Soweit Kassen kapitalgedeckte Abrechnungsverbände II eingeführt haben, ist ein Wechsel aus dem Umlageverband mit der Zahlung eines Ausgleichsbetrags verbunden. Der Arbeitgeber hat dann bei kapitalgedeckter Finanzierung den Vorteil, dass die auf ihn entfallenden Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind. In Bezug auf die von Arbeitnehmern bei einigen Kassen zu erbringenden Eigenbeiträge ist die Rechtslage noch nicht vollständig geklärt.[1]

[1] Vgl. Ausgründungen unterhalb der sog. Wesentlichkeitsgrenze dort Alternative Zusatzversorgungskasse (ZVK) mit einem kapitalgedeckten Abrechnungsverband II.

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