Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 3 Sa 117/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. April 1999 – 3 Sa 117/99 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war seit dem 1. Mai 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich. Hiergegen hat sich der Kläger ua. mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt.

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage des Klägers mit dem am 20. Mai 1998 verkündeten Teilurteil stattgegeben. Dieses ist den Parteien in vollständiger Form bisher nicht zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit ihrem am 5. Februar 1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach der Berufungsverhandlung und der Beweisaufnahme vom 18. März 1999 hat das Landesarbeitsgericht durch ein am 15. April 1999 verkündetes Urteil das Teilurteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die Klage insoweit abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist bisher nicht begründet worden.

Mit dem am 16. August 2000 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sie auf Verfahrensmängel, insbesondere auf das Fehlen jeglicher Urteilsgründe, gestützt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist.

Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn entweder die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Fall der Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend weder die Voraussetzungen für eine Grundsatz- noch eine Divergenzbeschwerde dargelegt. Insbesondere kann der von ihm geltend gemachte Verfahrensverstoß des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Verfahren – anders als in anderen Verfahrensordnungen, wie beispielsweise in § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. insbesondere BAG 20. September 1993 – 9 AZN 400/93 – AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 28 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 15; 13. Dezember 1995 – 4 AZN 576/95 – AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 74; BVerfG 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – NJW 2001, 2161). Dies gilt auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung ausnahmslos, selbst wenn der Verfahrensfehler offenkundig ist oder es sich – wie beim Fehlen von Urteilsgründen – um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Nr. 7 ZPO). Denn in § 72a ArbGG sind abschließend die Gründe aufgezählt, auf Grund deren eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben kann. Dazu zählen die vorliegend geltend gemachten Verfahrensmängel ausweislich des gesetzlichen Wortlauts nicht.

Dementsprechend war die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

 

Unterschriften

Rost, Eylert, Marquardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785951

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