Befristungen nach einem bestimmten Zweck des Arbeitsverhältnisses sind ebenfalls grundsätzlich zulässig, soweit sich die Dauer der Arbeitsleistung objektiv aus dem Zweck ergibt,

z.B. Einstellung zur Vertretung des erkrankten Mitarbeiters Y bis zu dessen Genesung bzw. zu dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Beide Vertragsparteien müssen sich darüber einig sein, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von seinem Zweck abhängig sein soll. Die einseitig durch den Arbeitgeber geäußerte Zwecksetzung reicht nicht aus.

 
Praxis-Tipp

Zweckbefristungen sind nur zulässig, soweit sich die Dauer nicht aus dem Kalender entnehmen lässt!

Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar ist, d.h. vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt wird. Die Dauer der erforderlichen sog. Ankündigungs- bzw. Auslauffrist beträgt nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz zwei Wochen (§ 12 Abs. 2 TzBfG).

Im BAT beträgt die Auslauffrist nach der Sonderregelung (SR) 2y Nr. 7 Abs. 4 vier Wochen.

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