Der Anspruch muss schriftlich nach Fälligkeit geltend gemacht werden. An den Inhalt des Schreibens dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn ein verständiger Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Tatsachen sich die Forderung stützt. Eine Angabe des genauen Betrages der Forderung ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer legt bei der Einstellung die Geburtsurkunden seiner Kinder vor. Hierin liegt keine schriftliche Geltendmachung der Vergütungsbestandteile, die für Kinder gewährt werden.[1]

Der Arbeitnehmer reicht bei der Verwaltung einen Monat nach Ableistung von Bereitschaftsdiensten und Überstunden die entsprechenden Nachweise ein. Dies stellt noch keine Geltendmachung i.S.d. § 70 BAT dar, weil die Ansprüche im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht fällig waren.

In der Übersendung eines Bezüge-Belegblattes kann eine wirksame schriftliche Geltendmachung liegen. Dies hat das BAG entschieden für den Fall von überzahltem Übergangsgeld.[2] Das Belegblatt wies für beide Monate die alte erhöhte Berechnung und die neue Berechnung aus. Auf dieser Grundlage ergab sich für den Monat November eine Überzahlung in Höhe von 432,29 brutto, für Dezember in Höhe von 2.888,94 EUR brutto, zusammen 3.321,28 EUR brutto = 2.886,93 EUR netto. Die Höhe der geltend gemachten Rückforderung war damit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar. Des weiterenwurde auf der Rückseite des Bezügeblattes als Grund für den Abbau des ausgewiesenen Bezügeguthabens die vorläufige Zahlungseinstellung vom 29. November bis 31. Dezember genannt. Damit war auch der Grund des Rückforderungsanspruchs erkennbar.

Jeder Anspruch ist für sich geltend zu machen. Nur für Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, genügt die einmalige Geltendmachung, um den Eintritt des Verfalls zu hindern, wobei zu beachten ist, dass dies für die Verjährung nicht gilt. Betroffen von dieser Regelung sind vor allem sog. wiederkehrende Leistungen wie insbesondere Vergütungsansprüche.

Eine Besonderheit gilt für die Kündigungsschutzklage. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen. Somit wird die Ausschlussfrist gewahrt bezüglich Gehaltsansprüche, die erst nach Kündigungstermin fällig werden sowie bezüglich Urlaubsabgeltungsansprüchen und des Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Die Verjährungsfrist wird allerdings bezüglich dieser Folgeansprüche nicht unterbrochen.

[1] LAG Frankfurt, Urt. v. 10.02.1992 – 3 SA 925/91, ZTR 1992, 297.

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