Wird im Bereich der öffentlichen Verwaltung privatisiert, d. h. Dienstleistungen in privat-rechtliche Betriebe ausgelagert – z. B. ein Krankenhaus in Form einer GmbH fortgeführt –, so entsteht in der Regel starker politischer Druck, wenn die GmbH keiner Tarifbindung unterliegen soll. Sowohl kommunaler Arbeitgeberverband wie die beteiligten Gewerkschaften und auch einige politische Parteien wollen erreichen, dass die GmbH erneut dem kommunalen Arbeitgeberverband beitritt und damit – vollständig kontraproduktiv – der BAT weiterhin normativ angewendet werden muss.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Privatisierungen öffentlicher Dienstleistungen an der starken politischen Einflussnahme von vornherein scheitern.

In der geschilderten Situation kann es sich anbieten, in der GmbH einen Haustarifvertrag abzuschließen, der damit als der speziellere Tarifvertrag von vornherein für alle Arbeitnehmer der GmbH Anwendung fände.

Wenn der Haustarifvertrag einen gewissen BAT-Bezug aufweist, kann die Akzeptanz durch politische Gremien wesentlich vergrößert werden.

So könnte der Haustarifvertrag z. B.

  • die Vergütungsgruppen des BAT übernehmen,
  • die Tarifautomatik und Bewährungs-/Zeitaufstiege jedoch ausschließen,
  • die äußerst aufwendige Vergütungsberechnung des BAT erheblich vereinfachen,
  • unter Umständen sogar das Alimentationsprinzip des BAT ablösen durch Gewährung einer einheitlichen Grundvergütung für alle Arbeitnehmer einer Vergütungsgruppe,
  • die Motivation der Mitarbeiter über eine Leistungszulage sicherstellen.

Dass ein Leistungsbezug der BAT-Vergütung eingeführt werden muss, ist inzwischen vom Grundsatz her erklärtes Ziel aller Beteiligten, auch der Gewerkschaften. Die Vereinbarung eines Haustarifvertrages mit einem BAT-nahen Vergütungssystem unter Einbeziehung einer Leistungszulage erscheint damit Erfolg versprechend.

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