Neben den bereits genannten Zielsetzungen werden vor allem folgende Gründe für eine Auslagerung öffentlicher Aufgaben in Privatunternehmen angeführt[1]:

  • Im öffentlichen Dienst orientiert man sich häufig an politischen Entscheidungen und nicht an der Rentabilität oder Notwendigkeit der Maßnahme.
  • Durch die Einflussnahme politischer Gremien werden Entscheidungsprozesse unnötig verzögert, so dass eine rechtzeitige effiziente Reaktion auf wirtschaftliche Gegebenheiten kaum möglich ist.
  • Das starre Haushaltsrecht verhindert eine Übersicht über die tatsächliche betriebswirtschaftliche Situation einer Einrichtung. Im sog. "Dezember-Fieber" werden in erheblichem Umfang Mittel verschwendet.
  • Aufgrund der mangelnden Ausrichtung am Leistungsprinzip wird im öffentlichen Dienst oft unrationell und mit zu viel Personal gearbeitet.

Eines der wesentlichsten Argumente für eine Privatisierung ist heute die aufgrund der Aufgabenexpansion und der schlechten Wirtschaftslage entstandene Überschuldung der öffentlichen Haushalte. Man verspricht sich durch die Privatisierung eine erhebliche Einsparung von Personalkosten.

Tatsächlich beruhen die Beamtenbesoldung und der BAT, der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, auf dem Alimentationsprinzip, berücksichtigen damit weder die Qualität noch die Quantität der Arbeitsleistung, wirken demnach eher demotivierend auf die betroffenen Mitarbeiter.

 

Zielrichtung einer Auslagerung muss es demnach sein, die Geltung des BAT einzuschränken oder ganz aufzugeben.

Insbesondere sollte im übernehmenden Betrieb eine Vergütung mit Leistungsbezug vereinbart werden.

Sollen öffentliche Einrichtungen privatisiert werden, so ist zunächst zu prüfen, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Privatisierung überhaupt zulassen.

 
Praxis-Beispiel

Öffentlich-rechtliche Krankenhäuser konnten bis vor kurzem in einigen Bundesländern nicht privatisiert werden, weil die Gemeindeordnungen dem entgegenstanden. Der Gesetzgeber hat inzwischen durchweg die Voraussetzungen geschaffen, Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform zu führen (z. B. in § 102 GemO Baden-Württemberg).

[1] Vgl. Hanau, Arbeitsrechtliches Probleme der Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen, S. 14.

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