Von einem Aushilfsarbeitsverhältnis wird dann gesprochen, wenn Ziel der Einstellung nicht die dauernde Beschäftigung, sondern die vorübergehende Deckung eines nicht im normalen Betriebsablauf begründeten Arbeitskräftebedarfs ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn von vornherein nur ein begrenzter Arbeitskräftebedarf besteht oder der festeingesetzte Stelleninhaber vorübergehend nicht einsetzbar ist.

Aushilfskräfte unterliegen grundsätzlich wie andere Arbeitnehmer der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sie als geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei sind. In der Unfallversicherung unterliegen Aushilfskräfte im vollen Umfang der Versicherungspflicht, ohne dass Versicherungsfreiheit in Betracht käme.

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