nicht.

5. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die von den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlußklausel für die Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche überhaupt wirksam ist und im vorliegenden Fall eingreift.

Dr. Thomas Michels-Holl Schneider

Scherer Dr. Kalb

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440300

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